Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nachträge, während des Druckes erschienen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Nachträge zu Abschnitt I.
  • Nachträge zu Abschnitt III.
  • Nachträge zu Abschnitt IV.
  • Nachträge zu Abschnitt V.
  • Nachträge zu Abschnitt VI.
  • Nachträge zu Abschnitt VII.
  • Nachträge zu Abschnitt VIII.
  • Nachträge zu Abschnitt IX.
  • Nachträge zu Abschnitt X.
  • Nachträge zu Abschnitt XIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIV.
  • Nachträge zu Abschnitt XVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXV.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXVIII.
  • Nachträge zu Abschnitt XXIX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXX.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXI.
  • Nachträge zu Abschnitt XXXII.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Nachträge. 1527 
Zu Seite 1341. 
Bei der Vertretung gemeinschaftlicher Jagdbezirke ist unter dem Begriffe „Ge- 
meindebehörde“ nach Maßgabe der Jagdpolizeigesetze bei Städten der Magistrat, bei 
Landgemeinden der Gemeindevorsteher, bei rheinischen Landgemeinden der Bürger- 
meister und bei Gutsbezirken der Gutsvorsteher zu verstehen. Es hat daher bei der 
Verwaltung gemeinschaftlicher, Jagdbezirke die Gemeindevertretung oder Versammlung, 
die Stadtverordnetenversammlung, der Gemeinderath rc. nicht mit zu beschließen, 
Res. 3. Mai 1897 (M. Bl. S. 101). 
Zu Seite 1342. 
Bedingungen für die Verpachtung forstfiskalischer Jagden 14. Sept. 1896 (M. 
Bl. S. 203). 
Zu Seite 1347 (Anm. 7). 
Personen, die auf Grund des §. 23 des Forstdiebstahlges. 15. April 1878 be- 
eidigt find, bleiben, auch wenn sie in eine höhere Dienststellung, als diejenige eines 
Forstschutzbeamten oder Oberförsters, gelangen, im Genusse der Berechtigung auf Er- 
langung eines unentgeltlichen Jagdscheines. 
Außerhalb des Dienstbezirkes ist für den Inhaber eines unentgeltlichen Jagd- 
scheines seine Benutzung zur Ausübung der Jagd nur in solchen Jagdbezirken ausge- 
schlossen, deren Grund und Boden sich im Eigenthum oder in der Pacht des In- 
habers befindet, oder auf dem er wenigstens die Jagd für sich selbst angepachtet hat, 
Res. 5. Febr. 1896 (M. Bl. S. 34). 
Zu Seite 1355. 
Auf den Bericht vom 1. d. M., betr. den Beginn der Schonzeit für Auer-, 
Birk- und Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen, erwidern wir Ew. Hoch- 
wohlgeboren ergebenst, daß wir kein Bedenken tragen, die Allerh. Kabinetsordre d. d. 
München den 18. November 1841 (M. Bl. 1842 S. 45) als inhaltlich veraltet 
und durch die neuere Gesetzgebung aufgehoben zu bezeichnen, Res. 29. März 1896 
(M. Bl. S. 67). 
Zu Seite 1355. 
Ges. 13. Aug. 1897 (G. S. S. 3919: 
g. 1. Mit der Jagd zu verschonen sind das männliche Elchwild in der Zeit 
vom 1. Oktober bis zum 31. August, das weibliche Elchwild, sowie Elchkälber das 
ganze Jahr hindurch. 
Als Elchwild gilt das Jungwild bis zum letzten Tage des auf die Geburt fol- 
genden Dezembermonats. 
§. 2. Die 8§. 12 und 13 des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 (G. S. 
* 600) kommen auch hinsichtlich des durch Elchwild verursachten Wildschadens zur 
nwendung. 
Zu Seite 1359. 
Vergl. Res. 22. Juni 1896 (M. Bl. S. 133), betr. die Musterstatuten und 
Musterversicherungsbedingungen für Viehverficherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. 
Zu Seite 1360. 
A. E. 28. Sept. 1897 (G S. S. 409), betr. die Errichtung von Stellen für 
verficherungstechnische Beamte im Ressort des Ministeriums des Innern. Z 
1 n Im Ministerium des Innern wird ein versicherungstechnischer Hülfsarbeiter 
Ugestellt. 
2. Den technischen Räthen an den Regierungen (D. V. c. der Kabinetsordre, 
beir. eine Abänderung in der bisherigen Organisation der Provinzialverwaltungs- 
behörden, vom 31. Dez. 1825, G. S. 1826 S. 5) treten nach Bedürfniß versiche- 
rungstechnische Beamte hinzu. Z 
3. Der versicherungstechnische Beamte im Ministerium des Innern wird von 
Mir auf Vorschlag des Ministers des Innern ernannt und führt den Titel „Re- 
gierungsrath“ mit dem Range in der IV. Klasse der Provinzialbeamten. 
4. Bei den Regierungen werden im Einverständnisse mit den Ministern für 
Landwirthschaft, Domänen und Forsten und für Handel und Gewerbe von dem 
Minister des Innern versicherungstechnische Beamte mit dem Titel „Versicherungs- 
revisor“ mit dem Range in der V. Klasse der Provinzialbeamten ernannt.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.