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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung. 451 
treten berechtigt sind, ohne durch die Bestimmungen der Zoll- und Steuer— 
gesetze auf die Tageszeit beschränkt zu sein . 
88. 11—13. Aufgehoben?). 
  
Von Seiten ausländischer Behörden werden die Polizeibehörden 
oder die Behörden der Staatsanwaltschaft zuweilen um vorläufige 
Festnahme flüchtiger Personen direkt ersucht, deren Auslieferung dem- 
nächst auf diplomatischem Wege beantragt werden soll. Die Polizei- 
behörden haben in allen Fällen, in welchen derartigen Gesuchen unter 
ihrer Betheiligung entsprochen wird, dem Minister des Innern von 
der erfolgten Festnahme unverzüglich Anzeige zu erstatten, Res. 24. Nov. 
1881 (M. Bl. S. 244). 
  
Gesetz vom 23. April 1883 (G. S. S. 65), betreffend den Erlaß 
polizeilicher Strafverfügungen?) wegen Uebertretungen. 
Wir Wilhelm 2c. verordnen auf Grund der §§S. 453 bis 458 der Straf- 
prozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Februar 1877 (N. G. Bl. 
S. 253) mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
§. 1. Wer die Polizeiverwaltung in einem bestimmten Bezirke auszu- 
üben hat, ist befugt"), wegen der in diesem Bezirke verübten, in seinen Ver- 
  
1) Vergl. zu diesem Paragraphen auch Str. P. O. s. 102, 104, 105. 
2) Durch §§. 102—109 Str. P. O. 
3) Wohl zu unterscheiden von den in §§. 127 ff. L. V. G. behandelten poli- 
gicchen Verfügungen und den im §. 132 a. a. O. behandelten polizeilichen Zwangs- 
rafen. 
") Vergl. Ausf. Auw. §§. 1, 2—8, 11, 14—17 (Verfahren, Listen, Formulare 2c.), 
unten S. 455 Abs. 1. Ueber die Ausübung oder Nichtausübung dieser Befugniß 
steht dem Amts-Anwalt eine Kognition nicht zu; er darf also die Verfolgung nicht 
aus dem Grunde ablehnen, weil eine vorläufige Straffestsetzung durch den Polizeiver- 
walter zulässig sei, Art. 66 der Geschäftsanweisung für die Amtsanwälte 28. Aug. 
1879 (J. M. Bl. S. 260). Auch bei Gesindepolizeiübertretungen ist das gerichtliche 
Strafverfahren unabhängig von einem vorausgegangenen polizeilichen Strafverfahren, 
E. K. VIII. 137. 
Die Zulässigkeit der polizeilichen Festsetzung von Strafen, welche durch Ueber- 
tretung des 5. 81 des Krankenversicherungsges. 15. Juni 1883 verwirkt sind, 
ist in Gemäßheit des §. 1 des Ges. 23. April 1883 unbedenklich; in Betreff der 
Kosten kommt §. 7 zur Anwendung, Res. 4. Aug. 1885. 
§. 34 A. E. 14. Nov. 1853 (G. S. S. 935): Der Deichhauptmann ist befugt, 
wegen der deichpolizeilichen Uebertretungen die Strafe — bis zu fünf Thalern 
Geldbuße oder drei Tagen Gefängniß (jetzt Hast) — vorläufig festzusetzen nach dem 
Ges. 14. Mai 1852 (jetzt 23. April 1883). Die vom Deichhauptmann allein, nicht 
vom Polizeirichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
Die Befugniß zu vorläufigen Straffestsetzungen wegen Eisenbahnpolizei- 
Kontraventionen steht nicht den Landräthen zu, sondern den Kgl. Eisenbahn-Direktionen. 
Diese Befugniß kann auch auf die Eisenbahn-Betriebs-Inspektoren übertragen werden, 
Res. 23. Febr. 1880 (M. Bl. S. 79). Vergl. §. 16 des Organisations-Reglements 
für die Staatseisenbahn-Verwaltung 24. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 84), dem- 
zufolge die Kgl. Eisenbahn-Betriebsämter die Bahnpolizei-Verwaltung in ihren Bezirken 
auszuüben haben. 
Den Bergbeamten steht die Befugniß zur vorläufigen Straffestsetzung nicht 
zu. §. 209 des Bergges. 24. Juni 1865. 
Die Befugniß zur vorläusigen Straffestsetzung nach Maßgabe des Ges. 14. Mai 
1852 und der Vd. 23. Juni 1867 (jetzt nach Maßgabe des Ges. 23. April 1883) 
steht sowohl gegen Ersatz-Reservisten, welche sich der ihnen nach §. 69 Nr. 2 
297
	        

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