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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Waffengebrauch der Beamten. 463 
b) alle Zuschauer, welche sich an dem Orte des Auflaufs befunden und nach dem 
Einschreiten der Orts= oder Polizeibehörde sich nicht sogleich entfernt haben. 
Keine Emtschuldigung eines Zuschauers wird beachtet, wenn seine Anwesenheit 
noch bei dem Einschreiten der bewaffneten Macht stattgefunden hat. 
Denen, die sich nur in dem letzteren Falle befunden haben, bleibt der Regreß an 
diejenigen vorbehalten, die sich mit ihnen in demselben Falle befinden, zu gleichen 
Theilen, an die Urheber und die Theilnehmer des Verbrechens aber für den ganzen 
von ihnen gezahlten Betrag. 
Die zur Bestrafung erforderliche dreimalige Aufforderung ist nicht Bedingung 
der Ersatzpflichtigkeit aus §. 11 cit., Erk. O. Trib. 12. Dez. 1851 (E. B. 22 
S. 126) 
Ueber das Verfahren der Polizeibehörden bei Aufläufen treffen Bestimmung: 
Vd. 30. Dez. 1798 §§. 1—8 und 17. Aug. 1835 (G. S. S. 170) 88. 8—10. 
Vergl. dazu Art. 36 Verf. Urk. und §. 116 R. Str. G. B. 
  
Gesetz über den Belagerungszustand. 
Vom 4. Juni 1851 (G. S. S. 451) . 
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die voll- 
ziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs= und Ge- 
meindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge 
zu leisten (§. 4 des Ges.). 
  
Ueber den Waffengebrauch der öffentlichen Beamten dispo- 
niren: 
für Militärpersonen Ges. 20. März 1837 (G. S. S. 60, vergl. M. 
Bl. 1850 S. 315), weiter unten abgedruckt, Instr. 14. Jan. 1844 (J. M. Bl. 
S. 98), Instr. für die Wachen hinsichtlich der von ihnen vorzunehmenden Ver- 
haftungen und vorläufigen Festnahmen nebst K. O. 29. Jan. 1881, weiter unten 
abgedruckt; für die Gendarmen §. 28 Instr. 30. Dez. 1820 (G. S. 1821 
S. 10), weiter unten abgedruckt. 
für die Grenzaufsichtsbeamten Ges. 28. Juni 1834 (G. S. S. 83), 
Instr. 6. Juli 1835 (Lottner V. 159), aufrecht erhalten durch Zollges. 23. Jan. 
1838 (G. S. S. 33) F. 27 und Vereinszollges. 1. Juli 1869 (G. S. S. 317) 
§. 19 — eingeführt durch Vd. 13. Mai 1867 (G. S. S. 700) in das Gebiet 
des Oberamts Meisenheim, Vd. 22. Mai 1867 (G. S. S. 729) in der Enklave 
Kaulsdorf, Vd. 29. Juli 1867 (G. S. S. 1265) S. 2, 1 in Holstein u. Schleswig, 
jedoch nur bezüglich der §S. 1—7 u. 13 — für die Forst= u. Jagdbeamten 
Ges. 31. März 1837 (G. S. S. 65), abgedruckt unten im Abschnitt „Jagd- 
polizeigesetz 2c.", Res. 17. April 1837 u. Instr. 21. Nov. 1837 (A. S. 339—346), 
K. O. 6. Okt. 1837 (G. S. 1838 S. 257), 21. Mai 1840 6. S. S. 129), 
19. Febr. 1842 (G. S. S. 111) und 21. Aug. 1855 (G. S. S. 633) — für 
Gefängnißbeamte Ges. 11. April 1854 (G. S. S. 143) §F. 6, abgedruckt 
unten im Abschnitt „Strafgesetzbuch“, und Res. 7. Mai 1894 (M. Bl. S. 84). 
Es versteht sich von selbst, daß die exekutiven Polizeibeamten, zu 
denen auch die Schutzmannschaft gehört, nach wie vor von ihren Waffen in 
1) Das Ges. ist eingeführt im vormaligen Oberamtsbezirk Meisenheim durch 
Vo. 13. Mai 1876 (G. S. S. 700), in der Enklave Kaulsdorf durch Vd. 22. Mai 
1867 (G. S. S. 729), in den übrigen Erwerbungen des Jahres 1866 durch Vd. 
25. x- 1867 (G. S. S. 921), in Helgoland durch Vd. 22 März 1891 (G. 
Außerdem gilt es Art. 68 der Reichsverfassung im ganzen Deutschen Reich mit 
Ausnahme von Bayern (Vertr. 23. Nov. 1870, B. G. Bl. 1871 S. 9), da das in 
Aussicht gestellte Reichsges. noch nicht erlassen ist.
	        

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