Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Grundzüge des Handelsrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Der Geltungsbereich des Handelsrechtes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Das Handelsrecht überhaupt.
  • Zweites Kapitel. Quellen, Literatur und Hilfsmittel des deutschen Handelsrechts.
  • Drittes Kapitel. Der Geltungsbereich des Handelsrechtes.
  • Zweites Buch. Handelspersonenrecht.
  • Drittes Buch. Handelsgesellschaftsrecht.
  • Viertes Buch. Handelssachenrecht.
  • Fünftes Buch. Handelsobligationenrecht.
  • Sechstes Buch. Seerecht und Binnenschiffahrtsrecht.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

12 Otto v. Gierke. 
daß unter den einzelnen aufgezählten Geschäften, deren gewerbemäßiger Betrieb ohne weiteres 
zum Kaufmann macht, sich keine Verträge über unbewegliche Sachen befinden, und daß Grund- 
stücke niemals als Waren gelten. Ist aber jemand Kaufmann — und er kann es auch sein, 
wenn Verträge über unbewegliche Sachen den Hauptinhalt seines Geschäftsbetriebes bilden —, 
so macht die Zugehörigkeit zu seinem Betriebe auch Grundstücksgeschäfte zu Handelsgeschäften. 
Auch die Ausnahme in Ansehung der Veräußerungen von Handwerkern ist gestrichen. Nur 
dadurch wird das subjektive Prinzip abgewandelt, daß die Regel des alten HGB. beibehalten, 
wenn auch durch zahlreichere Ausnahmen durchbrochen ist, nach der im handelsgeschäftlichen 
Verkehr zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten auch auf den Nichtkaufmann das Handels- 
recht Anwendung findet. 
2. Umfang des Handelsbegriffs. Das Handelsrecht, das ursprünglich nur 
für den Handel im wirtschaftlichen Sinne galt, ist mehr und mehr auf andere Gewerbebetriebe 
ausgedehnt. Damit sind zahlreiche Gewerbetreibende, die im Sinne des Lebens Kaufleute 
nicht sind, im Sinne des Rechts zu Kaufleuten geworden. So schon nach dem alten HG. 
die meisten Fabrikanten, viele Handwerker (diese freilich nur halb) und zahlreiche Unternehmer 
von Hilfsgewerben. Ferner nach späteren Gesetzen bestimmte Genossenschaften, die ihrer 
Form wegen auch dann Kaufleute sind, wenn sie Handel im wirtschaftlichen Sinn nicht treiben. 
Endlich hat das neue H#G. nicht nur an diesen Kategorien mit einigen ÄAnderungen und unter 
Beseitigung der Einschränkung für Handwerker festgehalten, sondern den Kaufmannsbegriff 
auf eine unbestimmte weitere Klasse von Gewerbetreibenden erstreckt, die im wesentlichen den 
gesamten kaufmännisch eingerichteten Großbetrieb umfassen soll. 
Literatur: Thölls25 ff. Goldschmidt, Handb. 158 40 ff. Behrend l##22ff. — 
G. Wendt, Die Tragweite des Art. 275 des HGB., 1882. Marcuse, Begriff und Arten 
der Verträge über unbewegliche Sachen im Sinne des HGGB. Art. 275, 1884. Pollitzer, Das 
Verhalten des AdHG. zum Immobiliarverkehr, 1885. — K. Lehmann 313—14, 21. Gareis 
§ 6—10. Cosack K 6. 
Zweites Buch. 
Handelspersonenrecht. 
Erstes Kapitel. 
Die Kaufmannseigenschaft. 
§ 12. Die Kaufmannseigenschaft überhaupt. „Kaufmann"“ im Sinne des HGB. 
ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1). Der Kaufmannsbegriff des HG#. ist für 
das öffentliche Recht (z. B. Steuergesetze, Bildung von Handelskammern) nicht maßgebend. 
Die Kaufmannseigenschaft entsteht durch die Tatsache des Betriebes eines Handels- 
gewerbes. Während nach dem früheren Handelsrecht Kaufmann nur war, wer befugterweise 
Handel trieb, ist nach altem und neuem H#B. (Art. 11, §+ 7) auch Kaufmann, wer verbots- 
widrig ein Handelsgewerbe betreibt. Manche Gewerbebetriebe aber werden nach dem neuen 
HGB. erst durch Eintragung zum Handelsgewerbe. 
Erforderlich ist der Betrieb durch ein rechtsfähiges Wesen (Einzelperson, juristische 
Person oder Personeneinheit). Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. 
Erforderlich ist fermer, obschon das Gesetzbuch dies nicht ausdrücklich sagt, Betrieb in 
eignem Namen. Kaufmann ist nur der Gewerbeprinzipal; nicht der Gehilfe, nicht das 
bloße Organ (z. B. der Vorsteher einer Aktiengesellschaft), nicht der bloß mit einer Vermögens- 
einlage an fremdem Geschäft Beteiligte (z. B. der stille Gesellschafter), nicht das Mitglied einer 
kaufmännischen Verbandsperson. Kaufmann ist aber jeder Prinzipal; auch der bloße Mit- 
prinzipal (daher nicht bloß der offene Gesellschafter, sondern auch, obschon dies stark bestritten
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment