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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XXI.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Nachträge. 1519 
Es empfiehlt sich, auf eine solche Einigung thunlichst hinzuwirken, weil einerseits 
die nach vorgängiger landespolizeilicher Prüfung auf Grund des 8. 15 des Ent- 
eignungsges. und der §§. 4 und 14 des Ges. 3. Nov. 1838 über die Eisenbahn- 
unternehmungen verfügte vorläufige Planfeststellung erfahrungsgemäßig eine aus- 
reichende Grundlage hierzu bietet, und andrerseits das Enteignungsverfahren sich da- 
durch wesentlich abkürzen und beschleunigen läßt. 
Hierbei ist jedoch nicht außer Acht zu lassen, daß die Verhandlungen zum Zwecke 
der baldigen Inangriffnahme und ungehinderten Ausführung der Eisenbahnbauten in 
erster Linie auf die unverzügliche Ueberlassung des Besitzes der dazu erforderlichen 
Grundstücke gerichtet bleiben müssen. Sollte daher eine Einigung gemäß §. 16 nicht 
zu erzielen sein, so ist doch nach Möglichkeit die Erlangung der bloßen Bauerlaubniß 
zu erstreben, Res. 8. März 1897 (E. V. Bl. S. 45). 
Zu Seite 1048 (§8§. 5, 6). 
Die Ortspolizeibehörden sollen vom Standpunkte der polizeilichen Juteressen erst 
dann zu einem Fluchtlinienplane Stellung nehmen und dem Gemeindevorstande eine 
— zustimmende oder die Zustimmung versagende — Erklärung gemäß §. 5 des Ge- 
setzes abgeben, wenn feststeht, daß der Plan auf Grund von Staatshoheitsrechten ge- 
mäß §. 6 nicht beanstandet wird. Sie haben die betheiligten Behörde nach Maßgabe des 
g. 6 rechtzeitig zu benachrichtigen, und zwar auch dann, wenn es ihnen zweifelhaft 
erscheinen sollte, ob die Voraussetzungen des §. 6 gegeben seien, da die Ortspolizei- 
behörden nicht wohl endgültig darüber entscheiden können, ob der Plan die Geltend- 
machung von Staatshoheitsrechten nothwendig mache. 
Fallen in den Plan Eisenbahnen oder Bahnhöfe, so ist er von den Ortspolizei- 
behörden den zuständigen Königl. Eisenbahndirektionen, bei Privateisenbahnen den 
Königl. Eisenbahnkommissaren mitzutheilen, die beauftragt worden sind, den Orts- 
polizeibehörden ohne Verzug anzuzeigen, ob der Plan auf Grund von Staatshoheits- 
rechten beanstandet werde oder nicht, Res. 23. Dez. 1896 (E. V. Bl. 1897 S. 5). 
Zu Seite 1058. 
Zur Aufstellung von Denkmälern für Mitglieder des Königl. Hauses bedarf es 
der Allerhöchsten Genehmigung, insbesondere dann, wenn es sich um Denkmäler 
handelt, die an einem der Oeffentlichkeit zugänglichen Orte oder aus öffentlichen 
Mitteln errichtet werden sollen. Zur Aufstellung jedes öffentlichen Denkmales in 
der Haupt= und Residenzstadt Berlin und in den Residenzstädten Potsdam und Char- 
lottenburg ist die Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs im Hinblick 
auf §. 10 Fluchtliuienges. 2. Juli 1875 einzuholen. 
Die Anträge sind rechtzeitig im Instanzenwege vorzulegen, etwa nach Herstellung 
des Modelles und sobald der Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel und die 
Art der Ausführung mit Sicherheit übersehen werden kann, jedenfalls vor Eingehung 
von Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführung. Den Berichten ist eine das 
Denkmal veranschaulichende Zeichnung oder Photographie beizufügen und neben den 
sonstigen, zur Beurtheilung des Unternehmens dienlichen Thatsachen anzugeben, ob 
die Aufbringung der Kosten des Denkmales gesichert erscheint, Res. 17. Juni 1897 
(M. Bl. S. 107). 
Zu Seite 1059. 
Die baupolizeiliche Genehmigung und auch die etwa erforderliche gewerbepolizei- 
liche Erlaubniß soll ausländischen Korporationen und anderen juristischen Personen 
des Auslandes nicht gegeben werden, bevor die zum Erwerbe von Grundbesitz er- 
forderliche landesherrliche Genehmigung auf Grund des Ges. 4. Mai 1846 (G. S. 
S. 235) bezw. die auf Grund A. E. 14. Febr. 1882 (G. S. S. 18), oder die nach 
§. 18 Gew. O. 17. Jan. 1845 in der Fassung des Ges. 22. Juni 1861 (§. 12 K. 
Gew. O. 21. Juni 1869 in der Fassung des Reichsges. 1. Juli 1883, R. G. Bl. 
S. 177 ff.) nothwendige ministerielle Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe in Preußen 
ansgesprochen war, Res. 7. Febr. 1897 (M. Bl. S. 35). 
Zu Seite 1086 (Anm. Abs. 1). 
Außerordentliche Wegebaupflicht in Pommern für alle öffentlichen Wege mit 
Bats derienigen des Staates und der Provinz, Ges. 8. März 1897 (G. S. 
S. 95).
	        

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