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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Kantongefängnisse in der Rheinprovinz. 461 
zum Protokoll des Gerichtsschreibers, auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. 
Erfolgt- binnen dieser Frist ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe 
vollstreckt. 
Gegen die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsctzung in den vorigen 
Stand beansprucht werden, wenn der Beschuldigte durch Naturereignisse oder durch 
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der 
Antrag muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und 
Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe bei der Polizeibehörde oder bei dem Amts- 
gerichte angebracht werden. 8 
dd. 18. 
  
Zugestellt am. ten 18 
Formular IV. 
Sie habenn Die Uebertretung wird bewiesen durg 
Es wird deshalb gegen Sie auf Grundd eine bi zu 
erlegende Geldstrafe von .. . .. . , an deren Stelle, wenn sie nicht beizutreiben ist, 
eine Haft von .. . ... tritt, hierdurch festgesetzt. 
Sollten Sie sich durch diese Straffestsetzung beschwert halten, so können Sie 
innerhalb einer Woche, von Zustellung dieser Verfügung an, bei der unterzeichneten 
Behörde schriftlich oder zu Protokoll, oder bei dem zuständigen Amtsgerichte schrifuich 
oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers, auf gerichtliche Entscheidung antragen. 
Erfolgt= binnen dieser Frist ein folcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe 
vollstreckt. 
seenn die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand beansprucht werden, wenn der Beschuldigte durch Naturereignisse oder durch 
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der 
Antrag muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und 
Glaubhaftmachung der Versäumnißgründe bei der Polizeibehörde oder bei dem Amts- 
gerichte angebracht werden. 
  
dd. 18 
Zugestellt am. ten 18 
Formular V. " 
Der wird angewiesen,e d.. Behufs Vollstreckung der 
durch die Verfügung vo (Nr. der Strafliste) festgesetzten Strafe auf die 
Dauer von . . . ... zur gefänglichen Haft zu bringen. 
d........ 18.. 
DieOrtspolizeibehördezu....... 
  
Gesetz, betreffeud die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz. 
Vom 30. Juni 1887 (G. S. S. 287). 
§. 1. Die Gemeinden sind nicht ferner verpflichtet, Kantongefängnisse zu 
bauen und zu unterhalten und für die Verpflegung und Beausfsichtigung der 
darin unterzubringenden gerichtlichen Strafgefangenen zu sorgen. 
§. 2. Das Eigenthum an den ausschließlich als Kantongefängnisse die- 
nenden Gebäuden nebst den dazu gehörenden Hofräumen und Utensilien geht 
vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 4 auf den Staat über. 
Der Staat ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinden die lebenslänglich 
angestellten Beamten solcher Kantongefängnisse mit ihrem Einkommen und ihren 
etwaigen Pensionsansprüchen in den Staatsdienst zu übernehmen. ç 
§. 3. Soweit die im §. 2 gedachten Kantongefängnisse bisher zugleich 
zur Aufnahme der Polizeigefangenen der Gemeinde gedient haben, ist der Staat 
verpflichtet, diese Gefangenen gegen Zahlung der Heizungs-, Reinigungs= und 
Verpflegungskosten von Seiten der Gemeinden auch ferner in den Kantongefäng- 
nissen aufzunehmen.
	        

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