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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

446 Abschnitt VI. Konflikte. 
Gesetz vom 13. Februar 1334, betreffend die Kouflikte bei gericht- 
lichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen 7. 
(G. S. S. 86.) 
§. 1. Wenn gegen einen Civil= oder Militärbeamten?) wegen einer in 
Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen 
Handlung oder wegen Unterlassung einer Amtshandlung) eine gerichtliche Ver- 
folgung im Wege des Civil= oder Strafprozesses eingeleitet worden ist"), so 
steht der vorgesetzten Provinzial-,) oder Centralbehörde des Beamten, falls sie 
  
1) Ueber die Anwendung des Ges. 13. Febr. 1854 in den im Jahre 1866 
erworbenen Landestheilen vergl. Art. IV. der Vd. 16. Sept. 1867 (G. S. S. 1516); 
in Lauenburg §. 3 des Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 78); in Helgoland Vd. 
22. März 1891 (G. S. S. 39). Literatur, wie oben S. 442 Anm. 1. 
2) Wegen der Beamtenqualität vergl. Anm. zu §. 339 Str. G. B. Unzulässig 
ist die Erhebung des Kompetenzkonflikts bei der gerichtlichen Verfolgung eines Reichs- 
beamten, Erk. 24. Jan. 1885 (E. O. V. XI. 403), da das Gesetz sich nur auf 
unmittelbare oder mittelbare preußische Staatsbeamte bezieht; desgl. bei der eines 
Geistlichen, E. O. V. VIII. 390; XIX. 420, 435. Auch die Superintendenten und 
andere kirchenregimentliche Beamte sind nicht Staatsdiener im Sinne des Ges., 
E. O. V. XX. 451; wohl aber die Feuerlöschdirigenten in Westfalen. Mitglieder 
einer unter polizeilicher Genehmigung gebildeten freiwilligen Feuerwehr sind Beamte, 
E. O. V. VIII. 403; desgl. landschaftliche Beamte, Erk. O. V. G. 5. Juli 1895 
I. 941). 
Voraussetzung für die Konfliktserhebung ist, daß der Beamte persönlich, nicht 
etwa nur als gesetzlicher Vertreter einer Korporation verklagt wird, E. O. V. XXV. 
425. Die Konflikterhebung ist auch gegen den Willen des betr. Beamten statthaft, 
E. O. V. XI. 412. 
3) Auch wenn die Amtshandlung bereits vor Einführung des Ges. 13. Febr. 
1854 in dem betreffenden Landestheile von einem preußischen Beamten vorgenommen 
ist, bezw. hätte vorgenommen werden sollen, findet das Gesetz Anwendung, E. O. V. 
X. 380. Unerheblich ist, ob der Kläger selbst die seinem Anspruche zu Grunde 
liegende Handlung des Beamten als eine Amtshandlung ansieht oder nicht, E. O. V. 
XII. 415, Erk. O. V. G. 8. Nov. 1884 (Pr. V. Bl. VI. 108). 
4) Dies liegt vor im Civilprozesse mit Zustellung der Klage, E. O. V. XVI. 418, 
XXV. 428; im Strafprozeß mit dem ersten, gerichtsseitig im Vorbereitungsverfahren 
gegen den Beschuldigten ergriffenen Schritte, im Privatklageverfahren mit der gerichts- 
seitigen Mittheilung der Klage au den Verklagten, E. O. V. XVI. 418. 
Die Konflikterhebung ist zulässig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der 
Hauptsache, auch nach einem die Zulässigkeit des Rechtsweges rechtskräftig feststellenden 
Zwischenurtheils. Nur wenn eine Verwaltungsbehörde beklagt ist, macht §. 2 Satz 2 
Ges. 8. April 1847 (G. S. S. 170) eine Ausnahme, E. O. V. XXIV. 415. 
5) Vergl. §. 113 L. V. G. Zu den Provinzialbehörden gehören auch die Be- 
zirksregierungen. Der Konflikt kann erhoben werden sowohl von derjenigen Regierung, 
die zur Zeit der den Gegenstand gerichtlicher Verfolgung bildenden Amtshaudlung 
vorgesetzte Provinzialbehörde des Angeschuldigten war, als auch von derjenigen, die es 
erst zur Zeit der Konflikserhebung war, Erk. O. V. G. 17. Dez. 1890 (Nr. I. 1299); 
11. März 1891 (Nr. I. 284). 
§. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz: 
„Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder 
civilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in 
Veranlassung der Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen an besondere 
Voraussetzungen gebunden ist, treten außer Kraft. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung 
der Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbe. 
dingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, mit der Maßgabe, 
1. daß die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der Beamte sich 
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm 
obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe;
	        

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