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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Volume count:
3
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Entscheidungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt, Parteiprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Rechtsverhältnis im Urteil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Entscheidungskraft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
  • Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
  • Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
  • 1. Abschnitt, Parteiprozeß.
  • A. Rechtsverhältnis bis zum Endurteil.
  • B. Rechtsverhältnis im Urteil.
  • I. Entscheidungskraft.
  • II. Reaktion des materiellen Rechts.
  • III. Entscheidungskraft und Gebietshoheit.
  • 2. Abschnitt, Untersuchungsprozeß.
  • Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
  • Fünftes Buch: Mehrheit von Prozessen.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

348 J. Kohler. 
Im übrigen ist die ganze Lehre von der subjektiven Beschränkung der Rechtskraft von 
den germanischen Völkern nur mit einem gewissen Widerwillen angenommen worden, und 
nach und nach regten sich Bestrebungen, die Wirkung der Urteile auszuweiten und ihnen einen 
sozialen, allgemeingültigen Charakter zu verleihen. Davon wird später (S. 399) die Rede sein. 
II. Reaktion des materiellen Rechts. 
& 76. Die gerichtliche Entscheidung wirkt als Ausfluß öffentlicher Macht, sie überwindet 
das Zivilrecht. Auch wenn sie unrichtig ist, bindet sie die Parteien; sie verändert daher in ent- 
sprechender Weise das strittige Rechtsverhältnis. Das ist einer der ersten Grundsätze des 
Prozeßrechts; frühere Rechte traten darum sehr streng gegen denjenigen auf, der sich der Ent- 
scheidung nicht unterwerfen wollte (S. 307). Das Gecsagte gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, 
daß nicht bestimmte trübende Einflüsse so in den Prozeß eingewirkt haben, daß eine Auf- 
rechterhaltung des Urteils unserem sittlichen Bewußtsein widerspräche. So sehr der Staat die 
Festigkeit seiner Entscheidungen vertreten muß, so wenig darf er sich der sittlichen Kraft der 
Wahrheit entziehen, wenn diese durch unreine Elemente in ciner Weise gebeugt wird, wie 
es das Gewissen des Volkes unerträglich findet. In diesem Falle muß der Staat dem 
durch das Urteil Betroffenen eine Gegenwirkung gewähren: das auf der sittlichen Grund- 
lage des Staates aufgebaute Urteil gilt nur, soweit nicht höhere sittliche Anforderungen ent- 
gegenstehen. 
Fälle, wo hiernach eine Gegenwirkung geboten ist, sind zwei: 
1. der Fall eines Verbrechens im Prozeß, welches zu einer Fälschung des Ergebnisses 
führt: dies kann Urkundenfälschung, Verletzung der Eidespflicht (auch bloß fahrlässige) sein; 
es kann Prävarikation des Anwalts sein, Rechtsbeugung des Richters, Bestechung und ähn- 
liches 1. 
Vorausgesetzt ist, daß diese Verbrechen in einer das Gewissen des Volkes rührenden Weise, 
durch strafgerichtliches Urteil, festgesetzt sind; und nur, wenn das Strafverfahren aus prozessualen 
Gründen, z. B. wegen Todes oder Flucht des Täters, ausgeschlossen ist, kann diese Konsta- 
tierung entbehrt werden; sonst müßte der Staat ein Abwesenheitsverfahren einrichten, von 
dem man Abstand genommen hat (88 580, 581). 
2. Ein zweiter Fall liegt nicht schon dann vor, wenn irgendein neues Beweismittel 
gefunden wird (was ja sehr unsicher und schwankend wäre) 2, sondern es muß eine neue Urkunde 
aufgefunden werden: bei diesem Sachverhalt würde es das sittliche Bewußtsein schwer ver- 
letzen, wenn der andere Teil sich auf sein formales Recht steifen wollte. Dem steht der Fall 
gleich, daß die Streitsache sich als eine bereits urteilsmäßig entschiedene herausstellt: dies ist 
kein Nichtigkeitsgrund, aber es kann Restitution verlangt werden, wenn es erst jetzt entdeckt 
wird. Endlich kommt der Fall in Betracht, daß durch strafgerichtliches Wiederaufnahmeverfahren 
ein strafrechtliches Urteil aufgehoben wird, welches tatsächlich dem zivilrechtlichen Urteil zu- 
grunde liegt . 
Die Gegenwirkung geschieht in diesen Fällen nicht durch die einfache Erklärung, sondem 
ourch sogenannte Restitutionsklage, die innerhalb einer bestimmten Frist, nämlich innerhalb 
eines Monats von dem Momente an, wo die maßgebenden Umstände bekannt wurden, zu 
erheben ist; jedenfalls aber innerhalb fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils. Die Klage 
Dieser Grund der Restitutionsklage ergibt sich von selbst. Manche Rechte nahmen sogar 
an, daß ein auf falsche Zeugenaussage gebautes Urteil nichtig sei: non valeat ipso jure: so Statuta 
Ferrariac 1534 up. 163. Vgl. auch § 6 badische 3 PO.: „Jede richterliche Verfügung oder Ent- 
scheidung ist nichtig und zu allen Zeiten, ohne Rücksicht auf irgend eine Verjährung als nichtig 
anzufechten, wenn sie durch Zwang oder Machtgebote höherer Gewalt ihre Entstehung erhalten 
hat.“ Natürlich wäre in derartig politisch rauhen Zeiten überhaupt fraglich, ob ein solches Urteil 
noch ein gerichtliches Urteil wäre. 
* Wenn man im Strapprozeß zugunsten der Verurteilten weitergeht, so sprechen dafür be- 
sondere Gründe. 
* Wie, wenn jemand wegen Patentverletzung verurteilt ist und das Patent nachträglich als 
nichtig erklärt wird? Das Nichtigkeitsurteil ist eine neue Urkunde im Sinn des & 580 Z. 7 3PO. 
Handb. des Patentrechts S. 871. Völlig verkehrt RG. 4. März 1901 Bd. 48 S. 384.
	        

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