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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_2
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band.
Author:
Kohler, Josef
Heymann, Ernst
Crome, Carl
Osterrieth, Albert
Wolff, Martin
Volume count:
2
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Ausgabe
Scope:
467 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
5. Das Urheberrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Inhalt und Umfang des Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Bürgerliches Recht
  • 2. Verhältnis des Reichsprivatrechts zum Landesprivatrecht.
  • 3. Internationales Privat- Straf- und Verwaltungsrecht.
  • 4. Außerdeutsche Privatrechtsordnungen.
  • 5. Das Urheberrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • A. Die Gegenstände des Urheberrechts.
  • B. Der Berechtigte.
  • C. Die Entstehung des Urheberrechts.
  • D. Inhalt und Umfang des Rechts.
  • E. Beschränkungen des Urheberrechts.
  • F. Die Übertragung des Urheberrechts.
  • G. Die Dauer und die Endigung des Urheberrechts.
  • H. Der Rechtsschutz des Urheberrechts.
  • I. Der Persönlichkeitsschutz im Urheberrecht.
  • K. Der internationale Schutz.
  • Anhang. Ausblicke in die Zukunft.
  • Literatur.
  • 6. Das Privatversicherungsrecht.
  • Sachregister.

Full text

398 Albert Osterrieth. 
auf jede formgerechte Anmeldung statt. Ihre Wirkungen sind daher auch immer davon ab- 
hängig, daß das Muster von den Gerichten als schutzfähig befunden wird. 
3. Ahnlich verhält es sich mit den Geschmacksmustern. Sie werden bei dem zuständigen 
Amtsgericht hinterlegt und ohne Prüfung angenommen. 
Während jede Erfindung und jedes Gebrauchsmuster einzeln anzumelden ist, können 
Geschmacksmuster in größerer Zahl (bis zu 50 Stück) in versiegeltem Paket eingereicht 
werden. 
Für die Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern sind 
besondere Gebühren zu zahlen (siehe auch unten unter Dauer des Rechts S. 403). 
0. Inhalt und Amfang des Nechts. 
Das Urheberrecht — hierunter ist bei den gewerblichen Rechten von nun ab das Formal- 
recht zu verstehen — gewährt dem Berechtigten die ausschließliche Befugnis, das 
Werk wirtschaftlich zu nutzen. 
Allerdings wird dies in keinem Gesetz in dieser Allgemeinheit ausgesprochen. Vielmehr 
hat es die geschichtliche Entwicklung mit sich gebracht, daß für jedes Schutzgebiet die einzelnen 
ausschließlichen Befugnisse des Urhebers besonders aufgeführt werden. 
Hieraus ergeben sich gewisse Grenzschwierigkeiten und auch Lücken des Schutzes. So- 
weit aber letztere von dem Gesetzgeber nicht ausdrücklich gewollt sind, wird man davon aus- 
gehen können, daß dem Berechtigten alle Verfügungshandlungen, die der wirtschaftlichen 
Nutzung des Werkes dienen, ausschließlich vorbehalten sind. 
Der Umfang des Schutzes wird bestimmt durch den Gegenstand, so wie er wirklich ins 
Leben getreten ist oder — auf den formal geregelten Gebieten — so wie er durch den formalen 
Rechtsbegründungsakt festgelegt ist. Falls über die Identität des Werkes Zweifel bestehen 
— etwa wenn es nicht vollständig, sondern nur zum Teil oder mit Abweichungen wiedergegeben 
oder benutzt wurde —, ist im Hinblick auf die angebliche Nachahmung der Schutzgegenstand 
des Werkes zu bestimmen und abzugrenzen. Diese Prüfung hat jeweils durch Analyse des 
Schaffensvorganges unter Berücksichtigung der älteren Werke, von denen der Urheber aus- 
gegangen ist, zu erfolgen. 
Das Ziel der Prüfung muß immer der Vergleich mit der Nachahmung sein. Hieraus 
ergibt sich, daß die Prüfung nie zu absoluten, sondern daß sie immer nur zu relativen, d. h. 
für den besonderen Fall geltenden Ergebnissen führen kann. 
Besondere Schwierigkeiten können sich bei der Prüfung der Patente ergeben, weil es 
sich hierbei nicht nur um die Feststellung der von dem Erfinder tatsächlich gefundenen 
Sache handelt, sondern auch um eine Auslegung der eigenen Willenserklärung des An- 
melders und der gerichtlichen Festsetzung, die das Patentamt in der Erteilung des Patents 
gegeben hat. 
Da den Gerichten eine Entscheidung der Frage, ob das Patent zu Recht erteilt wurde, 
nicht zusteht und nach Ablauf von fünf Jahren die Entscheidung des Patentamts über die 
Patentfähigkeit bindend und unanfechtbar wird (s. unten S. 404), so können — namentlich 
wenn das Patentamt Irrtümer bei der Patenterteilung begangen hat — Widerstreite zwischen 
dem formalen Recht und den Grundsätzen des materiellen Rechts entstehen. Wie dann zu 
entscheiden ist, ist eine Frage, über die in der Literatur und Rechtsprechung die Ansichten aus- 
einandergehen. Auf der einen Seite wird im Interesse der sogenannten Rechtssicherheit ge- 
fordert, daß der Wortlaut des Patentes unbedingt maßgebend sei, ohne Rücksicht auf die wirk- 
liche tatsächliche Lage der Technik; auf der anderen Seite wird es für unrecht und gefährlich 
gehalten, die Tatsachen der Technik durch formale Rechtssprüche zu fälschen. — 
Eine glatte Lösung der Frage wird nie möglich sein, solange der Patenterteilung eine 
absolut konstitutive Wirkung gegeben wird. Die dauernd in lebendigem Fluß verharrende 
Technik und die täglich fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnis lassen sich eben nicht durch 
formale Rechtssprüche binden, wie dies bei Rechtsverhältnissen zwischen im Streit befangenen 
Parteien der Fall ist.
	        

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