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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Volume count:
3
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Entscheidungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt, Parteiprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Rechtsverhältnis im Urteil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Entscheidungskraft und Gebietshoheit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
  • Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
  • Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
  • 1. Abschnitt, Parteiprozeß.
  • A. Rechtsverhältnis bis zum Endurteil.
  • B. Rechtsverhältnis im Urteil.
  • I. Entscheidungskraft.
  • II. Reaktion des materiellen Rechts.
  • III. Entscheidungskraft und Gebietshoheit.
  • 2. Abschnitt, Untersuchungsprozeß.
  • Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
  • Fünftes Buch: Mehrheit von Prozessen.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

350 J. Kohler. 
Ausland wirksam werden, wenn das Ausland die Wirksamkeit inländischer Urteile anerkennt, 
mit anderen Worten, wenn es die Wirkung der inländischen Gerichtsbarkeit in seinem Gebiet 
duldet. In gleichem Maße können auch Urteile des Auslands im Inland Wirksamkeit erlangen. 
Dies ist im allgemeinen Sache internationaler Vereinbarung und sollte Sache internationaler 
Vereinbarung bleiben, da stets im einzelnen Falle zu prüfen ist, ob die Gerichtslübung eines 
Landes sich so gestaltet hat, daß wir unsere Interessen schonungslos der Entscheidung des Aus- 
lands anheimstellen können. Die deutsche Zivilprozeßordnung aber gibt eine, allerdings recht 
verklausulierte allgemeine Bestimmung. Sie setzt vor allem Gegenseitigkeit voraus 1#, verlangt 
sodann, daß Gerichte des Auslands nach dem Standpunkt des Inlands zuständig sind — eine 
Zuständigkeit, die in Verkehrssachen eine sehr weitgehende Ausdehnung erfährt, da in sehr 
vielen Fällen das Gericht durch sogenannte stillschweigende Prorogation zuständig sein wird; 
außerdem gelten Vorbehalte nach der Richtung, daß das Urteil nicht den guten Sitten und 
den Zwecken des inländischen Gesetzes widersprechen darf 2, und weitere Vorbehalte bestehen 
für Familienprozesse und für Versäumungsurteile —; in letzterem Falle wäre die Geltung 
des ausländischen Urteils besonders bedenklich, weil vielfach Versäumungsurteile gegen einen 
Auswärtigen ergeht, welcher von diesen gar keine Kenntnis erlangt, weil ihm niemals eine 
Ladung zugestellt wurde und das Urteil nur auf öffentliche Verkündung des Termins oder auf 
andere scheinhafte Bekanntgebungen hin erfolgt ist (§ 328 Z PO.). 
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so ist das Auslandsurteil für das Inland unwirksam; 
es ist unwirksam, gleichgültig, ob es verurteilend oder abweisend war; sind diese Bedingungen 
erfüllt, dann wirkt in beiden Fällen die Entscheidungskraft des Urteils auf das Inland, und 
wenn es verurteilt, so ist damit die Urteilsschuldverpflichtung gegeben. Allerdings hat damit 
das Urteil noch nicht den Charakter eines vollstreckbaren Titels; denn nicht jede Urteilsschuld 
ist darum auch vollstreckbar: vollstreckbarer Titel ist nur ein inländisches, die Urteilsschuld be- 
gründendes Urteil. Dies muß um so mehr gelten, als die Wirksamkeit des ausländischen Urteils 
im Inland von so heiklen Voraussetzungen abhängt, daß man ihre Prüfung unmöglich den 
Vollstreckungsorganen überlassen kann. Daher gilt der Grundsatz, daß selbst hier eine Voll- 
strechung im Inlande nur stattfinden kann, wenn die Voraussetzungen der Wirksamkeit des aus- 
ländischen Urteils im Inlande geprüft und durch ein inländisches Urteil festgesetzt worden ist, 
und nur aus diesem festsetzenden Urteile heraus: dieses bildet dann den Vollstreckungstitel 
(85 722 f. ZBPO.). Werden im Ausland durch neues Gesetz die Verhältnisse so geordnet, daß 
die Gegenseitigkeit entsteht und dadurch die Voraussetzung für die Erstreckung des Judikats 
gegeben wird, so bezieht sich diese Anderung nur auf die künstigen, nicht auf die bereits 
vorhandenen Indikate 2. 
Soweit im internationalen Verkehr die Rechtskraft wirkt, so weit wirkt die Rechtshängig- 
keit (RG. Bd. 49 S. 341). 
Zweiter Abschnitt: Untersuchungsprozeß. 
#§ 78. Auch der Untersuchungsprozeß ist ein Rechtsverhältnis, aber nicht ein Rechts- 
verhältnis von Parteien untereinander, sondern ein Rechtsverhältnis, das der Staat als schützende 
Anstalt um eine oder mehrere Personen schlingt. Insofern ist er vergleichbar dem Strafprozeß, 
nur in seinem Zweck wesentlich verschieden. 
Auch bei dem Untersuchungsprozeß kann ein Rechtsgeschäft als Entstehungsgrund er- 
forderlich sein; so der Antrag im Entmündigungsverfahren (der aber unter Umständen auch 
vom Staatsanwalt gestellt werden kann, § 645, 646, 675, 680, 685 ZPO.), so der Antrag im 
Ausgebotsverfahren (§ 947), während das Verteilungsverfahren und das Prüfungs= und Ver- 
1 Damit ist gesagt, daß deutsche Urteile unter nicht erheblich schwereren Bedingungen im 
anderen Staat vollzogen werden (vgl. RE. 41 S. 424). 
: Dies muß in weiterem Sinne gemeint sein; ein uUrteil, welches die Frau A zum Konkubinat 
verurteilt, wäre natürlich gegen die guten Sitten; aber auch ein Urteil, welches die Frau zu einer 
Entschädigung verurteilt, weil sie nicht in das Konkubinatsverhältnis getreten ist. Viel zu eng 
und unhaltbar RG. 25. 10. 1909 Entsch. 72 S. 124. 
: Vgl. meinen Aufssatz in der Juristenzeitung XIII S. 276 f.
	        

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