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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Volume count:
5
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
5. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Title page

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • 1. Der Repräsentationsgedanke ein rein juristischer.
  • 2. Vorgeschichte der modernen Vorstellungen. Hellas und Rom. Repräsentativer Charakter der Magistratur, des Princeps, des Senats in Rom. Rom. Repräsentationsgedanke im Mittelalter. Gebundene Stellvertretung. Entwicklung des englischen Parlaments zum Vertreter des gesamten Volkes. Historischer Prozeß in Frankreich. Sieyès-Rousseau. Die Vereinigten Staaten. Ihre Einwirkung auf Frankreich.
  • 3. Unklarheiten in der Literatur. Deren Kritik.
  • 4. Lösung des Problems. Volk und Volksrertretung nis juristische Einheit. Volksvertretungen als unmittelbare sekun-düre Organo. Rechtliches Organverhältnis zwischen dem Volk und seinen Repräsentanten. Verschiedenartige Organisetion des Volkes als primären Organes. Integralerneuerung und Auflisutgsrecht in dieser Beleuchtung.
  • 5. Alte Vorstellung des Monarchen als Delegatars. Naturrechtliche Anschauung Rousseaus. Demokratisch - republi• kanische Staatehäupter als unmittelbare sekundäre Staats- • organe. Monarchen als primäre Staatsorgane. Organstellung der Richter. Charakter neuerer staatlicher Verwaltungsbe- hörden.
  • 6. Offentlich-rechtliche Verbände und ihre repräsentativen Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

410 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Hause aus als Träger von Rechten, die nicht erst aus einer Ge- 
währung des Staates abzuleiten sind. Das ist nun auch der Fall 
mit den Landesfreiheiten, den Rechten, welche dem regnum und 
damit den Angehörigen des regnum gegenüber dem Könige zu- 
stehen¹). Die Freiheitsbriefe sind gleichsam Friedensschlüsse 
oder Bezeugungen eines modus vivendi zwischen König und Land. 
Es sind vertragsmäßige Beziehungen, die zwischen beiden Staats- 
teilen vorwalten und beiden Forderungsrechte gewähren. Daß 
diese Rechte anderer Art als die Privatrechte seien, bleibt dem 
germanischen Rechtsgedanken fremd, daher dasjenige Recht, das 
sich am meisten von romanistischen Einflüssen freigehalten hat, 
das englische, niemals aus sich heraus zu der strikten Scheidung 
von öffentlichem und Privatrecht gelangt ist. 
Der absolute Staat hat das Ziel, jene ursprüngliche indi- 
viduelle Berechtigung gänzlich zu vernichten. Er vermag aber 
nicht das Bewußtsein von der Priorität des individuellen Rechtes 
völlig zu zerstören. Selbst die Theoretiker des Absolutismus 
können das unbeschränkte Recht des Monarchen nur aus der 
Übertragung des ursprünglichen Rechtskreises des Individuums 
auf den Staat ableiten; auch für die nicht mit den hergebrachten 
theologischen Argumenten arbeitenden Gegner der mittelalterlichen 
dualistischen Staatslehre bleibt die Priorität des Individualrechtes 
vor dem Rechte des Herrschers bestehen. 
Der christliche Staat hatte aber von Haus aus beschränkte 
Zuständigkeit. An den religiösen Forderungen der Kirche fand 
er eine unübersteigliche Schranke. Schon in den ersten Zeiten 
des Christentums wird die Freiheit des religiösen Gewissens von 
einengenden staatlichen Geboten behauptet²). In dem gewaltigen 
Kampfe, den Staat und Kirche im Mittelalter führen, geht des 
Staates Bestreben doch niemals dahin, das ius in sacra gleich 
dem altrömischen ius sacrum in einen Teil seiner Rechtsordnung 
zu verwandeln. Wenn er Glaubenszwang übte, tat er es nicht 
in eigenem Namen, sondern in Erfüllung kirchlicher Pflichten. 
  
1) In den alten englischen Freiheitsbriefen finden wir als Subjekt 
der iura et libertates bald die „homines in regno nostro“, bald das 
regenum selbst. Vgl. G. Jellinek Die Erklärung der Menschen- und 
Bürgerrechte S. 31 N. 1. 
2) Vgl. v. Eicken Gesch. u. Syst. d. mittelalterl. Weltanschauung 
1857 S. 121.
	        

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