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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

426 Abschnitt VI. Zeugen- und Sachverständigen-Gebührenordnung. 
§. 7. Mit dem 1. April 1893 erlischt: 
1. die im Vertrage vom 21. Juni 1844 übernommene Verpflichtung der 
Stadt Königsberg i. Pr. zur Zahlung eines Zuschusses von 7500 Mk. 
jährlich zu den Kosten der dortigen Polizeiverwaltung; 
2. die im §. 4 des Vertrages vom 1 *8 übernommene Ver- 
pflichtung der Stadt Breslau, zu den Unterhaltungs= und Neubau- 
kosten des dortigen Polizeipräsidialgebäudes beizutragen; 
3. die im Vertrage vom —22s 1879 übernommene Verpflichtung 
der Stadt Danzig zur baulichen Unterhaltung des dortigen Polizei- 
geschäftshauses; 
4. die im Vertrage vom 31. Juli 1837 übernommene Verpflichtung der 
Stadt Berlin, die Kosten des Nachtwachtwesens zu tragen. 
Im Uebrigen wird in den bestehenden Verträgen, welche bestimmte Aus- 
gaben einer Königlichen Polizeiverwaltung dem Staate oder der Gemeinde 
auferlegen, oder welche die Hergabe von Grundstücken und die Errichtung von 
Gebäuden für eine Königliche Polizeiverwaltung betreffen, durch dieses Gesetz 
nichts geändert. · 
§. 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. 
Ait deem Zeitpunkte werden alle demselben zuwiderlaufenden Bestimmungen 
aufgehoben. 
* 9. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegen- 
wärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen. 
  
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 
Vom 30. Juni 1878 (N. G. Bl. S. 173). 
z. 1 In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche 
die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung 
findet, erhalten die Zengen und Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der fol- 
genden Bestimmungen. Z 
§. 2. Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß 
im Betrage von 10 Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde. 
— — — —„ — 
Zu Anmerkung 3 auf S. 425. 
Verw. B. III. 155) getroffen. Dabei soll bei Berechnung des ermäßigten Beitragssatzes 
mit nicht mehr als 2 Dezimalstellen gerechnet werden, so daß Bruchtheile eines 
Pfennigs, wenn sie den Betrag eines halben Pfennigs erreichen für voll gerechnet, 
im entgegengesetzten Falle ignorirt werden (ebends.). Ueber die für die Berechnung 
nothwendige Feststellung der Minderausgabe ist das Erk. 21. Nov. 1893 (E. O. 
V. XXV. 26) ergangen. Die Minderausgabe des Staates ist von der nach 8. 1 
des Ges. sich ergebenden Beitragssumme voll in Abzug zu bringen. Der verbleibende 
Rest, dividirt durch die Kopfzahl der Civilbevölkerung stellt den ermäßigten Kopfsatz 
der Beiträge dar. Dieser Kopfsatz unterliegt alljährlich erneuter Prüfung und Fest- 
setzung. 
Für diejenigen Stadtgemeinden mit Kgl. Polizeiverwaltung, denen die Baupolizei 
zu eigener Verwaltung überwiesen ist, tritt aber aus diesem Grunde eine Ermäßigung 
ihrer nach §. 4 zu entrichtenden Beiträge nicht mehr ein, nachdem durch A. C. 
30. Dez. 1895 (G. S. 1896 S. 8) genehmigt worden ist, daß auch in denjenigen 
Gemeinden und Landestheilen, in denen die Baupolizei durch Staatsbeamte verwaltet 
wird, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und 
anderen baulichen Herstellungen allgemein Gebühren gemäß §§. 6, 7 Kom. Abg. Gefs. 
14. Juli 1893 erhoben werden. Denn der Staat würde, wenn er die Baupolizei 
selbst wahrnähme, seine Ausgaben durch die Gebühreneinnahme voll decken, mithin 
die aus §. 6 sich ergebende Voraussetzung für die Beitragskürzung, daß dem Staate 
Ersparnisse aus der Uebertragung eines Polizeizweiges, auf die Gemeinde erwachsen, 
nicht mehr zutreffen, Res. 1. April 1896 (M. Bl. S. 68p).
	        

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