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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

440 Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 
Art. IX. Zur Entscheidung der nach den bisherigen Landesgesetzen bereits 
erhobenen Kompetenzkonflikte ist der im Artikel III bezeichnete Gerichtshof gleich- 
falls zuständig. 
Soweit das bisherige Verfahren den Vorschriften der §§. 5 bis 13 des 
Gesetzes vom 8. April 1847 nicht entspricht, ist den letzteren gemäß dasselbe 
zu ergänzen. 
  
B. Hinsichtlich polizeilicher Anordnungen. 
Gesetz vom IlI. Mai 1842 (G. S. S. 192) über die Bulässigkeit 
des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen ?. 
4 1. Beschwerden?) über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie mögen 
die Gesetzmäßigkeit, Nothwendigkeit ?) oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, 
gehören vor die vorgesetzte Dienstbehörde. 
Der Rechtsweg“) ist in Beziehung auf solche Verfügungen) nur dann zu- 
lässig, wenn die Verletzung eines zum Privateigenthum gehörenden Rechts be- 
hauptet wird, und nur unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen. 
§. 2. Wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung eine 
Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von derselben auf den Grund einer 
besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels behauptet, 
  
)) Kommentar von Köhne, Berlin 1895; vergl. auch Opp., Ressortverhältnisse 1863. 
Gültigkeit des Ges. in den neuen Provinzen Vd. 16. Sept. 1867 (G. S. S. 1515) 
und Erk. Komp. G. H. 8. Jan. 1870 (M. Bl. S. 82). 
2) Ueber das Recht der Beschwerde bezw. Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden vergl. §. 127 L. V. G. Das Auf- 
sichtsrecht der vorgesetzten Behörden, von Amtswegen oder auf Antrag einzugreifen, 
ist dadurch nicht berührt, §. 50 Abs. 3 L. V. G. 
) Der Richter im Verwaltungsstreitverfahren ist nicht befugt, frei zu prüfen und 
zu entscheiden, in welchem Umfange Maßnahmen nothwendig und angemessen sind, 
um die öffentliche Sicherheit zu wahren, wenn das Interesse der letzteren überhaupt 
in Frage steht, und so die Polizeibehörde befugt ist, Fürsorge für dasselbe zu üben. 
Ueber jene Frage der Nothwendigkeit und Angemessenheit ist auf Beschwerde lediglich 
von der Polizeiaufsichtsbehörde zu befinden, nicht im Streitverfahren, wie sich aus 
§. 127 L. V. G. 30. Juli 1883 ergiebt. Wenn Maßregeln, die zum Schutz 
einer Passage getroffen sind, hinter den polizeilichen Anordnungen zurückbleiben, so 
unterliegt eine Beschwerde darüber, daß letztere nicht sachgemäß seien, lediglich der 
Kognition der Verwaltungsbehörden. Im Streitverfahren können sie nur mit der 
Behauptung angefochten werden, daß sie der objektiven polizeilichen Motive ganz 
entbehren, also willkürliche seien, Erk. O. V. G. 14. Dez. 1878. 
Der ordentliche Richter hat weder die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit, noch 
die Gesetzmäßigkeit der Anordnung zu prüfen, Erk. Komp. G. H. 13. Mai 1876 
(M. Bl. S. 234), R. G. 16. Dez. 1888 (E. Civ. XX. 301). 
!) Die Klage ist gegen diejenige Behörde zu richten, die die letzte streitige 
Verfügung erlassen hat, also in Beschwerdefällen gegen diejenige, die über die Be- 
schwerde entschieden hat, E. Civ. XV. 138. 
5) Polizeiliche Verfügungen sind gemäß Abs. 1 im weitesten Sinne (ohne Be- 
schränkung auf die aus §. 127 L. V. G.) zu verstehen und es ist bezüglich ihres zu- 
lässigen Inhalts auf A. L. R. II. 17 §. 10 zurückzugehen. Es gehören daher hierher 
auch die landespolizeilichen Verfügungen, Erk. Komp. G. H. 3. Mai 1856 (J. M. Bl. 
S. 171), nicht aber Polizeiverordnungen, Köhne S. 20, und Zwangsmaßregeln zur 
Durchsetzung polizeilicher Verfügungen, Erk. Komp. G. H. 11. April 1868 (M. Bl. 
S. 214) und 13. Juni 1874 (J. M. Bl. S. 237). 
Auch Dritte, die sich in ihren Privatrechten verletzt fühlen, find vom Rechts- 
wege nicht ausgeschlossen, Erk. Komp. G. H. 9. März 1872 (J. M. Bl. S. 135).
	        

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