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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt X.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1510 Nachträge. 
gebracht werden sollen, sich bei Erlaß dieses Urtheils in Haft befinden, so ist in die 
gemäß §. 85 Abs. 1 des Gefängnißreglements vom 16. März 1881 zu ertheilende 
Entlassungsanweisung ein Vermerk über die getroffene Bestimmung aufzunehmen. 
2. Der Gefängnißvorsteher hat alsdann die Entlassung in der Art herbei- 
zuführen, daß er die zu Entlassenden der Polizeibehörde des Orts unter Mittheilung 
von dem Inhalte des Urtheils zur Verfügung stellt. 
Zu Seite 606 (8§. 145). 
Vergl. Vd. 9. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 203) zur Verhütung des Zusammen- 
stoßes der Schiffe auf See und 10. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 215), betr. Lichter- 
und Signalführung der Fischerfahrzeuge und Lootsendampffahrzeuge. 
Zu Seite 707 (X). # 
Desgl. die Polizeikommissare in den Aemtern und Landgemeinden der Prov. 
Westfalen, Res. 12. Juli 1897 (J. M. Bl. S. 217). 
Zu Seite 708. # 
Desgl. die Herzoglich anhaltischen Forstbeamten der Forstreviere Luschwitz Kr. 
Fraustadt, Stolzenberg Kr. Landsberg a. W., Rabenstein Kr. Zauch-Belzig, sowie der 
im Kreise Genthin bezw. Jerichow I. belegenen Theile der Forstreviere Lindau und 
Steckby und der im Kreise Bitterfeld belegenen Theile der Forstreviere Mosigkauer 
Heide und Oranienbaumer Heide, und zwar der Revierverwalter und der beauf- 
sichtigende Schutzbeamte eines jeden Schutzbezirkes, Res. 13. Juli 1897 (J. M. 
Bl. S. 211). 
Zu Seite 709. 
Die Nr. 4 der Allg. Verfügung vom 25. August 1879, betr. die von den 
Behörden der Staatsanwaltschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen 
und die Allg. Verfügung vom 22. März 1880, betr. die Entlassung solcher Personen 
aus den Gefängnissen, welche auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetz- 
buches bestraft worden sind, werden im Einverständniß mit dem Herrn Minister des 
Innern durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: 
I. Ist wegen einer Uebertretung aus §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuches 
auf Grund des §. 362 daselbst auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt 
worden, so sind die gerichtlichen Akten nebst den für das Ermessen der Verwaltungs- 
behörden erheblich erscheinenden Beiakten unmittelbar der zuständigen höheren Landes- 
behörde behufs Beschlußfassung über Festsetzung der Nachhaft zu übersenden. 
Die Aktenübersendung liegt der Strafvollstreckungsbehörde ob. 
Sie hat zu geschehen: 
wenn die nach dem Urtheil zu verbüßende Freiheitsstrafe mehr als zwei 
Wochen beträgt, sobald das Urtheil rechtskräftig geworden ist, 
wenn die Strafe die Dauer von zwei Wochen nicht übersteigt, sobald 
das Urtheil abgesetzt ist, also spätestens nach Ablauf von drei Tagen nach der 
Verkündung. 
Bei Absendung der Akten find die erforderlichen Notizen zurückzubehalten, damit 
zum Zwecke der Entlassung der Verurtheilten, falls die Strafzeit vor Wiedereingang 
der Akten abgelaufen sein sollte, nöthigenfalls auch schon zum Zwecke der Verfügung 
des Strafantritts, falls das Urtheil vor Wiedereingang der Akten rechtskräfrig ge- 
worden sein sollte, rechtzeitig das Erforderliche angeordnet werden kann. 
III. Der Gefängnißvorsteher hat für die auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 
des Strafgesetzbuches bestraften Personen bei der Entlassung eine Bescheinigung dar- 
über auszustellen, wegen welcher strafbaren Handlung sie verurtheilt sind und daß sie 
die Strafe verbüßt haben. Ist auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt, 
so ist dies in der Bescheinigung zu bemerken. 
Die Entlassung der bezeichneten Personen ist in der Art herbeizuführen, daß sie der 
.... .. 12. Okt. 1896 (J. M. Bl. S. 339). 
Polizeibehörde des Orts zur Verfügung gestellt werden, Res. i 38 
Durch Res. 23. Sept./23. Okt. 1896 (J. M. Bl. S. 340), werden die als 
Organe der Landespolizeibehörde in der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen 
angestellten Königl. Polizeibezirkskommissare zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft 
bestellt. 
 
	        

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