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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Polizeigesetz. 45 
Gesetz über die polizei-Verwaltung. 
Vom 11. März 1850 (G. S. S. 265)0. 
§. 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften 
der Gesetze dazu bestimmten Beamten?) im Namen des Königs geführt — 
vorbehaltlich der im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme. 
Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten 
Staatsbehördes) in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Aus- 
führung zu bringen. 
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig 
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. 
. 2. In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, [Stadt- 
oder Kreislgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von mehr 
als 10 000 Einwohnern, kann die örtliche Polizei-Verwaltung durch Beschluß 
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Auch 
in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeit- 
weise eingeführt werden. 
§. 3. Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Ausnahme 
der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung des §. 2 
angestellten besonderen Beamten von den Gemeinden? zu bestreiten 5). 
  
1) Ueber das Verhältniß des Ges. zum §. 10 II. 17 A. L. R., vergl. Erk. O. 
V. G. 13. Jan. 1894 (P. V. Bl. XV. 276). Anderer Meinung Rosin, f. oben 
S. 399 Anm. 3. 
Einf. in das Jahdegebiet Vd. 24. Jan. 1859 (G. S. S. 72). Wegen der 
Erwerbungen von 1866 f. Vd. 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1529) weiter unten, wegen 
Lauenburg, Ges. 7. Jan. 1870. 
2) Ihnen steht die Unterschrift Königliche Polizeiverwaltung nicht zu. Diese 
Bezeichnung gebührt vielmehr nur den eigentlichen Königlichen Polizeiverwaltungen, 
d. h. denjenigen, welche durch besondere, vom Staate angestellte Beamte geleitet und 
gehandhabt werden, Res. 28. Jan. 1853 (M. Bl. S. 46). 
Ueber die Handhabung der Bahnpolizei s. §§ 63 ff. der Eisenbahn-Betriebsordnung 
5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 691). 
2) Ueber die Verpflichtung der Polizeibeamten, als Hülfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaft zu fungiren vergl. §. 153 Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877. 
4) Jetzt trägt der Staat in Stadtgemeinden mit Königl. Polizeiverwaltung alle 
durch die Verwaltung entstehenden Kosten. Vergl. Ges. 20. April 1892 (G. S. 
S. 87), unten S. 424. 
5) Wenn die Polizeibebörde in Vernachlässigung ihrer Pflicht die Untersuchung 
der Geisteskranken auf Gemeiugefährlichkeit unterläßt und die Regierung durch 
ihre Organe eine Untersuchung veranlaßt, so fallen die Kosten der Ortspolizeibehörde 
zur Last, Res. 8. Juli 1867 (M. Bl. S. 253). Ueber die Verpflichtung zur Tragung 
der Kosten für die Untersuchung geisteskranker Personen kann stets nur nach den 
**: des gegebenen Falles entschieden werden, Res. 3. Sept. 1872 (M. Bl. 
222). 
Wegen der Kosten der Konstatirung ansteckender Krankheiten vergl. 8. 10 
Reg. 8. Aug. 1835. 
Die Kosten für Beschaffung der Arbeitsbücher gehören zu den sächlichen Kosten 
der Polizeiverwaltung, Res. 25. Febr. 1879 (M. Bl. S. 97). 
Die Kosten nothwendiger Ermittlungen und Untersuchungen insbesondere auch 
technischer Vorarbeiten behufs Gewinnung von Unterlagen für die Entschließung der 
Polizeibehörde darüber, in welchem Sinne und an wen feuerpolizeiliche Anforderungen 
zur Beseitigung des in einer Gemeinde herrschenden Wassermangels zu stellen sind, 
kennzeichnen sich nicht als von der Gemeinde zu übernehmende Ausgaben für die 
Herstellung eines polizeimäßigen Zustandes, sondern gehören zu den Kosten des un- 
mittelbaren Dienstbetriebes der Polizeibehörde und fallen demjenigen zur Last, der die 
sächlichen Amtsunkosten zu tragen hat (Provinz Hannover), E. O. V. XXVIII. 107. 
Die zur Bewachung, Verpflegung 2c. 2c. polizeilich Verhafecter bis zur Einleitung 
ihres Transportes entstehenden Kosten sind nicht als vom Staate zu übernehmende
	        

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