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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung. 455 
In diesem Falle ist während des gerichtlichen Verfahrens die Voll- 
streckung der Strafverfügung einzustellen; erfolgt eine rechtskräftige Verur- 
theilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, so tritt die Strafverfügung 
außer Kraft. 
§. 11. Gegen Militärpersonen dürfen die Polizeibehörden Strafen nur 
wegen solcher Uebertretungen festsetzen, zu deren Aburtheilung im gerichtlichen 
Verfahren die ordentlichen Gerichte zuständig 1) sind. Eine Festsetzung von Haft 
E# den Fall des Unvermögens (§. 1 Abs. 2) findet durch die Polizeibehörde 
nicht statt. 
§. 12. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Juli 1883 in Kraft und 
in denjenigen Landestheilen, in welchen zur Zeit das Gesetz vom 14. Mai 1852 
Geltung hat, an die Stelle dieses Gesetzes und der dasselbe ergänzenden Be- 
stimmungen. 
Von diesem Tage ab sind für das weitere Verfahren in denjenigen Sachen, 
in welchen eine peinliche Strafverfügung noch nicht behändigt ist, die Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. 
§. 13. Die Minister des Innern und der Justiz haben die zur Aus- 
führung dieses Gesetzes erforderlichen reglementarischen Bestimmungen zu erlassen. 
  
  
Anweisung vom 8. Jnni 1883 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. April 
1883, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen 
(M. Bl. S. 152). 
§. 1. Die Befugniß zum Erlasse der polizeilichen Strafverfügung steht derjenigen 
Person oder derjenigen Behörde, welche die Polizei-Verwaltung in einem bestimmten 
Bezirke auszuüben hat, wegen der in diesem Bezirke innerhalb ihres Verwaltungs- 
bereichs begangenen Uebertretungen zu. 
Ist gesetzlich die Verwaltung der Polizei für einzelne Gegenstände, wie die der 
Hafen-, Strom- und Schiffahrtspolizei2?), die Deich-, Eisenbahn= und 
Chausseepolizei, nicht der Polizeibehörde des Orts, sondern einer besonderen Be- 
hörde übertragen, so gebührt nur dieser die Befugniß zur polizeilichen Strafverfügung 
wegen der innerhalb ihres Bezirks begangenen Uebertretungen derjenigen Strafvor- 
schriften, welche die ihr übertragene besondere Polizei-Verwaltung betreffen. 
Ansgeschlossen von der polizeilichen Strafverfügung sind die im 5. 2 des Gesetzes 
ausgeführten Uebertretungen, für deren Aburtheilung die Rheinschiffahrtsgerichte (Ges. 
8. März 1879, G. S. S. 129) oder die Elbzollgerichte (Ges. 9. März 1879, 
G. S. S. 132) zuständig sind, sowie diejenigen, für deren Aburtheilung Gewerbe- 
gerichte als besondere Gerichte gemäß §. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
vom 27. Januar 1877 zuständig sind (Verordnung die Gewerbegerichte in der Rhein- 
provinz betreffend, vom 7. Aug. 1846, G. S. S. 403), endlich die der bergpolizeilichen 
Vorschristen, welche durch §. 209 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen 
Staaten vom 24. Juli 1865 (G. S. S. 705) von dem administrativen Strafver= 
fahren ausgeschlossen sind. 
Der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung findet ferner nicht statt bei Zu- 
widerhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz vom 15. April 1878 (G. S. S. 221), 
da die in diesem angedrohte Freiheitsstrafe, auch wenn sie nur an die Stelle einer 
Geldstrafe tritt, nicht in Haft, sondern in Gefängniß besteht. 
1) d. h. nur, wenn die Kontravention lediglich mit Geldbuße oder Konfiskation 
bedroht ist (z. 11 der Mil. St. P. O. 3. April 1845, G. S. S. 287), 88. 3, 269 
u. Ausf. Anw. 8. 22. 
2:) Die Verwaltung der Strom-, Schiffahrts-, Flößerei= und Hafenpolizei kann 
Seitens der Regierungs-Präsidenten an örtlich zuständige Wasserbauinspektoren über- 
tragen werden, welche letztere dadurch auch die Befugniß zu polizeilichen Straffest- 
setzungen nach Maßgabe des Ges. 23. April 1883 erhalten, Res. 12. März 1884 
(M. Bl. S. 208).
	        

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