Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Soziales Versicherungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die einzelnen Zweige der sozialen Versicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Unfallversicherung. (§§ 10-15)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Grundlehren. (§§ 1-4)
  • Zweites Kapitel. Die einzelnen Zweige der sozialen Versicherung.
  • Erster Abschnitt: Krankenversicherung. (§§ 5-9)
  • Zweiter Abschnitt: Unfallversicherung. (§§ 10-15)
  • Dritter Abschnitt: Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. (§§ 16-21)
  • Vierter Abschnitt: Angestelltenversicherung. (§§ 22-27)
  • Fünfter Abschnitt: Verhältnis der einzelnen Zweige der sozialen Versicherung zueinander und zu anderen Ansprüchen. (§§ 28-32)
  • Sechster Abschnitt: Überblick über die ausländische Gesetzgebung. (§ 33-36)
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

Soziales Versicherungsrecht. 479 
5. Aufl., Berlin 1901; Noetel, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Berlin 1911; kleinere 
Ausgaben von Brandis u. Weyer (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz), Großlichterfelde 
1900; R. Chrzescinski (Bau-Unfallversicherungsgesetz), 3. Aufl., Berlin 1901; F. Hoff- 
ma n n (Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz), 3. Aufl., Berlin 1901; derselbei in v. Br a uchits 
Verwaltungsgesetze, Bd. VI; Keidel (Bau-Unfallversicherungsgesetz) Ansbach 1902; Mitt *Ir- 
stein ( See-Unfallversicherungsgesetz), Berlin 1901; v. Woedtke (Gewerbe-Unfallversicherungs- 
esetz), 6. Aufl., Berlin 1900; v. Woedtke-Ra t (Unfallversicherungsgesetz für Land= und 
Forstwirischaft: 2. Aufl., Berlin 1905. 
Sonstige Schrifsten: Wengler, Katechismus der Unfallversicherung, Leipzig 1898; 
Woerner, Nebengesetze zur Unfallversicherungsgesetzgebung, 2 Bde., Leipzig 1904; Be- 
arbeitungen vom ärztlichen Standpunkte: Becker, Lehrbuch der ärztlichen Sachverständigen- 
tätigkeit, 6. Aufl., Berlin 1909; Golebiewski, Atlas und Grundriß der Unfallheilkunde, 
München 1900; Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, 2. Aufl., Stuttgart 1897; 
O. Mugdan, Kommentar für Arzte zum Gewerbe--Unfallversicherungsgesetze, Berlin 1902; 
C. Thiem,, Handbuch der Unfallerkrankungen; Engel, Die Beurteilung von Unfallfolgen 
nach der Reichsversicherungsordnung. Ein Lehrbuch für urzte, Berlin und Wien 1913. 
zeitschriften: Außer den oben S. 463, 464 erwähnten Zeitschriften: Die Berufsgenossen- 
schaft, Berlin, 26 Jahrgänge. 
§ 10. Der Betriebsunfall. 
1. In der Unfallversicherung kommt die moderne soziale Anschauung zur Geltung, daß 
die Unfälle, welche die moderne Industrie mit ihren Gefahren verursacht, auch von dieser zu 
tragen sind. Die durch Entschädigung solcher Unfälle entstehenden Lasten werden von den 
Schultern der Arbeiterfamilie und auch des vielfach haftpflichtigen Unternehmers ab- 
genommen und gleichsam als dingliche Belastung auf die Gesamtheit der einzelnen Gewerbs- 
zweige gelegt. 
Die Unfallversicherung gewährt Entschädigungen für alle Unfälle „beeidem Betriebe“ 
oder bei sonst versicherten Tätigkeiten (§ 544 RVO.). Darüber hinaus werden auf dem Gebiete 
der See-Unfallversicherung auch solche Unfälle entschädigt, welche infolge von Elementar- 
ereignissen während des Betriebes eintreten, sowie Unfälle, welche versicherten Personen bei 
Rettungs= oder Bergungsarbeiten zustoßen (§§ 1052, 1057 Nr. 2 RVO.). Ferner erstreckt sich 
die Versicherung auf dem gesamten Gebiete der Unfallversicherung auch auf häusliche und andere 
Dienste, zu denen in der Hauptsache versicherte Personen von ihren Arbeitgebern oder deren 
Beauftragten herangezogen werden (§§ 546, 924, 1057 Nr. 1 RVO.). 
2. Der „Betriebsunfall setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus: einmal das 
Vorliegen eines Unfalls und zum andern das Vorliegen eines ursächlichen Zu- 
sammenhangs zwischen Unfall und Betrieb. Der Unfall (einschädigen- 
der Zufall) erfordert begrifflich die plötzliche Einwirkung eines schädigenden Ereignisses 
auf den Körper eines Menschen. „Plötzlich“ ist nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungs- 
amts die Schädigung dann, wenn sie auf ein zeitlich bestimmbares, in einen verhältnismäßig 
kurzen Zeitraum eingeschlossenes Ereignis“ zurückzuführen ist. Hiernach sind die zahlreichen 
sog. Gewerbekrankheiten, d. h. Leiden, welche infolge der Arbeit in bestimmten 
Betrieben allmählich entstehen (z. B. Bleivergiftungen in Bleiweißfabriken, Tremor mer- 
curialis in Quecksilber--Spiegelbeleganstalten, Lungenerkrankungen in Thomasschlackenmühlen 
usw.), von der Unfallversicherung ausgeschlossen. Jedoch kann durch Beschluß des Bundesrats 
die Unfallversicherung auf bestimmte gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt werden (§ 547 
RVO.). 
üner „Betrieb“ ist ein Inbegriff wirtschaftlicher Tätigkeiten von einiger Dauer zu 
verstehen. Der Betrieb ist entweder ein einfacher oder ein zusammengesetzter (Gesamtbetrieb). 
Der Gesamtbetrieb zerfällt in Hauptbetrieb und Nebenbetrieb (z. B. Fuhrwerksbetrieb als Neben- 
betrieb der Landwirtschaft). 
Der Zusammenhang zwischen Unfall und Betrieb muß ein kausaler sein; ein 
bloß örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Diese Auslegung haben die gesetzlichen 
Worte: Unfälle „bei dem Betriebes in ständiger Rechtsprechung erhalten. Der Be- 
trieb braucht nicht die einzige Ursache des Erfolges zu sein; es reicht aus, wenn er eine wesent- 
lich mitwirkende Ursache ist. Es genügt ferner, wenn der Betrieb die mittelbare
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment