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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Entscheidungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Prozeßorgane.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Gericht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Instanzordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
  • I. Prozeßorgane.
  • A. Mitwirkende Privatpersonen.
  • B. Gericht.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Gerichtsbarkeit.
  • 3. Gerichtszwang.
  • 4. Einrichtung der Gerichte.
  • 5. Arten der ordentlichen Gerichte.
  • 6. Gerichtsstandsordnung.
  • 7. Sachliche Zuständigkeitsordnung.
  • 8. Instanzordnung.
  • 9. Anderweitige öffentliche Organe.
  • II. Prozeßformen.
  • Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
  • Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
  • Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
  • Fünftes Buch: Mehrheit von Prozessen.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

284 J. Kohler. 
auf die Besonderheit der höheren Instanztätigkeit zu erfolgen. Daher kann die Instanzordnung 
nicht durch Parteivertrag beeinflußt werden. Anderseits rührt auch diese Ordnung nicht 
so sehr an den Grundfesten des Prozesses, daß ihre Verletzung eine Nichtigkeit herbeiführte: 
sie enthält keine Beschränkung der Gerichtsbarkeit. 
9. Anderwärtige öffentliche Organe. 
§ 25. Solche sind: 
1. der Staatsanwalt, der nur in Familienprozessen tätig ist (§§607, 632, 640, 641), ins- 
besondere auch in Entmündigungsprozessen, aber mit Unterschied, regelmäßig nur bei Ent- 
mündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche (§§. 652, 664, 666, 679, 684, 686 ZPO.). 
Die Tätigkeit des Staatsanwalts ist meist die Tätigkeit als Gehilfe des Richters (S#§ 607, 640, 
641, 652); mitunter hat er die Rolle einer Partei oder eines Intewenienten (§8§8 632, 664, 666, 
679, 684, 686 Z PO.)1; 
2. der Gerichtsvollzieher, der die Doppelstellung des Zustellungs= und Vollstreckungs- 
beamten vereinigt. Er hat sich aus dem altdeutschen Fronboten (dem französischen sergent) 
entwickelt und ist, wie der französische huissier ein selbständiger, allerdings unter Aussicht des 
Gerichts handelnder Beamter (5§ 166 f., 753 f., 766, 808 f., 845, 883 f.). Er steht nicht in einem 
privaten Verhältnis zur Partei; er handelt nur eben auf ihren Antrag: von einem Auftrags-, 
Mandatsverhältnis ist keine Rede; man hat dies rein äußerlich geschlossen aus dem vieldeutigen 
Ausdruck „Auftrag" (§ 753 f. ZPO.) oder aus Funktionen, welche das öffentliche Amt mit 
dem Mandate äußerlich gemein hat. 
3. Der Gerichtsdiener fungiert als Zustellungsbeamter nach § 211, 212 8PO. 
II. Prozeßformen. 
1. Mündliche Verfahren und Termine. 
8 26. Die Parteitätigkeit wie die Untersuchungstätigkeit hat in einem Verfahren statt- 
zufinden; das Verfahren entwickelt sich in bestimmten Zeiten, und zwar spinnt es sich meist ab 
in Terminen 4, d. h. in Zeitpunkten oder kurzen Zeiträumen, die darauf angelegt sind, daß 
mehrere beteiligte Personen zur gegenseitigen Aussprache und Vernehmung zusommentreffen. 
Das gilt namentlich für die sogenannten Verhandlungstermine. 
Die Parteitätigkeit wie die Tätigkeit der im Untersuchungsverfahren Beteiligten erfolgt 
regelrecht durch mündliche Erklärung; dies gehört zu den Grundgedanken unseres Zivilprozesses. 
Ein geregeltes System mündlicher Erklärungen, wobei jede Partei und jeder Parteigehilfe 
sich äußern darf und die Außerungen zusammentreffen, wobei das Gericht, welches die Er- 
klärungen vereint, einwirken und auf die Vollständigkeit und Deutlichkeit hinwirken kann, heißt 
Verhandlung, und für die Verhandlung bestehen Verhandlungstermine. 
Die Streitsache kann in einem Termin erledigt werden; ist dies nicht der Fall, so ist 
ein Termin zur Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen, usw.; so können sich mehrere Ver- 
fahrenstermine aneinanderreihen. Hier gilt nun der Grundsatz: in jedem folgenden Termin 
–—. 
  
1 In weiterem Maße findet sich die Staatsanwaltstätigkeit im französischen Prozeß; doch 
hat sie auch dort an Wichtigkeit sehr abgenommen; vgl. Pacaud, Frais et lenteurs p. 229 f. 
* Ebensowenig besteht ein solches Vertragsverhältnis zwischen der Partei und der Ver- 
teilungsstelle, welche die „Aufträge“ entgegennimmt und unter die Gerichtsvollzieher verteilt. 
RWG. 12. 4. 1912 Entsch. 79 S. 217. 
* Wenn daher ein Gläubiger pfändet und der Gerichtsvollzieher davon weiß, daß der 
Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, so hat diese Kenntnis für den Gläubiger keine Be- 
deutung und bewirkt keine mala kides, denn der Gerichtsvollzieher ist nicht sein Vertreter. Der 
Gläubiger kann daher nicht aus diesem Grunde mit der Schuldanfechtung angegriffen werden, 
RG. 15. 12. 1911 Leipziger Zeitschr. VI S. 320. 
* Ich gebrauche den Ausdruck der Prozeßordnung. Es wäre wünschenswert, hierfür einen 
volkstümlichen Ausdruck, wie Tagfahrt (süddeutsch) oder Tagsatzung (OÖsterreich) zu wählen. 
 
	        

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