Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Das Recht der Wege und Straßen. (§§ 2-10)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • § 1. Einleitung; Begriff des Verkehrsrechts.
  • A. Das Recht der Wege und Straßen. (§§ 2-10)
  • B. Das Recht der Eisenbahnen. (§§ 11-21)
  • C. Das Recht der Post, der Telegraphie und des Fernsprechers. (§§ 22-25)
  • D. Das Recht der Schiffahrt. (§§ 26-30)
  • E. Das Recht der Luftfahrt. (§§ 31-36)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 369 
Aufgabe haben sie zum größten Teil wieder mehr und mehr abgegeben. Die Güterbeförderung 
und die große Masse der Personenbeförderung vollzieht sich jetzt auf der Eisenbahn, wenn auch 
nicht zu verkennen ist, daß durch die Erfindung der Kraftfahrzeuge ein Teil des Personen- 
verkehrs, des Vergnügungsverkehrs, sich wieder mehr den durchgehenden, großen Straßen 
zugewandt hat. Die Hauptbedeutung der Landstraßen muß man indes heute darin erblicken, 
daß sie wieder mehr örtlich beschränkten Kreisen dienen, am großen Verkehr aber nur als Zu. 
bringer zu den modernen Straßen des Massenverkehrs, zu den Eisenbahnen, Flüssen und 
Kanälen beteiligt sind. 
§ 4. Wegegesetzgebung. 
Diesem Wandel in ihrer Bedeutung mag man es zuschreiben, wenn im Laufe der 
Zeiten die Straßen und Wege rechtlich ganz verschieden behandelt sind, und wenn man heute 
gerade auf diesem Rechtsgebiet weder von einer Einheitlichkeit, noch gar von einer Einheit 
sprechen kann, trotzdem nach Art. 4 Nr. 8 der Verfassung des Deutschen Reiches die Herstellung 
der Landstraßen im Interesse des allgemeinen Verkehrs der Beaussichtigung des Reichs und 
seiner Gesetzgebung unterliegt. Nicht einmal in Preußen und den anderen größeren Bundes- 
staaten kann man von einer zusammenfassenden Wegegesetzgebung sprechen. Das Wegerecht 
baut sich auf den verschiedensten lokalen und provinziellen Gewohnheiten, Verordnungen und 
Gesetzen auf, die in ihrer Mannigfaltigkeit wohl kaum bis ins einzelne festzustellen sind, einer 
der Gründe, weshalb man selbst in Preußen den Versuch aufgegeben hat, ein Wegegesetz für 
die ganze Monarchie zu schaffen. Während aber in den ersten Zeiten das Wegerecht von privat- 
rechtlichen Erwägungen beeinflußt wurde, kann man später, mit dem Wachsen der Bedeutung 
der Wege als Verkehrsstraßen, eine Verstaatlichungsperiode wahrnehmen, die nun wieder als 
überwunden angesehen werden muß, insofern jetzt die Provinzen und kleineren Kommunal- 
verbände sich mit der Wegepflege zu befassen haben, und die Staatsstraßen in Preußen auf- 
gehört haben zu bestehen. 
In diesem Zusammenhange aber muß hervorgehoben werden, daß es immerhin Gesetze 
gibt, die für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches gelten, sowie solche für ganz Preußen, 
für mehrere Provinzen und für einzelne Provinzen. Die folgende Darstellung will die haupt- 
sächlichsten dieser Bestimmungen nach gemeinsamen Gesichtspunkten geordnet vortragen und 
wird sich dabei im allgemeinen von dem Gedanken leiten lassen, daß sich alle diese Vorschriften 
nach der Herstellung, der Unterhaltung und der Benutzung der Wege und Straßen gruppieren. 
Da aber im folgenden keineswegs eine Abhandlung über das Wegerecht überhaupt gegeben 
werden soll, sondern nur eine Auswahl aus demjenigen Teil, der dem öffentlichen Verkehr 
dient, so bedarf es vorher einer gewissen Eingrenzung des Stoffes. Diese ergibt sich, wenn 
man sich vergegenwärtigt: 
8§ 5. Die verschiedenen Arten der Wege und Straßen. 
Man unterscheidet Wege und Straßen nach verschiedenen Gesichtspunkten, und zwar 
nach der Art ihrer technischen Herstellung, ihrer Unterhaltung und ihrer bestimmungsgemäßen 
Benutzung (Verkehrszwech. 
So zerfallen die Straßen in Kunststraßen (Chausseen), ausgebaute und nicht ausgebaute 
Landstraßen, chaussierte Wege, Eiswege usw.; je nach der Stelle, welche die Unterhaltung zu 
besorgen hat, spricht man von Staats-, Provinzial-, Kreis-, Gemeinde- und Nachbarwegen; 
auch die auf Grund von Hebeberechtigungen von den Berechtigten zu unterhaltenden Wege 
gehören hierher. Endlich unter dem Gesichtspunkte der bestimmungsgemäßen Benutzung des 
Verkehrszwecks teilt man sie wohl ein in Fahr-, Reit-, Fuß- und Radfahrwege und, eine Ein- 
teilung, die die wichtigste ist, in solche, die dem öffentlichen, und solche, die dem privaten Ver- 
kehre dienen, d. h. in öffentliche und Privatwege. Während die Privatwege nur für die Ver- 
kehrszwecke einzelner Personen oder doch nur einer begrenzten Anzahl von Personen bestimmt 
sind, wie z. B. die sogenannten Adjazenten-, Interessenten--, Wirtschafts-, Holz-, Feld-, Koppel- 
wege, und auch regelmäßig in privatem Eigentum stehen, sind die öffentlichen Wege dem- 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 24
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment