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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt V.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1606 Nachträge. 
verflossen ist, trage ich Bedenken, schon jetzt neue allgemeine Vorschriften über die 
Behandlung solcher Renaturalisationsanträge zu erlassen. Es wird vielmehr einst- 
weilen von Fall zu Fall entschieden werden müssen, bis sich eine feste Praxis heraus- 
gebildet hat, Res. 30. Jan. 1897 (M. Bl. S. 29). 
Zu Seite 305. 
Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Aus- 
lieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von 
Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Nieder- 
ländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen vom 21. September 1897 (R. G. 
Bl. S. 747). 
Zu Seite 308. 
Wegen der preußisch-russischen Grenzbehörden und Uebernahmeorte bei Aus- 
führung dehhuebermahmeabkomme 10. Febr. 1894, vergl. Res. 7. Juni 1897 (M. 
Bl. S. 140). 
Uebernahme auszuweisender Staatsangehöriger der Schweiz und Deutschland 
(Behördenverzeichniß), Res. 1. Sept. 1897 (M. Bl. S. 203). 
Zu Seite 395 (Anm. 2). 6 
Jetzt Klasseneintheilung gemäß Ges. 26. Juli 1897 (R. G. Bl. S. 619). 
Zu Seite 414. 
Bei Feststellung der für jede Ortschaft im amtlichen Verkehre maßgebenden be- 
stimmten Bezeichnung, bezw. Schreibweise handelt es sich um eine Maßregel, bei der 
ein über den räumlichen Sprengel der Ortspolizeiverwaltung mehr oder minder 
hinausreichender Kreis von Betheiligten berührt wird. Die Entscheidung ist daher 
nicht von der Orts-, sondern von der Landespolizeibehörde zu erlassen, Res. 29. Juni 
1897 (M. Bl. S. 135). 
Zu Seite 425 (zu §. 4). 
Bei Festsetzung des Kopfsatzes der Beiträge der Städte, in denen die Baupolizei 
der Gemeinde überwiesen, ist eine Minderausgabe des Staates in Bezug auf jenen 
Polizeizweig nicht mehr in Berücksichtigung zu ziehen, nachdem durch A. E. 30. Dez. 1895 
(G. S. 1896 S. 8) genehmigt worden ist, daß auch in denjenigen Gemeinden und 
Landestheilen, in denen die Baupolizei durch Staatsbeamte verwaltet wird, für die 
Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen 
Herstellungen allgemein Gebühren nach den in den §5. 6 und 7 des Komm. Abg. 
Ges. ausgesprochenen Grundsätzen erhoben werden. Denn der Staat würde, wenn 
er die Baupolizei selbst wahrnähme, seine Ausgaben durch die Gebühreneinnahmen 
voll decken, mithin trifft die aus §. 6 des Polizeikostenges. sich ergebende Voraussetzung 
für die Beitragskürzung, daß dem Staate Ersparnisse aus der Uebertragung eines 
Polizeizweiges auf die Gemeinden erwachsen, nicht mehr zu. Eine Unbilligkeit gegen- 
über den betheiligten Stadtgemeinden ist hierin um so weniger zu erblicken, als sie 
ihrerseits in der Lage sind, die Mittel zur Bestreitung der Kosten für die Baupolizei 
durch Einführung angemessener Gebühren gemäß §. 6 des Komm. Abg. Ges. aufzu- 
bringen, Res. 1. April 1896 (M. Bl. S. 68). 
Zu Seite 452. 
Ges. 26. Juli 1897 (G. S. S. 387): 
§. 1. Die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes über den Erlaß polizeilicher Straf. 
verfügungen wegen Uebertretungen vom 23. April 1883 (G. S. S. 65), wonach 
bei den dort genannten Uebertretungen eine Straffestsetzung durch die Polizeibehörde 
nicht stattfindet, tritt bei Uebertretungen derjenigen strom- und schiffahrtspolizeilichen 
Vorschriften, für deren Aburtheilung die Elbzollgerichte und die Rheinschiffahrts- 
gerichte zuständig sind, außer Kraft. 
§. 2. In §. 4 unter b und in §. 9 des vorgenannten Gesetzes werden nach 
dem Worte „Amtsgericht“ die Worte „bezw. Elbzollgericht und Rheinschiffahrtsgericht“ 
eingeschaltet. 
Zu Seite 454 (Anm. 5). 
In der Regel wird die Mittheilung der Urtheilsformel genügen. In Fällen
	        

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