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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XXVII.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Nachträge. 1525 
Fischerei erforderlich ist, für jeden einzelnen Berechtigten nach Analogie der Gemein- 
beitstheilung ein bestimmtes Revier gebildet werden. Geschieht dies, so finden be- 
düglich dieser Reviere die für die Ausübung der Fischerei der Ufereigenthümer in den 
§§. 3 ff. getroffenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. 
§. 23. Das Verfahren vor der Generalkommission erfolgt auf Antrag eines 
oder mehrerer Betheiligten, welche an der Regelung der Koppelfischerei ein privat- 
rechtliches Interesse haben, oder im öffentlichen Interesse auf Antrag des Landraths 
desjenigen Kreises, welchem die der Koppelfischerei unterliegende Gewässerstrecke ganz 
oder theilweise angehört. 
Fur diejenigen Koppelfischereien, deren Gebiet ausschließlich im Gemeindebezirke 
Zer oder mehrerer Städte belegen ist, tritt an die Stelle des Landraths der 
agistrat. 
§. 24. Rücksichtlich der Behörden und des Verfahrens, sowie des Kostenwesens 
gelten dieselben Vorschriften, welche in Gemäßheit der §§. 24, 26 ff. Ges. 13. Juni 
1873, betr. die Abstellung von Forstberechtigungen 2c. (G. S. S. 357), sowie des 
Ges. 17. Jan. 1883, betr. Abänderung des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Juni 
1842 Ese S. 7), auf die Fixation von Theilnehmungsrechten an Forsten An- 
wendung finden. 
Erfolgt die Regelung der Kopvelfischerei auf den Antrag des nach §. 23 zuständigen 
Landraths oder Magistrats oder wird deren Antrag zurückgewiesen, so bleiben die 
entstandenen Kosten außer Ansatz. 
§. 25. Koppelfischereiberechtigungen können in Zukunft weder durch Vertrag, 
noch durch Ersitzung begründet werden. 
C. Schlußbestimmungen. 
§s. 26. Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so kommen die 
Bestimmungen des §. 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 (G. S. S. 195) zur Anwendung. 
§. 27. Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben: 
1. die Fischereien 
a) in geschlossenen Gewässern (§F. 4 des Fischereigesetzes für den Preußischen 
Staat vom 30. Mai 1874, G. S. S. 196 f.) und 
b) in Entwässerungsgräben, 
2. die mittels ständiger Vorrichtungen ausgeübten Fischereien (ss. 5, 20 und 28 
He- 30. Mai 1874), sofern dieselben vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bestanden 
aben, 
3. die Fischereien von Genossenschaften (6§§. 9 und 10 Ges. 30. Mai 1874). 
§. 28. Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1898 in Kraft. 
Zu Seite 1269. 
Aehnlich Ges. 19. Aug. 1897 (G. S. S. 393), betr. die Verpflichtung der 
Gemeinden in den Provinzen Hessen-Nassau und Schlesien zur Bullenhaltung. 
Zu Seite 1270 (Anm. 2). 
Ges. 8. Juni 1896 (G. S. S. 124), betr. das Anerbenrecht bei Renten= und 
Ansiedelungsgütern und Ausf. Res. dazu 10. Aug. 1896 (M. Bl. S. 152) und 
4. Sept. 1896 (M. Bl. S. 184). 
Zu Seite 1313. 
Ges. 12. Okt. 1897 (G. S. S. 411), betr. die Forstschutzbeamten der Ge- 
neinden und öffentlichen Anstalten im Regierungsbezirke Wiesbaden mit Ausschluß 
fan vormals Landgräflich Hessen-Homburgischen Gebietes und des Stadtkreises Frank- 
a. 
Zu Seite 1313. *i1 
Ges. 3. Aug. 1897 (G. S. S. 285), betr. die Regelung der Forstverhältnisse 
für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe, Reg.-Bez. Arusberg. 
Zu Seite 1329. 
Res. 14. Juli 1897 (M. Bl. S. 175): 
Die zum Gesetz über den Waffengebrauch der Forst= und Jagdbeamten vom
	        

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