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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

428 Abschnitt VI. Polizeigesetz der neuen Landestheile. 
§. 14. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung 
von Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vor- 
schriften, falls sie zugezogen werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres 
Amtes Kenntniß erhalten haben:; » 
2. als Sachverstän dige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes 
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst 
oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begut. 
* r *:“.° ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes 
gehört. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und 
Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen 
oder Sachverständigen nicht statt!). 
§. 15. Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allge- 
meinen vereidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vor- 
kommenden Geschäfte durch Uebereinkommen bestimmt werden. 
§. 16. Die Gebühren der Zeugen und Sachverstäudigen werden nur auf Ver- 
langen derselben gewährt. Der Auspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei 
Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zu- 
ständigen Gerichte nicht angebracht wird. 
5. 17. Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge 
wen durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, 
estgesetzt. 
Sofern die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet sind, 
kann die Festsetzung von dem Gericht oder dem Richter, durch welche sie erfolgt ist, 
sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden. 
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe der §8. 531 bis 538 der 
Civilprozeßordnung und des § 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in Strafsachen 
nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt. 
§. 18. Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem 
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. 
Verordnung über die Polizeiverwaltung in den nen erworbenen 
Landestheilen. 
Vom 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1529)2). 
§. 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften 
der Gesetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden oder Beamten im Namen 
des Königs geführt. *•5 6. 
Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten 
Staazsbehürde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Ausführung 
zu bringen. 
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig 
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. . 
§. 2. Soweit nach der in den neu erworbenen Landestheilen bestehenden 
Gesetzgebung der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten ist, die örtliche 
Polizeiverwaltung in einer Gemeinde oder in einem Bezirke einer besonderen 
Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen, ist diese 
Befugniß von dem Minister des Innern auszuüben. In Gemeinden, in welchen 
h) Ges. 11. Juni 1890. Dem §. 14 der Gebührenordnung 30. Juni 1878 
wird folgender Zusatz hinzugefügt: 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldatenstandes ent- 
sprechende Anwendung (R. G. Bl. S. 73). 4 
2) Zur Erläuterung der Vod. finden die Anm. zum Ges. 11. März 1850 ent- 
sprechende Anwendung.
	        

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