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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Baupolizei (§§ 13-15)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Sicherheits- und Sittenpolizei.
  • II. Gesundheitspolizei.
  • III. Öffentliche Armenpflege (§ 9)
  • IV. Unterrichtsverwaltung (§§ 10-12)
  • V. Baupolizei (§§ 13-15)
  • Sachregister.

Full text

Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Offentliche Armenpflege. 539 
Fleiner? S. 355; Meyer-Dochow "# #B88 18, das erfolgt auf Grund eines Gesetzes oder einer 
Verordnung, um der Möglichkeit von Polizeiwidrigkeiten vorzubeugen). Die Behörde kann, 
soweit sie dazu ausdrücklich ermächtigt ist, nach freiem Ermessen Ausnahmen gestatten, sie kann, 
um die Genehmigung nicht versagen zu müssen, Baubedingungen stellen, die bei der Bau- 
ausführung zu erfüllen sind, und kann auch („in Fällen, in denen eine undurchbrochene An- 
wendung baupolizeilicher Vorschriften zu Härten führen würde", Fleiner: S. 124) von der 
Erfüllung einzelner Bestimmungen dispensieren. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des 
Baudispenses besteht nicht. Für die Errichtung gewerblicher Betriebe, die Anlegung von 
Dampfkesseln, die Einrichtung von Krankenanstalten, Gast- und Schankwirtschaften usw. gelten. 
die Bestimmungen der Gewerbeordnung. In der Umgebung von Festungen unterliegt das 
Grundeigentum besonderen Beschränkungen (Rayonbeschränkungen nach dem RG. vom 21. Dez. 
1871). Neue und Abänderungen vorhandener Anlagen werden, soweit sie in den einzelnen 
Rayons überhaupt zulässig sind, nur mit Zustimmung der zuständigen Militärbehörden ge- 
nehmigt. Bauten in der Nähe von Wäldern, Bergwerken, Eisenbahnen usw. können Ausnahme- 
bestimmungen unterworfen werden. 
Die Baupolizei genehmigt nicht nur den Ban, sie überwacht auch seine Durchführung. 
Wenn Teilabnahmen nach bestimmten Bauabschnitten vorgeschrieben sind, so kann die Fort- 
setzung des Baues erst dann erfolgen, wenn etwa gerügte Mängel beseitigt sind. Die Ge- 
brauchsabnahme erfolgt, wenn allen polizeilichen Anforderungen genügt ist. Für die Tätigkeit 
der Behörden können Gebühren erhoben werden. 
§ 15. Das Verhältnis der Bauten zur Straße und zu den Nachbargrundstücken wird zu- 
nächst durch die Straßenfluchtlinie und die Baufluchtlinie bestimmt. An- 
siedelungen außerhalb der Ortschaften unterliegen besonderen Bedingungen. 
Die Straßenfluchtlinie, die vor Anlegung, Fortführung oder Anderung einer 
Straße festgelegt wird, begrenzt den Raum, der für die Straße freibleiben soll. Sie ist bei 
allen baupolizeilichen Anordnungen zu berücksichtigen. Die Baufluchtlinie bezeichnet die Grenze, 
über die nicht hinausgebaut werden darf, oder bis an die herangebaut werden muß. Sie kann 
sich mit der Straßenfluchtlinie decken. Wird sie hinter die Straßenfluchtlinie gelegt, so kann 
bestimmt werden, daß bei bebauten Grundstücken der Raum zwischen beiden Linien als Vor- 
gartenland gegen die Straße abgeschlossen und gartenmäßig hergerichtet wird. Die Bürger- 
steige, die gegen den Fahrdamm abgegrenzt werden, gehören zur Straße. Zu den Kosten 
ihrer Herstellung können die Anlieger, die einen Vorteil von der Straße haben, herangezogen 
werden. 
Die Bebauungsmöglichkeiten der Grundstücke, die Straßenbau- und Straßenfluchtlinie 
gelassen haben, werden durch die Bauordnungen und Bebauungspläne der 
Gemeinde noch weiter eingeschränkt. 
Leitung und Ausführung der Bauten hat unter Berücksichtigung der allgemein an- 
erkannten Regeln der Baukunst (RStrG#B. § 330) auf sicherem Untergrund und aus zulässigen 
Materialien zu erfolgen, damit die Gefahr des Einsturzes vermieden wird. Bauten, die durch 
mangelhafte Beschaffenheit die Verkehrssicherheit stören, müssen ausgebessert oder beseitigt 
werden. Es darf nicht zu hoch und nicht zu dicht gebaut werden, damit Luft und Licht nicht 
ausgeschlossen werden. Die Wohn= und Arbeitsräume dürfen nicht zu klein und müssen trocken 
und mit hinreichenden Fenstern versehen sein. Zur Förderung der Gesundheit ist für einwand- 
freies Trinkwasser und eine zweckentsprechende Beseitigung der Abwässer und Abfälle zu sorgen; 
die Gruben müssen so angelegt sein, daß schädliche Ausdünstungen vermieden werden. Auf- 
gabe der Wohnungsinspektion ist es, für Abstellung etwaiger Mängel Sorge zu tragen. Um 
den Ausbruch oder die Verbreitung von Feuer zu verhüten, sind bei der Errichtung von Brand- 
mauern, Feuerstätten und Schornsteinen feuersichere Materialien zu verwenden. Der Zugang 
zum Gebäude und die Treppen müssen so angelegt sein, daß sie die Löscharbeiten nicht er- 
schweren. 
Der Bebauungsplan gestattet entweder ein Heranbauen an das Nachbargrundstück (ge- 
schlossene Bauweise), oder er verlangt, daß ein Abstand gewahrt wird (offene Bauweise). Dem- 
entsprechend werden an die Größe des Hofraumes und den Abstand der Hinterhäuser ver-
	        

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