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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kurze äußere Schilderung des Rechtsgangs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • 1. Grundbegriffe.
  • 2. Geschichtliche Entwicklung.
  • 3. Kurze äußere Schilderung des Rechtsgangs.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

Zivilprozeß- und Konkursrecht. 265 
Im Terimn findet die mündliche Verhandlung statt. Die Anwälte haben zunächst die 
Anträge aus ihren Schriftsätzen zu verlesen und sodann in freier Rede Tatsachen, Beweise und 
Rechtsausführungen zu geben. 
Dabei können Prozeßfragen in Betracht kommen, so beispielsweise die Frage der Un- 
zuständigkeit des Gerichts. Einige der Prozeßfragen sind besonders ausgezeichnet; der Be- 
klagte kann verlangen, daß sie vor allem anderen erledigt werden: es wird dann über diese Frage 
ein Urteil erlassen, sei es in der Art, daß die Klage wegen Prozeßmangels abgewiesen wird 
(absolutio ab instantia), oder in der Art, daß die Einrede verworfen und die Voraussetzung 
des Prozesses als gegeben erklärt wird. 
Die wichtigste Verhandlung aber ist die sachliche: hier sollen die auf den Rechtsstreit bezüg- 
lichen Tatsachen, Beweise und Rechtsausführungen gebracht werden, und der Gegner hat jeweils 
auf alles dieses zu antworten. 
Wird die Streitsache in dem Termin nicht erledigt, so hat der Richter ohne weiteres einen 
Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen, an welchem in der gleichen Weise weiter- 
verhandelt wird; so können mehrere Termine aufeinander folgen. Sie gelten aber als Einheit: 
in jedem folgenden Termine muß alles Frühere kurz zusammengefaßt werden, so daß es ist, 
als wenn die Entscheidung lediglich auf Grund des letzten Termins erfolgte. 
Ist das Gericht so weit in der Sache unterrichtet, daß es sein Urteil sprechen kann, so hat 
es dies zu tun. Es kann auch möglicherweise ein Teilurteil erlassen, wenn nur über einen Teil 
der Klage so viel beigebracht ist, daß er zum Spruch reif wird. 
Oft aber sind Tatsachen ungewiß, über welche der Richter im klaren sein muß, um den 
Spruch zu geben. In diesem Falle bezieht sich der Richter auf die von den Parteien in ihrem 
Vorbringen vorgeschlagenen Beweise und erklärt, daß bestimmte Beweismittel erhoben 
werden, so viele ihm eben zur Aufklärung zu dienen scheinen. Diese Bestimmung geschieht 
durch Beschluß, den sogenannten Beweisbeschluß. 
Daraufhin werden die im Beweisbeschluß bezeichneten Beweise erhoben; insbesondere 
werden die Zeugen geladen, was durch Vermittlung des Gerichtsschreibers geschieht, und sie 
werden eidlich vernommen, wenn die Parteien nicht auf den Eid verzichten. Ebenso kann eine 
beeidigte (oder unbeeidigte) Einvernahme von Sachverständigen stattfinden, welche von dem 
Richter instruiert, d. h. über das Thema belehrt werden müssen. Sodann kommt insbesondere 
auch der Urkundenbeweis in Betracht: die Urkunden sind vorzulegen, oder es sind die erforder- 
lichen Anträge wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen. Die volle Erhebung dieser Beweise sollte 
eigentlich vor dem Gerichte stattfinden, und daran sollten sich die Schlußverhandlung und das 
Urteil anreihen. Es ist indes gestattet, die Beweiserhebung durch ein Mitglied des Gerichts 
(beauftragten Richter) vornehmen zu lassen, das darüber ein Protokoll aufnimmt, worauf in 
der mündlichen Verhandlung die Ergebnisse der Beweise durch die Anwälte vorzutragen sind; 
daran reihen sich dann die Schlußverhandlung und das Urteil, wie oben. 
Etwas Besonderes gilt vom Beweis durch Parteieneid; hier wird in der Regel der Eid 
nicht vor dem Urteil auferlegt und ausgeschworen, sondern er wird regelmäßig in das Urteil 
aufgenommen, so daß das Urteil bedingt gefaßt wird; erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, wird 
dann der Eid abgenommen und daraufhin durch ein zweites Urteil das erste geläutert, d. h. un- 
bedingt gemacht: mit anderen Worten, es besteht hier noch das oben (S. 263) gerügte Ver- 
fahren mit zwei Urteilen. 
Das Urteil soll regelmäßig unter dem frischen Eindruck der Verhandlung, also sofort, un- 
mittelbar im Anschluß an den Verhandlungstermin, verkündet werden. Indes kann ein be- 
sonderer, späterer Termin zur Urteilsverkündung bestimmt werden; er soll allerdings regel- 
recht nicht mehr als eine Woche vom letzten Verhandlungstermin entfernt sein. 
Das verkündete Urteil ist für das Gericht unabänderlich: es entsteht hierdurch ein fester 
Rechtsstand. Die Parteien allerdings haben die Möglichkeit, Rechtsmittel dagegen einzulegen; 
so zunächst die Berufung, welche gegen landgerichtliche Sachen beim Oberlandesgericht ein- 
zulegen ist. Die Einlegung geschieht jetzt nicht mehr, wie früher, durch Ladung des Gegners, 
sondern durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Berufungsgericht, welcher das Urteil 
bezeichnet und den Willen der Berufung erklärt, worauf das Berufungsgericht einen Termin 
bestimmt und den Parteien bekanntgibt.
	        

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