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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Das Recht der Wege und Straßen. (§§ 2-10)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Homepage

Title:
Literaturübersicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • § 1. Einleitung; Begriff des Verkehrsrechts.
  • A. Das Recht der Wege und Straßen. (§§ 2-10)
  • Literaturübersicht.
  • B. Das Recht der Eisenbahnen. (§§ 11-21)
  • C. Das Recht der Post, der Telegraphie und des Fernsprechers. (§§ 22-25)
  • D. Das Recht der Schiffahrt. (§§ 26-30)
  • E. Das Recht der Luftfahrt. (§§ 31-36)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

368 Ernst Blume. 
Stellen Wiederholungen auftreten. Namentlich wird das bei privatrechtlichen Vorschriften 
der Fall sein, die schon im bürgerlichen oder im Handelsrecht zur Darstellung gelangt sind. 
In solchen Fällen ist, um im Rahmen des ganzen Werkes zu bleiben, meist auf die betreffende 
Stelle verwiesen. Wo das aber nicht angängig war, ist eine Wiedergabe erfolgt, welche die 
für den „Verkehr“ besonders wichtigen Momente hervorheben soll. 
Andererseits kann man sich aber nicht verhehlen, daß der jetzt in der Ausbildung befind- 
liche Begriff „Verkehrsrecht“ noch ein ziemlich vager, unbestimmter ist. Seine Abgrenzung 
im einzelnen wird sich aus logischen Gesichtspunkten zwingend kaum ergeben. Im folgenden 
sind denn auch im wesentlichen praktische Erwägungen für die Auswahl der zu behandelnden 
Gebiete maßgebend gewesen. Ein selbständig, d. h. nicht im Rahmen eines Sammelwerkes 
bearbeitetes System des „Verkebrsrechts“ würde in sich abgeschlossener zu gestalten sein. 
6. Zur Uberwindung der räumlichen Entfernungen bedarf es verschiedener Einrichtungen: 
Verkehrsmittel, und zwar besonderer Wege und besonderer Kräfte, die auf ihnen die zur Ent- 
fernungsüberwindung nötige Bewegung erzeugen. Nach den Wegen kann man unterscheiden 
den Verkehr der Landstraßen, der Eisenbahnen, der Post (nebst Fernsprecher und Telegraph), 
der Wasserstraßen und den Luftverkehr. Die bewegenden Kräfte, menschliche Arbeit, tierische 
Kraft, Dampf, Elektrizität, Wasser, Schwerkraft u. a. m., ebenso wie die verwendeten Be- 
förderungsmittel lassen andere Unterscheidungen zu. 
Die folgende Darstellung folgt der Verschiedenheit der Verkehrswege und behandelt das 
Recht der Wege und Straßen, der Eisenbahnen, der Post, Telegraphie und des Fermsprechers, 
das Schiffahrtsrecht! und das Luftfahrtsrecht. 
A. Recht der Wege und Straßen. 
§ 2. Literaturübersicht. 
Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts, begründet von Gruchot. — Bering, 
Die Rechte an öffentlichen Wegen, 1874. —Czermak, Gesetze und Vorschriften über den Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen, 1912. — Eger, Das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 
1911. — v. Eschstruth, Der öffentliche Weg, 1902. — Friedenthal, Preußisches Bege 
recht, 1906. — Friedrichs und v. Strauß und Torney, Das Gesetz betreffend die 
legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 
2. Juli 1875, 1905 ". — Gneiß, „Wegeordnungen“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 3, 1295. — 
Germers hausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 1907". — Griepen- 
kerl, Zur Frage der Wegegesetzgebung im Deutschen Reich, 1872. — Hech #. , Gesetz über die 
Reinigung öffentlicher Wege, 1912. — Hoepfel, Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen, 1912. — Isaac, Kommentar zum Automobilgesetz, 1912. — Krause, Automobil- 
gesetz, 19000. — Merlo, Die Ungeseblichleit der die Straßenreinigung betreffenden Polizei- 
verordnungen und Ortsstatute, 1894. — Neukirch-Rosenmeyer, Gesetz über den Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen, 1910. — Ottermann, Das Fluchtliniengesetz, 1897. — Preußisches. 
Verwaltungsrecht. — v. Reitzenstein, Das deutsche Wegerecht in seinen Grundzügen, 1890.— 
v. Roenne, Wegerecht und Wegepolizei des preußischen Staates, 1857. — Saran, Bau- 
fluchtliniengesetz, 1911.— Schimpff, Die Voraussetzungen der Haftpflicht des Kraftzeughalters, 
1912.— Schmidt-Wagner, Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 1909.— Schultz, 
Zum preußischen Wegerecht, 1893. — Verwaltungsarchiv. — Waldeck, Gesetz über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen, 1910. — 
§ 3. Bedeutung und Entwicklung der Wege und Straßen. 
Die Wege darf man wohl als das ursprünglichste Mittel des menschlichen Verkehrs 
zu Lande ansprechen. Ihre Bedeutung ist nicht immer die gleiche geblieben. Während sie in 
den Zeiten der Naturalwirtschaft nur engbeschränkten Kreisen dienten, wurde später ein Teil 
von ihnen, soweit sie sich fortlaufend aneinander anschlossen, zu Trägern des großen, durch- 
gehenden Verkehrs von Hauptstadt zu Hauptstadt, von Land zu Land. Doch diese umfassendere 
  
Von einer Aufnahme eines besonderen Teils über Verkehrsstrafrecht mußte aus äußer- 
lichen Gründen leider abgesehen werden. Siehe dazu statt aller anderen Binding, Lehrbuch 
des gemeinen deutschen Strafrechts. Besonderer e II 1, S. 35 ff. der zweiten Auflage.
	        

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