Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Strafrecht
Gefängnisrecht
Strafprozeßrecht
Militärstrafrecht
Kirchenrecht
Völkerrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Gefängnisrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Zur Strafvollzugsreform.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturauszug.
  • A. Gefängnisrecht.
  • I. Vorbemerkung.
  • II. Allgemeine Grundlagen.
  • III. Zur Geschichte der Gefängnisstrafe.
  • IV. Der jetzige Stand des Strafvollzuges.
  • V. Zur Strafvollzugsreform.
  • B. Fürsorgeerziehungsrecht.
  • C. Hilfsanstalten (Bewahrungeheime, Beobachtungsanstalten, Übergangsstationen).
  • D. Schlußwort.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung. 109 
stärkerer Gmppenbildung und damit Individualisierung in der Gemeinschaftshaft, wie sie in 
England stattfindet 1, wird hier von Bedeutung sein. Sollten diese Neuerungen die Kraft 
haben, aus Verbrechein nützliche Menschen zu machen — und das steht zu hoffen —, so wäre für 
die Freiheitsstrafe der Zenit noch nicht erreicht. Anders, wenn bei uns, wie bisher, nur der 
Vollzug in Einzel- und Gemeinschaftshaft auch in Zukunft in Betracht käme. In dieser Gestalt 
ist der Wert der Freiheitsstrafe allerdings überschätzt worden. Dann würde sie sich, wie mit 
Finger anzunehmen ist, allerdings auf dem absteigenden Aste befinden. 
B. Fürsorgeerziehungsrecht. 
1. Vorbemerkung. 
Die Bedeutung der Fürsorgeerziehung ergeben folgende Zahlen: Im Jahrzehnt 1901—10 
sind ihr rund 70 000 Minderjährige allein in Preußen überwiesen worden. Dadurch entstanden 
insgesamt rund 70 Mill. Mark Kosten. Am 31. März 1911 standen unter Fürsorgeerziehung 
in Preußen rund 48 000, in Bayem 4000, in Württemberg, Sachsen und Elsaß-Lothringen 
je 2000 Minderjährige. 
II. Allgemeine Grundlagen. 
§ 7. Rechtliche Natur der Fürsorgeerziehung. 
Die klare Erkenntnis der Rechtsnatur der Fürsorgeerziehung ist systematisch, aber 
vor allem auch praktisch dringend geboten. Denn sie beeinflußt die Gestaltung der 
Anstalten und ihres Verfahrens wesentlich. 
a) Natürliche Erzieher des Kindes sind seine Eltern. Sie haben wie das Recht, so die 
Pflicht seiner Erziehung. Versäumen sie die Erfüllung dieser Pflicht, so tritt der Staat statt 
ihrer ein und übemimmt die Erziehung seinerseits. So ist Fürsorgeerziehung die vom Staat 
angeordnete Erziehung eines Minderjährigen in einer fremden Familie oder in einer Anstalt. 
Nicht einen Eingriff in die Rechte des Kindes, insbesondere etwa in seine Freiheit stellt sie hier- 
nach dar, sondem einen Eingriff in Erziehungsrechte. Der in ihr liegende Zwang, der in dem 
älteren Namen Zwangserziehung erscheint, richtet sich gegen die Elterm, nicht gegen die 
Kinder. Dem Kinde gegenüber ist ein Akt der Fürsorge gegeben, der zu dem jüngeren Namen 
Fürsorgeerziehung geführt hat. Gegen das Kind kann von einem Zwang auch nicht insofern 
gesprochen werden, als etwa staatliche Erziehung, mit natürlicher verglichen, strenger sein 
müßte. Aus dem Wesen der Erziehung heraus muß eine solche Auffassung abgelehnt werden. 
Ist die Fürsorgeerziehung hiemach ein Eingriff in das Recht der Eltern oder ihrer Ver- 
treter, der Vormünder, so kann über ihre theoretisch heißumstrittenen Grenzen gegen- 
über der Freiheitsstrafe kein Zweifel bestehen: Die Rechtsgüter, in die beide 
emgreifen, sind verschiedene, hier die persönliche Freiheit des Gefangenen, dort das Er- 
ziehungsrecht der Eltern. 
Ein System der Fürsorgeerziehung muß hiernach um so höher stehen, je reiner es dies 
Wesen verwirklicht, je weniger es insbesondere von den ihr wesensfremden Elementen der 
Freiheitsstrafe in sich enthält. 
b) Wie die Gefangenschaft, so ist auch die Fürsorgeerziehung ein Rechtsverhältnis. 
Denn die in ihr liegenden Beziehungen sind vom Rechte geregelt. Das Recht aber, das sie ordnet, 
ist, gleichfalls wie dort, weil es Interessen der Allgemeinheit in erster Linie zum Gegenstande 
hat, öffentliches, und zwar Verwaltungsrecht. Die allgemeinen Grundsätze des Ver- 
fassungsrechtes kommen also auf das Rechtsverhältnis der Fürsorgeerziehung genau so zur An- 
wendung, wie wir es oben (S. 79 .) bei der Freiheitsstrafe festgestellt haben. Wie der Staat 
1i Kriegsmann, Gefängnisk. S. 301 ff.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment