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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XXII.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1520 Nachträge. 
Zu Seite 1102. 
Handelt es sich um die Anlegung von Chaufseen in Kreisen, die an nicht 
deutsche Staaten grenzen, so hat sich die Einholung der ministeriellen Genehmigung 
fortan auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen es sich um neuanzulegende, 
in Festungsrayons einzuführende, oder in ihrem Zuge Brücken über schiffbare 
Gewässer aufweisende Chausseen im rechtlichen Sinne des Wortes (vergl. §. 12 Ges. 
20. Juni 1887, G. S. S. 301 und Res. 1. Juli 1887) handelt. 
Für andere Wegebauten in derartigen Grenzkreisen wird fortan auf die Mit- 
wirkung der Centralinstanz verzichtet und bedarf es insbesondere weiterer Mittheilungen 
im Interesse der Landesvertheidigung als die alljährliche, die Fortschritte im Ausbau 
auch aller Nebenwege klarstellende Vorlage der vervollständigten Kreiskarten an 
die #e#ena des großen Generalstabes nicht, Res. 9. Mai 1897 (M. Bl. 
S. 
Zu Seite 1102. 
Die Chausseepolizeigewalt der Landräthe erstreckt sich in Landkreisen auch auf 
städtisches Gebiet und geht hier nicht etwa auf die Ortspolizeibehörden über, Res. 
5. Juni 1897 (M. Bl. S. 134); vergl. auch E. O. V. III. 355, XI. 212, 
XXI. 249. 
Bei Uebernahme von fiskalischen Wegen und Brücken seitens der Kommunal- 
verbände in ihre Verwaltung und Unterhaltung ist ihnen auch das Eigenthum des 
Staates an dem Straßengelände und Brückenbaugrunde nebst Zubehör zu über- 
zugen Kab. O. 23. Aug. 1897, mitgetheilt durch Res. 15. Sept. 1897 (M. Bl. 
219). 
Zu Seite 1118. 
Aenderung der Betriebsordn. 5. Juli 1892 durch Bek. 24. März 1897 (R. G. 
Bl. S. 161); der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen 
Deutschlands 5. Juli 1892 durch Bek. 24. März 1897 (R. G. Bl. S. 164); 
- Hahnordnung für die Nebenbahnen durch Bek. 24. März 1897 (R. G. Bl. 
166). 
Zu Seite 1124 (Anm. 1). 
Behandlung der Geschäftssachen der Eisenbahnkommissare, Res. 27. Mai 1896 
(E. B. Bl. S. 207). 
Zu Seite 1129 (Anm. 1). 
Ertheilung der Erlaubniß zur Vornahme von Vorarbeiten für Kleinbahnen, Res. 
13. Jan. 1896 (M. Bl. S. 14) und 23. Aug. 1896 (M. Bl. S. 180). 
Zu Seite 1130 (C. 4, 2). 
Die Auffassung, die Verunzierung einer Straße durch die oberirdische Strom- 
leitung, sei „als schädliche Einwirkung“ im Sinne des §. 4 Ziff. 2 des Gesetzes 
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 anzusehen, trifft in 
dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine solche „schädliche Einwirkung“ würde vielmehr 
nur daun anzunehmen sein, wenn die ästhetischen Nachtheile jener Betriebsweise zu- 
gleich Schäden anderer Art im Gefolge hätten. Eine selbständige Bedeutung ist dem 
schönheitlichen Gesichtspunkte bei der auf Grund des §. 4. a. a. O. vorzunehmenden 
Prüfung nicht beizumessen, Res. 17. April 1896 (M. Bl. S. 83). 
Zu Seite 1130 (Anm. 4). 
Die Vorschrift der Ausf. Anw. zu §. 4, wonach Bedingungen und Vorbehalte, 
an die die Genehmigung von Kleinbahnen geknüpft wird, stets in die Genehmigungs- 
urkunde selbst aufzunehmen sind, sindet auch Anwendung auf diejenigen Beschränkungen 
hinsichtlich der Spurweite, der Betriebskraft, des Betriebszwecks, insbesondere der Be- 
theiligung am Durchgangsgüterverkehr 2c., unter denen die Genehmigung einzelner 
Kleinbahnen ertheilt worden ist. Die Genehmigungsurkunde hat diese Beschränkungen 
also auch dann zu enthalten, wenn ihre Aufnahme in jene Urkunde nicht besonders 
im einzelnen Falle Seitens des Ministers angeordnet worden ist. 
Das Gleiche gilt für den Fall, daß solche Beschränkungen schon in dem An- 
tragsmaterial über die Zulassung der Kleinbahn des Unternehmers selbst vorgesehen
	        

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