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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

424 Abschnitt VI. Kosten Königl. Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden. 
Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen 
in Stadtgemeinden. 
Vom 20. April 1892 (G. S. S. 87). 
§. 1. In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizei- 
verwaltung ganz oder theilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird, 
bestreitet der Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben!#) ein- 
schließlich der Kosten für das Nachtwachtwesen:) und erhebt, unbeschadet der 
Bestimmung des §. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 (G. S. S. 65) 
alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben tragen 
nach Maßgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung jährlich bei: 
a) die Stadtgemeinde Berinn ie 2,50 Mark, 
b) die Stadtgemeinde Cassel neben der feststehenden Summe 
von jährlich 8 354,05 Mcrkkkk „ 0,32 
von den übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung: 
c) diejeuigen mit mehr als 75,000 Einwohnern . . . jie 1,50 Mark, 
d) diejenigen mit mehr als 40,000 bis 75,000 Einwohnern ,„1,10 
e) diejenigen mit 40,000 und weniger Einwohnen. 
für jeden Kopf der Bevölkerung. 
Ueber die Verwendung dieser Beiträge, insbesondere auch zur Vermehrung 
der Landgendarmerie behufs Ausdehnung der Thätigkeit derselben auf die zu 
1# 
# 
#’ "70 11 
  
1) Es ist zu unterscheiden zwischen den durch die Einsetzung und Unterhaltung 
des verwaltenden Personals und durch dessen Ausrüstung mit allem zum Dienst- 
betriebe Erforderlichen uumittelbar erwachsenden Ausgaben und Kosten und den- 
jenigen, die erst infolge der verwaltenden Thätigkeit durch die Ausführung polizei- 
licher Anordnungen, durch die Herstellung polizeimäßiger Zustände in der Außenwelt 
also mittelbar entstehen. Nur die ersteren fallen als eigentliche Polizeiverwaltungs- 
kosten dem Fiskus zur Last, Erk. O. V. G. 23. Okt. 1894 (Pr. V. Bl. XVI. 217 ff.). 
Zu den den Gemeinden verbliebenen Ausgaben gehören die Kosten 
für die Zwangsheilung geschlechtlich Erkrankter, Erk. O. V. G. 23. Okt. 1894 
(Zeitsch. f. Pol. u Verw. B. III. 85), im Gegensatze zu den Kosten für 
Untersuchung von Prostituirten und Gefangenen, vergl. Res. 25. Sept. 1893 
(M. d. J. 1I1. 11671) und 23. Jan. 1894 (M. d. J. II. 844); für die Be- 
schaffung und Anbringung von Straßenschildern, Erk. O. V. G. 28. Mai 
1895 (Zeitsch. f. Pol. u. Verw B. III. 170); für das Abdeckerei-Wesen, 
Erk. R. G. 26. Nov. 1895 (Pr. V. Bl XVII. 160); für die polizeiliche Fest- 
setzung und Vollstreckung der Schulversäumnißstrafen, wenn die Geldstrafen 
den Schulkassen zufließen. Die Kosten der wegen Schulversäumniß vollstreckten 
Haftstrafen sind aus der Staatskasse zu bestreiten, Res. 5. März 1895 (M. Bl. 
S. 141); für das Impfwesen, Erk. O. V. G. 6. Okt. 1893 (E. O V. 
XXV. 43) und für das Feuerlöschwesen, Erk. O. V. G. 21. Nov. 1893 
(E O. V. XXV. 26ff.); der Lohn eines Abdeckers für das Fortschaffen 
herrenloser Thierleichen, sowie für das Einfangen, Aufbewahren, Füttern und 
Tödten herrenuloser Hunde, Res. 8. Nov. 1893 (M. d. J. II. 10853), wie 
überhaupt alle Ausgaben für Beschaffung und Unterhaltung von Einrichtungen 
uud Anstalten, die vorwiegend kommunalen Zwecken dienen. 
Die Kosten einer Königl. Badepolizei-Verwaltung fallen, wenn nicht das örtlich 
geltende Recht etwas Abweichendes bestimmt, der Staatskasse zur Last, Erk. O. V. G. 
15. Nov. 1895. 
Die Kosten für Annahme von sog. Leichensuchern gehören zu den besonderen 
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung. 
:) Zur endgültigen Uebertragung des Nachtwachtwesens auf die Kl. Polizei- 
verwaltungen bedarf es eines gemäß §. 2 des Polizeiverw. Ges. 11. März 1850 
(G S S. 265) zu fassenden Beschlusses des Ministers des Innern, Res. 4. Febr. 
1893 (M. d. J. II. 792 und 1494). Auch die durch die büreau= und kassenmäßige 
Bearbeitung der Nachtwachtangelegenheiten entstehenden Kosten gehören zu den vom 
Staate zu übernehmenden Kosten, Res. 21. Febr. 1893 (M. d. J. II. 2275).
	        

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