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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Entscheidungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
  • Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
  • Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
  • Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
  • I. Allgemeines.
  • II. Vorbehaltsurteil.
  • III. Rechtsmittel.
  • Fünftes Buch: Mehrheit von Prozessen.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

352 J. Kohler. 
2. den Fall des Vorbehaltsurteils, 
3. den Fall des Rechtsmittels. 
Ein teilweises neues Verfahren kann im Fall der Beschwerde stattfinden; jedoch pflegt 
sich das Beschwerdeverfahren nur auf einen einzelnen Punkt des Prozesses zu beziehen. 
In allen diesen Fällen ist das Prozeßverhältnis eins und dasselbe, die Parteien des 
Parteiprozesses bleiben dieselben, die Grundsätze von der Rechtsnachfolge gelten auch hier, 
ebenso alle Grundsätze, welche sich an die Rechtshängigkeit und an die Einheit des Prozesses 
anknüpfen. 
Eine Frage ist noch zu behandeln: ob die Grundsätze von der Einheit und Totalität 
des Versäumnisverfahrens (S. 285) auch hier zutreffen, so daß, wenn in einem späteren Ver- 
sahren ein Termin versäumt ist, der ganze Prozeß so behandelt wird, als wäre die Partei in 
keinem Termin des Prozesses, auch in keinem Termin des früheren Verfahrens erschienen. 
Diese Frage ist für die drei bezeichneten Fälle nicht gleichheitlich zu lösen. 
Im ersten Fall bleibt das bedingte Urteil in seiner positiven Gestalt bestehen; nur das 
Ausbleiben des Schwurpflichtigen kommt in Betracht, aber auch nur in der Art, daß der Eid 
als verweigert gilt, wobei jedoch die Möglichkeit des Nachholens gegeben ist (§§ 465 ff. Z PO.) . 
Dies gilt auch noch in folgendem: Stirbt der Schwurpflichtige, so bleibt nichts anderes 
übrig, als über die im Eid befangene Tatsache neu zu verhandeln und nach etwaigen neuen 
Beweisen zu entscheiden. Aber auch hier dreht sich die Verhandlung nur um diesen einen Punkt, 
und das Versäumnisverfahren kann daher auch nur diesen treffen (5& 471 3P.). 
Auch im dritten Fall wird die Säumnisfolge nicht rückwärts bezogen: das, was das erste 
Urteil an festgesetzten Tatsachen bringt, bleibt bestehen, und die Säumnis kann nur die Wirkung 
haben, daß bezüglich der im Berufungsverfahren neu gebrachten Tatsachen und Beweise die 
Säumnisfolgen eintreten, nicht aber bezüglich des bereits früher erledigten Prozeßstoffes?; und 
bleibt der Rechtsmitteleinleger aus, dann ist die Folge dic, daß er mit dem Rechtsmittel ab- 
gewiesen wird (J§ 542 Z8PO.). 
Im zweiten Fall aber tritt die rückwirkende Kraft der Säummis in tunlichem Maße ein. 
Bleibt ein Teil im Nachverfahren aus, so wird volles Versäumnisurteil erlassen (§§. 540 f., 599 f. 
ZP.). Dieses erleidet im Fall des Aufrechnungsvorbehaltes (§ 302 8PO.) allerdings in- 
sofern eine Anderung, als das Nachverfahren sich auf die Aufrechnungseinrede oder Auf- 
rechnungseinwendung beschränkt, mithin, wenn der Beklagte ausbleibt, diese Aufrechnungs- 
einrede zurückgewiesen, wenn der Kläger nicht erscheint, sie als wirkungsvoll erkannt und die 
Klage infolge der Aufrechnungseinrede abgewiesen, die Aufrechnungs- 
sorderung also aufgezehrt wird. Ein gegenteiliges Verfahren wäre naturwidrig. 
Der Unterschied zwischen dem zweiten und dem dritten Fall hängt damit zusammen, 
daß im zweiten Fall die Sache bei der gleichen Instanz bleibt, im dritten an die neue Instanz 
kommt; daher auch noch folgender Unterschied: die Klageänderung im zweiten Fall richtet sich 
nach den Regeln der betreffenden Instanz, während sie im dritten Fall nach den Regeln der 
höheren Instanz beschränkt ist (§§ 264, 527, 529 3PO.). Doch muß auch hier die Besonderheit 
des Aufrechnungsvorbehaltes berücksichtigt werden. 
Im übrigen ist nun über Fall 2 und 3 Näheres zu erörtern. 
II. Vorbehaltsurteil. 
§ 80. Vorbehaltsurteil ist ein Urteil, welches eine Korrektur vorbehält, welches sich daher 
selbst bedingt. Ein solches Urteil zu fällen, ist dem Richter regelmäßig nicht gestattet; er kaun 
zwar entscheiden, daß ein bedingtes Recht vorhanden ist, aber er soll nicht in bedingter Weise 
Eine Wortinterpretation möchte hier das Gegenteil annehmen, weil in § 465 f. von Ver- 
handlung gesprochen wird. Aber dies ist nicht eine Verhandlung zur Sache (§ 330 f.), sondern 
nur eine Erörterung über die Folgen des geleisteten oder nichtgeleisteten Eidcs. 
: Nach österr. 3P. s 491 richtiger: das neue Vorbringen kann nach Ermessen des Gerichts 
als zugestanden oder als bestritten angesehen werden. Die ungarische 3 PO. F 510 folgt dem 
deutschen Recht. 
* Der Ausdruck wurde von mir bereits im Prozeß als Rechtsverhältnis (1888) gebrauchl.
	        

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