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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Strafrecht
Gefängnisrecht
Strafprozeßrecht
Militärstrafrecht
Kirchenrecht
Völkerrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Das materielle Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besonderer Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Die absoluten Rechtsverhältnisse:
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Das Recht in Ansehung der Menschen:
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besondere Rechtsverhältnisse:
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Beamtenrecht (§§ 29-39): Staatshäupter, Gesandte, Konsuln, Halbdiplomaten usw., der Papst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Quellensammlungen. Literatur.
  • Einleitung (§§ 1-5): Begriff, Rechtsnatur, Geltungsgebiet, geschichtliche Entwicklung, Quellen des Völkerrechts.
  • Erstes Buch: Das materielle Völkerrecht.
  • I. Allgemeiner Teil.
  • II. Besonderer Teil.
  • Erstes Kapitel: Die absoluten Rechtsverhältnisse:
  • A. Das Recht an der eigenen Person (§ 16).
  • B. Das Gebietsrecht (§§ 17-23): Begriff, Umfang, Beschränkungen, Erwerb und Verlust der Gebietshoheit.
  • C. Das Recht in Ansehung der Menschen:
  • I. Allgemeine Lehren (§§ 24-28): Staatsangehörigkeit, Rechtsverhältnisse im allgemeinen, Die Staatsangehörigen im Ausland, Die Fremden, Asylrecht und Auslieferung.
  • II. Besondere Rechtsverhältnisse:
  • 1. Das Beamtenrecht (§§ 29-39): Staatshäupter, Gesandte, Konsuln, Halbdiplomaten usw., der Papst.
  • 2. Die Angehörigen christlicher in nichtchristlichen Staaten (§ 40).
  • 3. Die Unterdrückung des Sklavenhandels (§ 41).
  • D. Das Schiffsrecht (§§ 42-44): Kauffahrteischiffe, Kriegsschiffe, Luftschiffe.
  • Zweites Kapitel: Das Obligationenrecht:
  • Drittes Kapitel: Die Rechtsnachfolge der Staaten (§ 53)
  • Zweites Buch: Formelles Völkerrecht. Das Verfahren.
  • Sachregister.

Full text

Völkerrecht. 529 
heiten des ersuchten Staats. Zugleich wird die vorläufige Festnahme des Beschuldigten be- 
antragt. Der ersuchte Staat prüft: 1. die Identität der bezeichneten mit der beschuldigten 
Person, 2. ob die Bedingungen der Auslieferung erfüllt sind. In England und in den Ver- 
einigten Staaten von Amerika werden auch die materiellen Beweise für die Schuld oder den 
Verdacht geprüft. Stets wird dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, die Unzulässigkeit 
der Auslieferung darzutun. Der Auszuliefernde wird an die Grenze gebracht und dort den 
Behörden des ersuchenden Staats übergeben. Der Transport durch das Gebiet eines dritten 
Staats — die Durchlieferung — kann nur mit dessen Zustimmung erfolgen. 
V. Die Rechtsfolge der Auslieferung. Die Auslieferung ist ein Zwangsakt und erfolgt 
ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Ausgelieferten. Der Verfolgte wird dem ersuchenden 
Staat zugeführt, um wegen einer bestimmten Beschuldigung abgeurteilt zu werden, bzw. behufs 
Vollstreckung einer bestimmten, bereits erkannten Strafe. Der ersuchte Staat will ihn aber 
nicht auf Gnade oder Ungnade in die Hände des ersuchenden Staats geben, sondern Rechts- 
hilfe leisten. Deshalb darf der ersuchende Staat den Ausgelieferten nur wegen derjenigen Tat 
verfolgen bzw. nur diejenige Strafe an ihm vollstrecken, wegen welcher die Auslieferung be- 
willigt wurde. Dieser Grundsatz der Spezialität der Auslieferung erleidet zwei Ausnahmen: 
1. wenn der ersuchte Staat nachträglich die Verfolgung wegen anderer Verbrechen oder 
die Vollstreckung anderer Strafen genehmigt; 
2. wenn der Ausgelieferte in die weitere Verfolgung oder Vollstreckung einwilligt, ent- 
weder ausdrücklich oder dadurch, daß er freiwillig im Lande verbleibt oder in dasselbe zurück- 
kehrt, nachdem er es verlassen hatte. 
Nur unter einer dieser beiden Voraussetzungen ist auch die weitere Auslieferung an einen 
dritten Staat zulässig. 
II. Besondere Rechtsverhältnisse. 
1. Das Beamtenrecht. 
§ 29. a) Einleitung. 
Literatur. Harburger: Der strafrechtliche Begriff Inland, Nördlingen 1882; v. Bar: 
Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, Hannover 1889, 2 621 ff.; v. Heyking: 
Liexterritorialité, Berlin 1889; Strisower: Exterritorialität, im Osterreichischen Staatswörter- 
buch 1894; Féraud-Giraud: Etats, souverains, personnel diplomatique et consulaire devant 
les tribunaux ötrangers, Paris 1895; Beling: Die strafrechtliche Bedeutung der Exterritorialität, 
Breslau 1896; Hübler: Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs (Gesandtschafts= und 
Konsularrecht) und die Exterritorialität, Berlin 1900; Loening: Die Gerichtsbarkeit über fremde 
Staaten und Souveräne, Halle a. S. 1903; B8 Bölk R. 6 201. 
Im Ausland ist der Fremde in erster Linie der Staatsgewalt und der Rechtsordnung des 
Aufenthaltstaats unterworfen (§ 27). Diese allgemeine Regel ist nicht unbedingt anwendbar 
auf Staatsbeamte, welche Staatsgeschäfte im Gebiet eines anderen Staats zu besorgen haben. 
Der Verkehr der Staaten bringt es notwendig mit sich, daß die Beamten des einen das Gebiet 
des andern in amtlicher Eigenschaft betreten. Soll der Verkehr nicht völlig unterbunden werden, 
so muß man ihnen die Erfüllung ihrer Aufgabe ermöglichen. Der Beamte hat die Rechte und 
Interessen seines Staats dem fremden Staat gegenüber wahrzunehmen; er muß diesem in 
Streitfällen entgegentreten. Das kann er nur tun, wenn er für sich und seine Angehörigen 
nichts zu fürchten hat; eine Verschuldung seines Heimatstaats darf an ihm und den Seinigen 
nicht geahndet werden. Eine Aktion gegen ihn als Privatperson soll aber auch die Repräsentation 
des Heimatstaats nicht verhindern. Der Grundsatz: ne impechatur legatio sichert dem Staats- 
beamten einen besonderen Schutz wie auch die Freiheit zur Erfüllung seiner Mission. Er findet 
nicht nur auf fremde Staatsbeamte im technischen Sinne, sondern auch auf fremde Staats- 
häupter Anwendung. Kraft dieses Grundsatzes genießen beide Klassen im Ausland die Vor- 
rechte der Unverletzlichkeit und der Exterritorialität. 
1. Die Unverletzlichkeit schützt gegen verbrecherisches Handeln und gegen alle Angriffe 
des Empfangstaats auf die Person des Unverletzlichen (§ 34 1). Gegen verbrecherische Angriffe 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 34 
 
	        

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