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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

438 Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 
Abgaben und Leistungen, welche für Kirchen und öffentliche Schulen oder für 
deren Beamte auf Grund einer notorischen Orts= oder Bezirksverfassung erhoben 
werden, desgleichen in Beziehung auf Forderungen öffentlicher Schul= und Er- 
ziehungsanstalten an Schul= und Pensionsgeld fortan unbedingt!) gestattet. In 
Beziehung auf solche Abgaben und Leistungen, welche auf einer allgemeinen ge- 
setzlichen Verbindlichkeit, bezüglich auf einer von der aufsichtführenden Regierung 
in Gemäßheit gesetzlicher Bestimmung angeordneten oder exekutorisch erklärten 
Umlage beruhen, findet der Rechtsweg aber nur insoweit statt, als dies bei 
öffentlichen Abgaben der Fall ist2:). 4# 
§. 16. Die Bestimmung in der Nummer 3 der Allerhöchsten Ordre vom 
19. Juni 1836 wird aufgehoben. 
  
Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den 
neuen Provinzen. 
Vom 16. September 1867 (G. S. S. 1515). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. I. Ueber Angelegenheiten, welche nach den im Geltungsgebiete des 
Preußischen Landrechts bestehenden allgemeinen Bestimmungen der Erledigung 
im Verwaltungswege mit Ausschluß des Rechtsweges ) unterliegen, findet auch 
in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (G. S. 
S. 555, 875, 876) Unserer Monarchie einverleibten Landestheilen ein Prozeß- 
verfahren nicht statt. 
Soweit diesen Bestimmungen zufolge der Rechtsweg nur unter gewissen 
Maßgaben oder Voraussetzungen zulässig ist, oder hinsichtlich des Prozeß- 
verfahrens bei Beschreitung des Rechtsweges oder des Verfahrens in Steuer- 
defraudationssachen, wenn die Einrede der Nichtverpflichtung zur Entrichtung 
der Steuer entgegengestellt wird, besondere Vorschriften bestehen, finden in den 
gedachten Landestheilen die nämlichen Maßgaben, Voraussetzungen oder Vor- 
schriften Anwendung. 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 437. 
zulässigkeit des Rechtsweges Über die Statthaftigkeit der interimistischen Festsetzung 
und exekutivischen Beitreibung von Pfarrabgaben durch die Verwaltungsbehörden. 
Gegen die Einziehung von Kirchen= und Schul-Abgaben, welche nicht auf 
Observanz oder Ortsverfassung, sondern auf allgemeiner gesetzlicher Verbindlichkeit be- 
ruhen, ist der Rechtsweg ebenso unzulässig, wie gegen die Einziehung öffentlicher 
Abgaben, Erk. des Komp. G. H. 9. Okt. 1869 (J. M. Bl. S. 231). 
Ueber die Verpflichtung zur Leistung einer auf Observanz beruhende Pfarrab. 
gabe findet der Rechtsweg statt, auch wenn der ursprünglich in Korn bestehenden Ab- 
gabe eine Geldabgabe substituirt ist, Erk. 8. März 1873 (J. M. Bl. S. 174). 
Ueber die Verpflichtung zur Leistung der von der Regierung festgesetzten Beiträge 
zum Unterhalt des Pfarrers findet der Rechtsweg nicht statt, Erk. 19. April 1873 
(J. M. Bl. S. 193). " 
1) Und zwar nicht bloß zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten, sondern 
auch zwischen den Kontribuenten, Erk. 9. Juni 1866 (M. Bl. S. 238). 
2) Vergl. Erk. Komp. G. H. 14. Okt. 1865 (J. M. Bl. 1866 S. 22). Der 
Rechtsweg ist nicht statthaft, wenn in einem Auseinandersetzungsrezeß bei Gelegenheit 
der Separation gemäß §. 43 Vd. 20. Juni 1817 (G. S. S. 161) in Wahrnehmung 
des landespolizeilichen Interesses die öffentlichen Lasten und Realabgaben an Kirchen, 
Schulen und andere öffentliche Anstalten vertheilt worden sind, weil hier kein privat- 
rechtlicher Vertrag vorliegt, Ert. Komp. G. H. 13. Okt. 1877 (J. M. Bl. S. 233). 
:) Auch in den neuen Landestheilen kann ein Anspruch auf Befreiung von 
öffentlichen Abgaben nur alsdann im Rechtswege geltend gemacht werden, wenn er 
auf Vertrag, Verjährung oder einem besonderen Privilegium begründet ist, Erk. 
12. Juni 1869 (J. M. Bl. S. 185).
	        

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