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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Sicherheits- und Sittenpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. (§ 1)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Belagerungszustand (§ 5)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Sicherheits- und Sittenpolizei.
  • Einleitung. (§ 1)
  • 1. Fremde, Vorbestrafte, Vaganten, Prostituierte (§ 2)
  • 2. Vereine und Versammlungen (§ 3)
  • 3. Presse (§ 4)
  • 4. Belagerungszustand (§ 5)
  • II. Gesundheitspolizei.
  • III. Öffentliche Armenpflege (§ 9)
  • IV. Unterrichtsverwaltung (§§ 10-12)
  • V. Baupolizei (§§ 13-15)
  • Sachregister.

Full text

Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Offentliche Armenpflege 529 
haftungen, Beschlagnahme, Ausnahmegerichte, Preß-, Vereins- und Versammlungsfreiheit 
beziehen, können für die Dauer des Belagerungszustandes aufgehoben werden (preuß. G. 8 5). 
Gewisse Verbrechen (Hoch= und Landesverrat, landesverräterische Begünstigungen, Brand- 
stiftung und andere gemeingefährliche Verbrechen) können mit einer höheren Strafe, auch mit 
dem Tode bestraft werden. Militärpersonen treten unter die Kriegsgesetze und erhalten im 
Befehlshaber des Ortes den Gerichtsherrn für die höhere Gerichtsbarkeit. Nach den Be- 
stimmungen des preuß. Gesetzes können Kriegsgerichte eingesetzt werden. 
Die Aufhebung des Belagerungszustandes ist (nach preuß. G. § 3) durch Anzeige an die 
Gemeindebehörden und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
2. Die Einzelstaaten können auch dann, wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, 
auf Grund ihrer Verfassungen oder anderer Landesgesetze, wenn die öffentliche Sicherheit in 
ungewöhnlicher Weise gefährdet ist, gewisse landesrechtliche Bestimmungen vorübergehend 
außer Kraft setzen. Für Bayern besteht eine weitergehende Ausnahme, da hier dem Kaiser 
das Recht, den Belagerungszustand zu verhängen, nicht zusteht. In Elsaß-Lothringen kann 
nach dem RG. über die Vorbereitung des Kriegszustandes vom 30. Mai 1892 im Falle eines 
Krieges oder eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs jeder Militärbefehlshaber, der 
mindestens den Rang eines Stabsoffiziers bekleidet, durch Erklärung gegenüber der Zivil- 
verwaltung, vorübergehend die Ausübung der vollziehenden Gewalt in dem ihm unter- 
stellten Bezirk übemehmen. Uber die Maßnahme ist unverzüglich die Entscheidung des Kaisers 
einzuholen und dem Bundesrat und Reichstag Rechenschaft zu geben. 
Literatur: Meyer-Dochow" S. 170; Fleischmann, Art. Belagerungszustand, 
Wörterb. d. Staats= u. Verwaltungsrechts? 1, 397. — Kommentar zum preußischen Gesetz 
vom 4. Juni 1851 von Ebermayer in Stengleins Nebengesetzen" 1, 368. 
II. Gesundheitspolizei. 
Einleitung. 
§s 6. Die Gesundheitspolizei umfaßt die polizeilichen Maßregeln der Medizinal= und 
Veterinärpolizei zur Durchführung der öffentlichen Gesundheitspflege. Sie bezweckt die Ab- 
wehr von Gesundheitsgefährdungen und die Beschaffung einer möglichst einwandfreien Nahrung. 
Als ihre Hauptgebiete lassen sich daher die Seuchen polizei und die Nahrungs- 
mittelpolizei abgrenzen. Zahlreiche andere im Interesse der menschlichen Gesundheit 
zu ergreifende Maßregeln gelangen auch durch andere Zweige der Verwaltung zur Durch- 
führung, denn es bleibt kaum ein Gebiet der Verwaltung von ihnen unberührt. Hierher ge- 
hören namentlich die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung über die Arbeitsbedingungen, 
insbesondere über den gesundheitlichen Schutz der Arbeitenden, über die Vorbedingungen zur 
Ausübung des Berufes als Arzt, Apotheker, Hebamme usw., über die Errichtung von Kranken- 
anstalten der verschiedensten Art, über die Anlage von Bauten und Wohnungen, über Be= und 
Entwässerung u. a. Ihre Zusammenstellung würde, wie Laband 3, 251 mit Recht be- 
merkt, nur eine bunte, unübersichtliche Masse ohne inneren juristischen Zusammenhang ergeben. 
Das Medizinal- und Veterinärwesen gehört zu den Angelegenheiten, die nach Art. 4 Ziff. 15 
NVerf. der Beaufsichtigung seitens des Reichs und seiner Gesetzgebung unterliegen. Es gehört 
zum Geschäftsbereich des Reichsamts des Innern, dem das kaiserliche Gesundheitsamt mit dem 
Reichsgesundheitsrat untersteht. 
Literatur: Meyer--Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht"“ S. 179; Laband 
Deutsches Staatsrecht"“ 3, 251; Dochow, Gesundheitspolizei, Handb. d. Politik 2, 537. 
1. Senuchenpolizei. 
8 7. 1. Seuchen sind Krankheiten, die von Menschen und Tieren auf diese übertragen 
werden können. Man hat demnach bei den gesundheitspolizeilichen zwischen medizinal- und 
veterinärpolizeilichen Maßregeln zu unterscheiden, je nachdem es sich um die Bekämpfung einer 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 34
	        

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