Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Strafrecht
Gefängnisrecht
Strafprozeßrecht
Militärstrafrecht
Kirchenrecht
Völkerrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Das Verbrechen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die besonderen Erscheinungsformen des Verbrechens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt: Das Strafgesetz.
  • Zweiter Abschnitt: Das Verbrechen.
  • A. Das Verbrechen nach seinen wesentlichen Merkmalen.
  • B. Die besonderen Erscheinungsformen des Verbrechens.
  • Dritter Abschnitt: Die Strafe.
  • Besonderer Teil.
  • Anhang.
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

Strafrecht. 45 
Strafe, um mit der Zeit die Vorstrafen aus dem Strafregister und in allen ihren Wirkungen 
tilgen zu können. 
1. Strafverfolgungsverjährung. Die verwirkte Strafe ist vor dem Urteil 
eine noch nicht bekannte Größe. Sie kann daher zur Bestimmung der Frist, innerhalb deren 
sie verjährt, nicht verwendet werden. Darum läßt man das Maximum des Strafrahmens, 
aus dem sie gebildet wird, entscheiden. Die Verjährungsfristen sind mithin nach der Art des 
begangenen Delikts geregelt. Es verjähren Verbrechen i. e. S. in 10, 15, 20 Jahren, Vergehen 
in 3 und 5 Jahren, Ubertretungen in 3 Monaten (5 67 StGB.). Die Schwere der konkreten 
Straftat bleibt außer Ansatz, was immerhin für die Fälle, in denen sie sich schon vor dem Urteil 
annähernd bestimmen läßt, zu nicht billigen Resultaten führt. So kann z. B. ein grober Unfug, 
für den eine mehrwöchige Freiheitsstrafe am Platze wäre, nach Ablauf von 3 Monaten nicht 
mehr verfolgt werden, während die geringfügigste Beleidigung erst in 5 Jahren verjährt. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem die verbrecherische Tätigkeit statt- 
findet. Auf den Zeitpunkt des Erfolgs kommt es nicht an (§ 67 Abs. 4 St GB.). Deshalb kann, 
namentlich bei kürzeren Verjährungsfristen, der Erfolg in einer Zeit eintreten, in der das Delikt 
bereits verjährt ist. 
Um eine vorzeitige Verjährung zu hindern, bedarf es einer Unterbrechung derselben. Diese 
geschieht nicht, wie man erwarten sollte, durch eine Handlung des Strafverfolgungsorgans, sondern 
des Richters (§s 68 StGBB.). Jede richterliche Handlung, welche sich auf die der Tat verdächtige 
Person bezieht, ist hierzu geeignet, daher z. B. auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens. 
Aber Requtisitionen, welche erst zur Ermittlung des Täters angestellt werden, vermögen die Ver- 
jährung nicht zu unterbrechen. Die Wirkung der Unterbrechung besteht darin, daß die bis dahin ab- 
gelaufene Verjährungszeit nicht in Anrechnung kommt, also die Frist von neuem zu laufen beginnt. 
Eine andere Wirkung hat die bloße Ruhe der Verjährung (§ 69 StGB.). Eine Ruhe wird 
durch ein rechtliches Hemmnis des Verfahrens herbeigeführt, z. B. durch das Verbot der Straf- 
verfolgung gemäß § 238 StGB. oder durch die Aussetzung des Verfahrens zur Erledigung einer 
Vorfrage, wie des Eigentums in dem Diebstahlsprozeß. Sie bewirkt, daß die vor ihr liegende 
Zeit für die Berechnung der Verjährungsfrist mit herangezogen wird. 
Glückte es dem Täter, sich während der unterbrochenen Verjährungsfrist der Straf- 
verfolgung zu entziehen, so bleibt er ein und für allemal vor Verfolgung gesichert; denn der 
Strafanspruch ist damit erloschen. 
2. Strafvollstreckungsverjährung. Wear der Titer bereits rechtskräftig 
zu einer Strafe verurteilt, so kann immer noch eine Verjährung der erkannten Strafe 
eintreten. Aber die Strafvollstreckungsverjährung setzt den Ablauf einer längeren Frist voraus, 
da durch das Urteil das Andenken an die Tat befestigt wird. Die Frist, welche mit dem Tag 
der Rechtskraft des Urteils beginnt, stuft sich nach der Höhe der erkannten Strafe ab und schwankt 
zwischen 2 und 30 Jahren (§ 70 St GB.). Eine jede Strafe verjährt, selbst die Todes- und die 
lebenslängliche Freiheitsstrafe. 
Da jede Strafe verjährt, muß es auch eine Verjährung für den Verweis, die das Gesetz 
nicht anführt, geben und dieser als mildeste Strafe der kürzesten Verjährungsfrist unterworfen 
sein. Selbstverständlich können aber der Strafvollstreckungsverjährung nur vollstreckbare Strafen 
unterliegen. Nebenstrafen, bei denen es keiner Vollstreckung bedarf, weil sie ipso jure eintreten, 
verlieren ihre Wirksamkeit mit Ablauf der Zeit, für die sie verhängt sind. Im übrigen verjähren 
die Nebenstrafen mit der Hauptstrafe und demgemäß die neben einer Freiheitsstrafe erkannten 
Geldstrafen nicht früher als jene (§ 71 StG.). 
Die Strafvollstreckungsverjährung kann nicht ruhen; denn rechtliche Hindernisse der Straf- 
vollstreckung kann es nach der Rechtskraft des Urteils nicht geben. Aber sie kann unterbrochen 
werden, und zwar durch jede auf die Strafvollstreckung gerichtete Handlung der Strafvollstreckungs- 
behörde (z. B. durch Vorladung, Festnahme, Steckbrief). Nach der Unterbrechung beginnt der 
Lauf einer neuen Verjährungsfrist (§ 72 StGB.). 
Ist die Frist ohne Unterbrechung abgelaufen, erlischt der Anspruch auf Bestrafung. Also 
auch die Strafvollstreckungsverjährung enthält einen Strafaufhebungsgrund. Sie beseitigt so 
wenig wie die Strafverfolgungsverjährung die rechtliche Existenz des Verbrechens.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment