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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Wechsel- und Scheckrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. Die Intervention.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • § 1. Begriff des Wechsels und Wechselrechts.
  • § 2. Geschichtliches.
  • § 3. Die Rechtsquellen des Wechselrechts.
  • § 4. Literatur.
  • § 5. Wirtschaftliche Funktionen.
  • § 6. Wechselfähigkeit und Stellvertretung.
  • § 7. Wechselform.
  • § 8. Die Verpflichtung des Ausstellers.
  • § 9. Übertragung des Wechsels.
  • § 10. Die Annahme
  • § 11. Die Zahlung.
  • § 12. Der Protest.
  • § 13. Der Wechselregreß.
  • § 14. Die Notanzeige (Notifikation).
  • § 15. Die Intervention.
  • § 16. Aval.
  • § 17. Die Wechselvervielfältigung.
  • § 18 Die Wechselverjährung.
  • § 19. Die Kraftloserklärung (Amortisation).
  • § 20. Wechseleigentum und Wechselvindikation.
  • § 21. Klagen und Einreden.
  • § 22. Die Wechseltheorie.
  • § 23. Der Scheck.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

Wechsel- und Scheckrecht. 177 
ort des Wechsels lauten 1, was, wenn kein anderer Zahlungsort angegeben ist, an- 
genommen wird. 
Jede Intewention setzt Protesterhebung voraus; sie ist entweder um Hauptprotest oder 
einem Anhange dazu oder in einem besonderen Protest zu beurkunden (Intewentionsprotest, 
auch wohl Kontraprotest im engeren Sinne; vgl. oben S. 173). 
II. Die Ehrenannahme erfolgt, wie jede Annahme, schriftlich auf dem Wechsel, 
meist mit einem Zusatz wie: zu Ehren, per onor, unter Protest, oder S. P. (sopra protesto); 
der letztere Zusatz ist besonders bei Ehrenannahme ohne Auftrag üblich (vorzugsweise „accep- 
tation S. P.“ genannt). Das Akzept eines Notadressaten muß der Inhaber zulassen 2, dagegen 
darf er das Akzept eines nicht durch Notadresse Berufenen unbeschadet seines Kautions-Regreß- 
rechts zurückweisen. Der Ehrenakzeptant muß, bei Schadensersatzpflicht, den Honoraten binnen 
zwei Tagen unter Übersendung von Haupt= oder Intewentionsprotest benachrichtigen. Durch 
das Ehrenakzept wird der Kautionsregreß der Nachmänner des Honoraten abgeschnitten. 
Der Ehrenakzeptant selbst erwirbt kein Kautionsregreßrecht. Der Ehrenakzeptant haftet wechsel- 
rechtlich, aber nur den Nach männern des Honoraten und nur unter der Bedingung, daß der 
Trassat bei Verfall nicht gezahlt hat, daß darüber Protest erhoben worden, und daß ihm spätestens 
am dritten Werktage nach dem Zahlungstage (Novelle von 1908) der Wechsel mit dem 
Protest zur Zahlung präsentiert wird. Er hat einen Anspruch auf ½ Proz. Provision, und zwar 
selbst dann, wenn er später gar nicht zur Zahlung gelangt, in letzterem Fall gegen den Zahlenden. 
(A. 56—61 u. 65.) 
III. Die Ehren zahlung. Sie findet auch beim Eigenwechsel statt. Der mangels 
Zahlung protestierte Wechsel ist allen Notadressen und Ehrenakzeptanten des Zahlungsorts 
noch binnen der Protestfrist zur Zahlung vorzulegen, bei Verlust des Regresses gegen den 
Adressanten resp. Honoraten und dessen Nachmänner; der Erfolg ist im Intewentionsprotest 
zu vermerken. Die Ehrenzahlung muß (im Gegensatz zum Ehrenakzept) von jedermann an- 
genommen werden, bei Verlust des Regresses gegen die Nachmänner des Honoraten. — Unter 
mehreren zur Ehrenzahlung sich erbietenden Personen hat der Inhaber die Wahl; dagegen 
verliert der vordringliche Zahler den Regreß wider diejenigen Wechselschuldner, welche durch 
die verdrängte (bessere) Zahlung eines andern Intewenienten befreit worden wären. — Eine 
Notifikationspflicht besteht für die Ehrenzahlung in Deutschland nicht 7. 
Der Ehrenzahler tritt kraft Gesetzes an die Stelle des von ihm bezahlten Wechselgläubigers 
gegen Akzeptanten, Honoranten und dessen Vormänner, während die Nachmänner des Hono- 
raten frei werden. (A. 62—64 u. 98 Z. 7.) 
8§ 16. Aval. 
1. Aval ist die Mitunterschrift eines Wechselakts, welche vom Unterzeichner in der Ab- 
Lct vollzogen wird, sich in gleicher Weise, wie der an erster Stelle Unterschriebene zu ver- 
inden. 
2. Der Name kommt nicht von à valoir, sondern nach der herrschenden Meinung von 
a valle inferiore, weil sie am unteren Rand (in valle h. e. in loco inferiore) zu stehen pflegt; 
nach Grasshoff von dem arabischen hawäla, das ursprünglich so viel wie Veränderung 
bedeutete, nach Solmi von avallare (befestigen) . Über den Aval als Vorstuse des In- 
dossaments vgl. oben J 2 Z. 6. Das Institut ist dem englisch-amerikanischen Recht unbekannt 
(der Avalist gilt als „quasi-indorser"); in der deutschen Wechselordnung ist es fast gar nicht 
geregelt; eingehender ist es in der französischen Gruppe und einzelnen Ländern der deutschen 
Gruppe (Ungarn, Rußland, Italien, Japan) und im Haager Entw. 35—37 normiert 5. 
UÜber die Abweichungen der Praxis (Notadressen auf einen anderen Erdteil) vgl. Hecke 
in —W h 1911, Sp. 736 ff.; über den Platz der Notadresse ebendas. u. Meyer im Bank- 
archiv k. 
I Anders in Rußland u. im engl.-amerik. Recht. Vgl. Trumpler S. 122ff. 
* Anders in der Schweiz 781 u. verschiedenen anderen Ländern. Trumpler S. 131. 
4" Lehmann S. 657 N. 1. 
* Meyer I S. 499 ff. rrumoler S. 148 ff. 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 12
	        

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