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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt IX.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Nachträge. 1509 
von sogenannten Jahresbillets zu erreichen gewesen. Indessen ist russischerseits die 
Zusicherung gemacht worden, eventuell auf die Frage der Jahresbillets zurückzukommen, 
falls deren Ausstellung sich als ein dringendes Bedürfniß herausstellen würde. Sollte 
dieser Fall trotz der erheblichen Verlängerung der Grenzkartengültigkeit eintreten, so 
bitte ich mir — indessen erst nach Ablauf einer zur Sammlung zuverlässiger Er- 
fahrungen genügenden Zeit — über diesen Punkt zu berichten. 
Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß vereinzelt bei den russischen Grenzbe- 
hörden die Neigung bemerkt worden ist, deutsche Juden, die mit Grenzkarten ver- 
sehen waren, von dem Uebertritt nach Rußland auszuschließen. Dieses Bestreben ist 
bei den durch das deutsch-russische Abkommen vom 9. Febr. d. J. zum Abschluß ge- 
langten Verhandlungen nicht zur Sprache gekommen. Da eine Behinderung des 
Grenzverkehrs der Juden bisher nicht in erheblichem Umfange stattgefunden hatte, so 
mußte es rathsam erscheinen, den Gegenstand überbaupt nicht zu berühren. Ich bitte 
indessen Sich darüber unterrichtet zu halten, ob auch in Zukunft der russische Grund- 
satz des Ausschlusses der deutschen Juden vom Grenzverkehr in der bisherigen Weise 
zur Ausführung gebracht wird. Sollte eine schärfere Handhabung auf russischer Seite 
eintreten, so bitte ich mir Bericht zu erstatten. 
Durch das am 9. Febr. d J. unterzeichnete Schlußprotokoll der deutsch-russischen 
Konferenz zur Berathung verschiedener haudelspolitischer Fragen hat die russische 
Regierung zugesagt, den Grenzlegitimationskarten (sog. Halbpässen), die bisher nur 
eine Gültigkeit von 8 (acht) Tagen hatten, eine 28= (acht und zwanzig) tägige Dauer 
zuzugestehen und die alljährlich nach Deutschland vom russischen Gebiet kommenden 
Landarbeiter mit Legitimationspapieren für die Dauer der Arbeitsperiode zu versehen. 
Das Schlußprotokoll sagt hierüber im Abschn. V (Paßförmlichkeiten und Grenzbe- 
ziehungen) Folgendes: 
1. Rußland bewilligt für die Legitimationskarten, welche — wie dies gegen- 
wärtig der Fall ist — den Inhaber zum mehrmaligen Ueberschreiten der Grenze 
berechtigen, eine Gültigkeitsdauer von 28 Tagen. Diese Legitimationskarten sollen in 
zwei Sprachen, in russisch und deutsch, abgefaßt und beiderseits nur den eigenen 
Staatsangehörigen und denjenigen Angehörigen des anderen Landes ertheilt werden, 
welche in dem Lande wohnen, wo die Karten ausgestellt werden. 
2. Man ist darüber einig, daß die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland 
kommen, um daselbst in landwirthschaftlichen Beirieben oder Nebenbetrieben zu 
arbeiten, kostenfrei mit Legitimationspapieren versehen werden sollen, welche für 
acht Monate, vorläufig vom 1. April bis 1. Dez. (neuen Stils) Gültigkeit haben. 
Diese Papiere sollen in ruffisch und deutsch abgefaßt sein. 
Indem ich Sie hiervon vorläufig in Kenntulß setze, bitte ich sofort dafür zu 
sorgen, daß von jetzt ab auch die preußischeu Behörden allen Grenzlegitimationskarten, 
die sie ausfertigen, eine achtundzwanzigtägige Gültigkeitsdauer geben. Wegen der 
übrigen Festsetzungen wird binnen Kurzem, nachdem die hierüber noch schwebenden 
Erörterungen abgeschlossen sein werden, besondere Anweisung ergehen. 
Berlin, den 16 April 1897. 
Zu Seite 574. 
Beschluß des Bundesraths, betr. Grundsätze, welche bei dem Vollzuge gerichtlich 
erkannter Freiheitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer Regelung in Anwendung 
kommen, vom 28. Okt. 1897 (R. C. Bl. S. 308). 
Zu Seite 575 (Anm. 6 Abst. 2). 
Anwendung des A. E. 23. Okt. 1895 auf die wegen Gefährdung von Eisen- 
bahntransporten verurtheilten Eisenbahnbediensteten, Res. 24. Okt. 1896 (E. V. Bl. 
S. 308). 
Zu Seite 587 (§. 56 Abs. 2). 
Zur Vermeidung von Verzögerungen in der Ausführung des §. 56 Abs. 2 
ordnet ein Res. 1. Dez. 1896 (J. M. Bl. S. 358) folgendes an: 
1. Wenn jugendliche Personen, bezüglich deren in einem freisprechenden straf- 
gerichtlichen Urtheil bestimmt wird, daß sie in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt
	        

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