Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Gewerberecht
Verkehrsrecht
Abgabenrecht
Versicherungsrecht
Volume count:
4
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Das Reich und die Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • Vorbemerkung
  • Erstes Kapitel. Das Reich und die Einzelstaaten.
  • § 10. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 11. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Reich und Einzelstaaten.
  • § 12. Die Aufsicht des Reichs über die Einzelstaaten.
  • § 13. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • Zweites Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Deutschen Staates (Land und Leute).
  • Drittes Kapitel. Die Organisation der Reichs- und Landesstaatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Die Funktionen der Staatsgewalt.
  • Fünftes Kapitel. Einzelne Tätigkeitsgebiete der Staatsgewalt.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

72 G. Anschütz. 
1873) und kann ebenso auch durch Veränderung der formellen Kompetenzgrenze zugunsten 
des Reiches Angelegenheiten, denen sich die Reichsgewalt bislang nur in legislatorischer und 
aufsichtsführender Wirkungsweise widmen konnte, der eigenen und unmittelbaren Verwaltung 
oder Gerichtsbarkeit des Reiches zuweisen. 
8§ 12. 3. Die Aufsicht des Reiches über die Einzelstaaten!. 
Innerhalb des Kreises der im Art. 4 RV. aufgezählten Reichsangelegenheiten ist, wie 
oben S. 70, 71 dargelegt, die Reichsgewalt funktionell grundsätzlich auf die Tätigkeitsformen der 
Gesetzgebung und der Beaussichtigung beschränkt. Uber die Gesetzgebungshoheit des Reiches 
und das Zustandekommen der Reichsgesetze vgl. unten §§ 40, 41. Die dem Reiche durch 
Art. 4 übertragene Aussichtsgewalt ist in der RV. nicht näher geregelt. Es gelten folgende 
Grundsätze: 
1. Gegenständliche Begrenzung der Reichsaufsicht. — Gegenstand 
der Reichsaussicht ist die gesamte einzelstaatliche Tätigkeit innerhalb des Kreises der durch Art. 4 
Ziff. 1—16 bezeichneten Angelegenheiten. Die Kompetenz des Reiches zur Beaufsichtigung 
reicht so weit wie seine Kompetenz zur Gesetzgebung und zessiert somit dort, wo — insbesondere 
kraft eines Exemtionsprivilegs (Reserwatrechts, vgl. unten S. 76ff.) — ein Recht des Reichs zur 
Gesetzgebung nicht besteht (z. B. in Bayern betreffs der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, 
Art. 4 Nr. 1 RV.). Die Aufsichtsgewalt hat das Dasein einzelstaatlicher Zuständigkeit und 
Tätigkeit zur Voraussetzung; soweit das Reich eine Angelegenheit in seine eigene und unmittel- 
bare Verwaltung genommen hat, wie z. B. Post, Telegraphie, Marine, wird das verfassungs- 
mäßige Beaufsichtigungsrecht infolgedessen gegenstandslos. 
Gegenstand der Reichsaufsicht ist die gesamte einzelstaatliche Tätigkeit in den An- 
gelegenheiten des Art. 4, auch die gesetzgeberische, desgleichen die richterliche — doch sind, was 
die letztere anlangt, der beaufsichtigenden Einwirkung durch den Grundsatz der Unabhängigkeit 
der Justiz (unten § 43) naturgemäß enge Grenzen gezogen —, vor allem aber die ausführende, 
verwaltende. 
Die Frage, ob die aufsichtliche Tätigkeit des Reiches in einer Angelegenheit schon vor 
reichsgesetzlicher Regelung derselben zulässig ist, ist streitig, aber zu bejahen (so die herrschende 
Meinung in der Literatur: v. Seydel, Kommentar S. 60, Haenel, Staatsr. S. 305, 
Laband in der Deutschen Juristenztg. 11, 614, 615; übereinstimmend die unwidersprochen 
gebliebene Außerung des Abg. Schwarze im verfassungberatenden Reichstage, Sten Ber. 
S. 315; — anders die neuere Ansicht der Reichsregierung, vgl. Außerungen des Reichskanzlers 
im Reichstage, 16. Februar 1899, des Staatssekretärs des Innern daselbst, 3. Mai 1906, des 
Staatssekretärs des Auswärtigen daselbst, 31. März 1911, ebenso Dambitsch, Reichs- 
verfassung S. 107 ff.). Die Aufsichtsgewalt des Reiches ergreift auf Grund der Verfassung 
Art. 4 alle dort namhaft gemachten Angelegenheiten, alle, ohne Unterschied, ob die be- 
treffende Materie schon reichsgesetzlich geregelt ist, oder ob dies noch nicht der Fall ist. Das Wort 
„Beaussichtigung“ ist im Art. 4 der „Gesetzgebung“ vorangestellt, womit gesagt werden wollte, 
daß „die nachstehenden Angelegenheiten“ zuvörderst der Aussichts-- und sodann auch der Gesetz- 
gebungsgewalt des Reichs unterworfen seien, daß mit anderen Worten nicht etwa die Aufsichts- 
gewalt ruhe, soweit und solange das Reich von seiner Gesetzgebungskompetenz noch keinen Ge- 
brauch gemacht hat. Es unterliegen also beispielsweise die Fremdenpolizei, das Eisenbahn- 
wesen, die Schiffahrt auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen auch dermalen 
schon der Reichsaufsicht, obgleich diese Materien (vgl. RV. Art. 4 Nr. 1, 8, 9) durch Reichsgesetz 
noch nicht oder doch nur in vereinzelten Beziehungen geordnet sind. Zweck und Maßstab der 
Beaussichtigung ist in allen Fällen durch den Gedanken gegeben, daß die beaufsichtigte Landes- 
verwaltung nicht die Sicherheit und sonstige erhebliche Interessen des Reichs gefährden (z. B. 
1 Literatur. Eine monographische Darstellung dieser wichtigen Materie fehlt. Am besten omen- 
tiert Haenel, Stanter. 299 ff. Vgl. ferner Rümelin, Das Beausfsichtigungsrecht des Deutschen 
Reiches, Ztschr. f. d. ges. Staatswissenschaft 39 195 ffl.; Laband, Die Reichsaufsicht über die 
Fremdenpolizei, Deutsche Juristenztg. 2 614 ff.; v. Seydel, Kommentar zur NV. 59 ff.; 
Dambitsch, Die Verfassung des Deutschen Reichs uronb) 100 ff.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.