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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Entscheidungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Prozeßorgane.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Gericht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
  • I. Prozeßorgane.
  • A. Mitwirkende Privatpersonen.
  • B. Gericht.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Gerichtsbarkeit.
  • 3. Gerichtszwang.
  • 4. Einrichtung der Gerichte.
  • 5. Arten der ordentlichen Gerichte.
  • 6. Gerichtsstandsordnung.
  • 7. Sachliche Zuständigkeitsordnung.
  • 8. Instanzordnung.
  • 9. Anderweitige öffentliche Organe.
  • II. Prozeßformen.
  • Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
  • Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
  • Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
  • Fünftes Buch: Mehrheit von Prozessen.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

270 J. Kohler. 
In diesen Beziehungen fehlt es auch den ordentlichen Gerichten an Gerichtsbarkeit (5 18f. 
GVG.). 
Die Sondergerichte aber haben nur eine beschränkte Gerichtsbarkeit, und wenn 
sie darüber hinausgehen, so ist ihre Tätigkeit nicht mehr eine richterliche. 
Sondergerichte sind 
1. die gewöhnlichen Sondergerichte, nämlich die in manchen Staaten 
bestehenden Gemeindegerichte, femer die Landeskulturgerichte, die Rheinschiffahrts= und Elb- 
zollgerichte; dicse vier Gerichte beruhen auf Landesgesetz; 
2. die judicia parium, d. h. die Standesgenossengerichte, nämlich 
a) die Gewerbegerichte kraft des Gewerbegerichtsgesetzes (neue Fassung in Bekannt- 
machung vom 29. September 1901), 
b) die Kaufmannsgerichte nach Reichsgesetz vom 6. Juli 1904; 
3. die Konsulargerichte, die in ausländischen Staaten (Türkei, Persien, Siam, 
China) auf Grund besonderen völkerrechtlichen Abkommens über Landesgenossen zu urteilen 
haben (auf Grund des alten Personalitätsprinzips). Keine Sondergerichte sind die Kolonial- 
gerichte: sie sind Gerichte mit Zuständigkeit für die Kolonien. 
Die ordentlichen Gerichte und die judicia parium stehen einander insofern gleich, als sie 
regelmäßige Streitsachen des Lebens zu erledigen haben, und die judicia parium scheiden sich 
nur dadurch von den Gerichten aus, daß sie besondere soziale Ausgaben erfüllen. 
Die Zivilprozeßordnung stellt in § 505 den Grundsatz auf, daß, wenn eine Sache an 
das unzuständige Gericht kam, das unzuständige Gericht sie an das zuständige mit bindender 
Kraft verweisen soll, wodurch alle widerwärtigen und sozial verwerflichen Kompetenz- 
streitigkeiten beseitigt werden sollen. Denselben Grundsatz spricht auch der § 16 des Kauf- 
mannsgerichtsgesetzes für das Verhältnis zwischen Kaufmannsgericht und Gewerbegericht aus. 
Daraus ist ohne weiteres zu schließen, daß auch im Verhältnis zwischen dem ordentlichen Ge- 
richte und den judicia parium eine solche Verweisung stattfindet. Warum soll hier das Prinzip 
nicht gelten? Warum sollen alle Mißlichkeiten heraufbeschworen werden, die durch eine reguläre 
Verweisung gehoben werden sollen? Bei der formalistischen Art, wie der Zivilprozeß bisher 
behandelt wurde, ist allerdings die entgegengesetzte Ansicht die vorherrschende 2. 
§ 15. In einem Bundesstaat kann die Gerichtsbarkeit vom Bunde wie von den Einzel- 
staaten ausgehen. So z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo es Staatengerichte 
und Bundezgerichte gibt, und wo die Bundesgerichte speziell über solche Sachen urteilen, welche 
der bundcsgerichtlichen Gesetzgebung unterstehen. Es gibt daher in Amerika Bundesgerichte 
erster und höherer Ordnung. In Deutschland wie in der Schweiz sind die Gerichte erster 
Instanz, wenigstens in Zivilsachen, stets Gerichte der Einzelstaaten, und nur das hbchste 
Gericht, das Reichsgericht (in der Schweiz das Bundesgericht), ist ein Gericht des Reiches 
(des Bundes) und aus der Souveränität dieses hervorgegangen 3. Daher hat in Deutschland 
das Reich das Reichsgericht zu besetzen und führt das Reich die Aufsicht darüber; die Aus- 
gaben desselben sind Reichsausgaben; dagegen haben die einzelnen Staaten alle anderen 
Gerichte zu besetzen und ihre Kosten zu bestreiten. « 
Diese Einrichtung ist in Deutschland geschichtlich hergebracht; schon als das fränkische Reich 
zerfiel und landesherrliche Territorien entstanden, waren die Gerichte vomehmlich Landes- 
gerichte; Reichsgericht dagegen war das Hofgericht, später das Kammergericht, dann das Reichs- 
Uber die Geschichte der Gewerbegerichte vgl. die Darstellung von Stieda, Das Ge- 
werbegericht (1890); über die französischen Prud'hommes vgl. Lyon Caecen et Renault, 
Praiteé de droit commercial 1, nr. 529 ff.; über die Entwicklung in der Schweiz vgl. Köpke, 
Über gewerbliche Schiedsgerichte (1893). 
: Vgl. die Entscheidungen darüber in Warneyers Zusammenstellung 11 S. 319, 
Seuffert, Zeitschr. für Zivilprozeß 40 S. 169, 42 S. 343; Kammergericht 24. 9. 1911, JW. 40 
(959). Natürlich wird hier viel mit den Vorarbeiten gewirtschaftet. 
: Bezüglich der Schweiz vgl. Beith, Der rechtliche Einfluß der Kantonc auf die Bundes- 
gewalt (1902) S. 28; bezüglich der Vereinigten Staaten Lie Fur und Posener, Bundesstaat 
S. 213 f.
	        

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