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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Volume count:
5
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Militärstrafrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Strafe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2.Nebensttafen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • Militärstrafrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Schrifttum:
  • A. Einleitung.
  • B. Allgemeiner Teil.
  • I. Die verbrecherische Handlung.
  • II. Die Strafe.
  • 1. Hauptstrafen.
  • 2.Nebensttafen.
  • III. Die Anwendung der Strafe auf das Verbrechen.
  • C. Besonderer Teil.
  • Militärstrafverfahren.
  • Das militärische Disziplinarstrafrecht.
  • Das militärische Beschwerderecht.
  • Die militärische Ehrengerichtsbarkeit
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

224 Heinrich Dietz. 
7) Die Dienstentlassung, nur gegen Offiziere zulässig (nicht unwürdig, aber aus 
militärischen Rücksichten ungeeignet, in der Stelle belassen zu werden), ist durch IS 34—36 
geregelt; Folge: Verlust der Dienststelle (nicht des Diensttitels) und des Rechts, Uniform zu 
tragen. Die Strafe entspricht im wesentlichen der Degradation der Unteroffiziere; Einzelheiten 
der allgemeinen Regelung in § 34. Auch im besonderen Teile ist diese Ehrenstrafe bald notwendig 
(Beispiel: ss 80, 97), bald nach dem Ermessen des Richters zu verhängen. 
0) Die Degradation (§5 40, 41) ist nur gegen Unteroffiziere zulässig; sie bedeutet 
den Rücktritt in den Stand der Gemeinen; Wiedererlangung höherer Dienstgrade ist nicht aus- 
geschlossen. Sie ist u. a. notwendig neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
und neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer, außerdem nach § 75 und 122, 2; 
sie ist zulässig neben Gefängnis von 43 Tagen bis zu einem Jahre, wegen wiederholten Rück- 
falls nach § 13 M. und bei Verurteilung wegen der im § 37 Abs. 2 Nr. 2 genannten Hand- 
lungen (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug usw.), ferner in den Fällen der §§ 114, 117, 119, 122. 
.) Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
(5s 37—)9), ein vorzügliches Mittel, das Ehrgefühl in der Truppe rege zu halten, ist eine nur 
gegen Unteroffiziere und Gemeine zulässige Ehrenstrafe. Bei jenen hat sie stets auch Degra- 
dation zur Folge; sie wiegt schwerer als Degradation (RM. 2, 178); sie wird nicht auf Zeit 
verhängt und endigt durch Rehabilitierung (besond. Best. hierüber Anl. 5 zu § 36 Heer ., 
Anl. 11 zu § 48 Mar O.). Sie zieht den Verlust von Orden und Ehrenzeichen, der Schießabzeichen 
und der Militärkokarde nach sich. Nach Garn D. schließt sie auch von der Verwendung für 
gewisse verantwortungsvolle Arbeiten und vom Postendienst aus. Wegen der etwaigen Ein- 
stellung in eine Arbeiterabteilung s. DSt O. § 3, C 4, 14, 41 Nr. 2; MarDStO. § 6 Z. 4, 
19, 51 Abs. 2, 2c. Gardisten der zweiten Klasse werden in die Disziplinarabteilung des Garde- 
korps eingestellt. Einjährig-Freiwillige verlieren diese Eigenschaft und den Anspruch, nach 
einem Jahre entlassen zu werden (RMilWG. 50, 4). 
Zu den allgemeinen Vorschriften, nach denen diese Ehrenstrafe verhängt werden muß 
oder kann (55 37, 38), treten noch zahlreiche im besonderen Teile. Praktisch besonders wichtig 
ist Versetzung in die zweite Klasse bei Fahnenflucht (5 74; vgl. 75). 
2) Den Amtsverlust (§ 43) kennt das M. als einzige Nebenstrafe (auch im Felde) 
gegen Militärbeamte. Vgl. Is 153, 154. Durch § 43 werden die Fälle des gemeinen Rechts, 
in denen Amtsverlust angedroht ist, erweitert. 
III. Die Anwendung der Strafe auf das Verbrechen. 
1. Bedingte Anwendung der Strafe. Zu erwähnen ist besonders der Strafantrag 
als die wichtigste Bedingung für die Verfolgbarkeit und damit die Strafbarkeit einer straf- 
baren Handlung. Militärische Vergehen, auch uneigentliche, sind an ihn niemals gebunden 
6 51); daneben schaltet § 127 M. bei Diebstählen, Unterschlagungen, Körperverletzungen und 
Sittlichkeitsvergehen, wenn sie im Felde begangen werden, das nach gemeinem Recht etwa 
bestehende Antragserfordernis aus militärischen Rücksichten aus. — Bedingte Strafgesetze 
s. 88 77, 79, 104 M. 
2. Strafmilderungsgründe. Die mildernden Umstände des RStG. kennt das M. nicht, 
dagegen aber (häufig) minder schwere Fälle (z. B. 58, 95, 97, 110 a, 114). Entgegen der Be- 
gründung, wonach es sich dabei nur um objektiv leichte Fälle handeln soll, hat die Praxis sie 
mit den mildernden Umständen stets gleich behandelt (RMG. 1, 224, 3, 111). Von den all- 
gemeinen benannten Strafmilderungsgründen des RStG. gelten Versuch und Beihilfe auch 
für militärische Verbrechen, dagegen nicht das jugendliche Alter (§ 50 M., s. B 1 2k.). Auch 
das M. hat einige besonders benannte Strafmilderungsgründe, z. B. tätige Reue bei Fahnen- 
flucht (675), Beweis von Mut nach voraufgegangener Feigheit (§88).— Über Trunkenheit s. B l 2e. 
3. Strafschärfungsgründe. 
a) Von besonderer Bedeutung sind die allgemeinen Strafschärfungsgründe des § 55 M. 
Nach ihm ist auf erhöhte Strafe (§ 53) zu erkennen, sofern nicht das M. besondere Bestim- 
mungen getroffen hat:
	        

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