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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XXIII.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1522 Nachträge. 
3. Nov. 1838 dem Minister der öff. Arbeiten vorbehalten bezw. von den seinerseits 
zur Vornahme unerheblicher Gleisänderungen allgemein ermächtigten Eisenbahnbehörden 
zu ertheilen ist. Für eine landespolizeiliche Prüfung würde in diesen Fällen nur 
aus Gründen, die außerhalb der besonderen Bestimmungen des Kleinbahnges. liegen, 
Raum gegeben sein, Res. 13. Mai 1897 (E. V. Bl. S. 319). 
Zu Seite 1152. 
Mitwirkung der Landwirthschaftskammeen bei der Organisation des ländlichen 
Kreditwesens, Res. 26. Juni 1896 (M. Bl. S. 145). 
Zu Seite 1236 (Anm. 2). 
Die Vd. 23. Juli 1886 (G. S. S. 189), betr. die Ausf. des Fischereiges. in 
der Rheinprovinz ist ersetzt durch Vd. 3. Mai 1897 (G. S. S. 107). 
Zu Seite 1252. 
Gesetz, betr. die Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppel- 
sischerei in der Provinz Hannover. 
Vom 26. Juni 1897 (G. S. S. 196). 
A. Fischerei der Ufereigenthümer. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Die Ausübung der dem Eigenthümer eines Ufergrundstückes zustehenden 
Fischerei ist, soweit auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes Fischereibezirke gebildet 
werden, in diesem nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gestattet. 
§. 2. Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemeinschaftliche. 
Ueber die Bildung, Abänderung und Aufhebung derselben beschließt der Kreisausschuß. 
II. Selbständige Fischereibezirke. 
§. 3. Befinden sich die gegenüberliegenden Ufer eines Gewässers in ununter- 
brochener Erstreckung auf mindestens 500 m im Eigenthume einer Person oder im 
Miteigenthume mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch Beschluß des 
Kreisausschusses aus den entsprechenden Gewässerstrecken einschließlich des etwa über- 
schießenden, nur an einem Ufer vorhandenen Besitzstandes ein selbständiger Fischerei. 
bezirk gebildet werden. 
§. 4. Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreisausschuß auch für 
kürzere Strecken, und nur für ein Ufer nach Anhörung des Oberfischmeisters einen 
selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaftlichen Interefse 
für zulässig erachtet. 
§. 5. Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Gewässerstrecke, welche 
weder einen selbständigen Fischereibezirk, noch einen Theil eines gemeinschaftlichen 
Fischereibezirks bildet, so find die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei in der 
Gewäfserstrecke dem Inhaber des selbständigen Fischereibezirks auf dessen Antrag gegen 
eine, in Ermangelung gütlicher Vereinbarung, durch Beschluß des Kreisausschusses 
festzusetzende Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß ist der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig. 
§. 6. Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischereibezirks im Miteigen. 
thume von mehr als drei Personen, im Eigenthume einer juristischen Person, Aktien- 
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft, so darf die Fischerei nur durch Ver- 
pachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden. 
Ueber die Art der Ausübung ist der zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei. 
III. Gemeinschaftliche Fischereibezirke. 
§s. 7. Gewässerstrecken, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk (S§s. 3 
und 4), noch einen Theil eines Fischereibezirks (§. 5) bilden, können, so lange kein 
Antrag in Gemäßheit der §§. 20 und 23 bei der Auseinandersetzungsbehörde ein- 
gegangen ist, durch Beschluß des Kreisausschufses zu einem gemeinschaftlichen Fischerei-
	        

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