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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt VII.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Nachträge. 1507 
aber, in denen die gerichtliche Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für die 
Polizeibehörde in Bezug auf die fernere Handhabung des Strafverfügungsrechtes sein 
kann, ist ein kurzer Vermerk über die wesentlichen Gründe der Entscheidung hinzuzu- 
sügen, Res. 12. März 1896 (M. Bl. S. 66). 
Zu Seite 471 472. 
Das S. 471 unten angezogene Res. ist vom 13. Febr. 1896 (M. Bl. S. 39). 
Zu Seite 473 (Anm. 3). 
Militärpersonen, die wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer begangenen 
Prafbaren Handlung zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen werden und auf 
Verlangen der Civilgerichtsbehörden diesen zugeführt werden müssen, sind seitens der 
Militärbehörden lediglich der nächsten Polizeibehörde zu übergeben. Dieser liegt es 
ob, die Weiterbeförderung bis zum Sitze des zuständigen Gerichts auf Kosten der 
Civilverwaltung zu veranlassen. Res. 21. April 1897 (J. M. Bl. S. 98). 
Zu Seite 487 (6. 12). 
Die Ablieferung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Verhafteten durch Organe 
der Polizeibehörden aus den Wachtlokalen abgeholt werden. Die Wache hat zu 
diesem Zwecke der Polizeibehörde von der Festnahme Nachricht zu geben und die 
festgenommene Person bis zur Abholung in Gewahrsam zu halten. 
Wegen der in §. 9 der Instruktion bezeichneten Fälle hat es bei dem im §. 12 
Abs. 2 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu bewenden, daß die etwaige Ab- 
lieferung an die Polizeibehörde ebenfalls im Wachtlokale erfolgt, Res. 11. März 1896 
(M. Bl. S. 44). 
Zu Seite 493 (Aum. 1). 
Vergl. anch Ges. 3. Aug. 1897 (G. S. S. 388), betr. die Zwangsvollstreckung 
aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten. 
Zu Seite 530 (Anm. 2). 
Nach der Bestimmung des Res. 20. Dez. 1869 (M. Bl. 1870 S. 4) haben die 
Mitglieder der Landgendarmerie ihre dienstliche Korrespondenz an die Civilbehörden 
unfrankirt abzulassen. Diese Bestimmung hat bis zur Einführung des Aversionirungs= 
verfahrens eine Einschränkung nur insofern erfahren, als nach dem Res. 18. Okt. 
1888 (M. Bl. S. 192) die portopflichtigen Sendungen an die Staats= und Kommu- 
nalbehörden anderer Bundesstaaten frankirt abzulassen sind. Nach dem über die 
Aversionirung der Portobeträge ergangenen Res. 26. Febr. 1894 (M. Bl. S. 36/37) 
sollen die Bestimmungen, in welchen Fällen Sendungen unfrankirt abzulassen sind, 
unverändert bleiben. Dem Wortlaute nach hätten also die Mitglieder der Land- 
gendarmerie nach wie vor ihre Postsendungen an alle preußischen Civilbehörden un- 
frankirt abzusenden. Dies trifft jedoch nur zu für die Sendungen an Kommunalbe-- 
hörden, während für die Sendungen an die Staatsbehörden die unentgeltliche Be- 
förderung unter dem Aversionirungsvermerk in Anspruch zu nehmen ist, da das 
Porto für Sendungen, welche bei den Behörden unfrankirt eingingen, aber von 
einzeln stehenden unmittelbaren Staatsbeamten herrührten, in das Portoaversum ein- 
gerechnet worden ist, Res. 7. Mai 1897 (M. Bl. S. 96). 
Zu Seite 543. 
Res. 14. Juli 1897 (J. M. Bl. S. 211) (für den Geltungsbereich der Ref. 11. 
Juni 1861, M. Bl. S. 145 und 6. Juli 1861, J. M. Bl. S. 148). 
Alle von Organen der Königlichen Polizei oder der Verwaltung der unter dem 
Ministerium des Innern stehenden Gefangenanstalten verauslagten Kosten des Hin- 
und Hertransports von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen sind fortan nicht mehr 
aus Justizfonds zu erstatten, sondern nur — behufs Einziehung von den zur Tra- 
gung der Kosten etwa verpflichteten Prozeßbetheiligten — zu den gerichtlichen Akten 
mitzutheilen. 
Wenn die Gemeindepolizei einen solchen Gefangentransport ausführt, so sind 
ihr die Transportkosten durch die ansuchende Behörde auch fernerhin zu 
erstatten. 
95“
	        

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