Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Strafrecht
Gefängnisrecht
Strafprozeßrecht
Militärstrafrecht
Kirchenrecht
Völkerrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Das materielle Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besonderer Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel: Das Obligationenrecht:
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Einzelne Forderungsrechte: aus Verträgen (§§ 46-50), aus unerlaubten Handlungen (§ 51), aus anderen Tatsachen (§ 52).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Quellensammlungen. Literatur.
  • Einleitung (§§ 1-5): Begriff, Rechtsnatur, Geltungsgebiet, geschichtliche Entwicklung, Quellen des Völkerrechts.
  • Erstes Buch: Das materielle Völkerrecht.
  • I. Allgemeiner Teil.
  • II. Besonderer Teil.
  • Erstes Kapitel: Die absoluten Rechtsverhältnisse:
  • Zweites Kapitel: Das Obligationenrecht:
  • A. Allgemeine Lehren (§ 45).
  • B. Einzelne Forderungsrechte: aus Verträgen (§§ 46-50), aus unerlaubten Handlungen (§ 51), aus anderen Tatsachen (§ 52).
  • Drittes Kapitel: Die Rechtsnachfolge der Staaten (§ 53)
  • Zweites Buch: Formelles Völkerrecht. Das Verfahren.
  • Sachregister.

Full text

550 Paul Heilborn. 
Auslegung. Weder trifft den Staat selbst noch den nach bestem Wissen entscheidenden Beamten 
ein Verschulden; 
2. wenn der Staat auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt (vgl. die drei Regeln von 
Walhington, Art. 6 des englisch-amerikanischen Vertrages vom 8. Mai 1871, Fleischmann 96) 
die drohende Verletzung nicht abwenden konnte, wenn seine Mittel der Gefahr nicht gewachsen 
waren. So ist es häufig bei größeren Aufständen und Bürgerkriegen. Für die den Ausländern 
von den Aufständischen zugefügten Schäden wird die Haftung regelmäßig — mit Berufung 
auf die höhere Gewalt — abgelehnt. Bei den ewig wiederkehrenden Revolutionen in Zentral- 
und Südamerika ist das Ergebnis unerwünscht, doch hat sich eine entgegengesetzte Praxis noch 
nicht zu bilden vermocht. Für rechtswidrige Handlungen seiner eigenen Organe haftet der 
Staat jedenfalls; 
3. wenn im Notstand gehandelt wurde, d. h. wenn die Verletzung des fremden 
Staats das einzige Mittel zur Abwendung einer unverschuldeten Gefahr für die „un- 
mittelbare Sicherheit oder wesentliche Interessen“ war und nicht außer Verhältnis zu 
dieser Gefahr stand. Als Hauptfälle seien genannt: Ausbruch innerer Unruhen, eines Krieges 
für das Verhältnis des kriegführenden zu dritten Staaten (Angarie, arröt de prince), 
Hungersnot, Seuchen. Die Notstandshandlung darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung 
der Gefahr erforderlich ist: Aufkündigung eines länger dauernden Vertragsverhältnisses wäre un- 
entschuldbar, wenn eine kurze Suspension zur Beseitigung des Notstands genügt. Der durch 
die Notstandshandlung angerichtete direkte Schade (Zerstörung englischer Schiffe im deutsch- 
französischen Kriege) ist zu ersetzen; der Notstand schließt das Delikt und dessen Folgen aus, gibt 
aber dem Staat nicht das Recht, den Schaden auf fremde Schulterm abzuwälzen. Entgangener 
Gewinn wird regelmäßig nicht ersetzt. 
IV. Die Rechtsfolgen des Delikts. 1. Der schuldige Staat hat den früheren Zustand, 
wenn möglich, wieder herzustellen (Räumung des zu Unrecht besetzten Gebiets, Freilassung 
der gefangenen Personen, Verleugnung der Handlung des Beamten) und den angerichteten 
materiellen Schaden zu ersetzen: Geldentschädigung für die des Ernährers beraubte Familie. 
2. Der schuldige Staat hat außerdem im Fall der Ehrenkränkung (Martitz) noch Genug- 
tuung zu leisten; sie „besteht in einer Huldigung vor der verletzten Staatsgewalt“ (Liszt): Maß- 
regelung oder Bestrafung des schuldigen Beamten, förmlicher Ausdruck des Bedauems, Be- 
grüßung der fremden Flagge, Entsendung einer feierlichen Sühnegesandtschaft: 1901 Entsendung 
eines chinesischen Prinzen an den deutschen Kaiser. In welcher Weise im einzelnen Fall Genug- 
tuung zu leisten sei, darüber gibt es keine allgemeinen Regeln. Kommt eine Einigung nicht 
zustande, oder verweigert der schuldige Staat Schadensersatz und Genugtuung überhaupt, so 
darf der Verletzte beides durch Repressalien oder Krieg erzwingen. 
§ 52. 3. Forderungsrechte aus anderen Tatsachen. 
Aus manchen Tatsachen entstehen Forderungsrechte eines Staats gegen den andern, 
welche nicht besonderer Anerkennung bedürfen. Hauptfall ist die Geschäftsführung ohne Auf- 
trag, falls ihr nicht widersprochen wurde. Der Geschäftsführer kann Ersatz seiner Unkosten be- 
anspruchen und muß dasjenige herausgeben, was durch die Geschäftsführung in seine Hände 
gekommen ist (Staatsakten): Verpflegung der im Kriege auf neutrales Gebiet übergetretenen 
Truppen durch den neutralen Staat, Verwaltung fremden Staatsgebiets zugunsten der be- 
treffenden Staatsgewalt: Verwaltung Bulgariens durch Rußland nach dem Kriege von 1877/78. 
Vgl. auch Rev. 44 291. 
Drittes Kapitel. § 53. Die Rechtsnachfolge der Staaten. 
Literatur. Vgl. zu § 21. Cabouat: Des annexions de territoires et de leurs princi- 
pales conséquences, Paris 1881; Gabba: Successione di Stato a Stato (Quistioni di diritto civile 
(2), Turin 1885); Kiatibian: Conséquences juridiques de la transformation des Etats sur 
les traités, Paris 1892; Huber: Die Staatensuccession, Leipzig 1898; Kaufmann: 
Zur Transvaalbahnfrage, Berlin 1901; Gidel: Des effets de I’annexion sur 96% concessions, Paris
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment