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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

472 Abschnitt VI. Civilgerichtsbarkeit gegen Mil.-Pers. in Strafsachen. 
2. Die Beinkleider und Mäntel sind aus dunkelgrauem Tuche zu fertigen, das 
in der Farbe möglichst dem Stoffe zu gleichen hat, aus dem bisher die Mäntel für 
die Mannschaften der Infanterie gefertigt wurden. 
3. Der Königliche Namenszug (W) und die Krone im Wappenadler des Helmes 
sind nicht aus weißem, sondern, wie auch die farbige Zeichnung zeigt, aus gelbem 
Metall herzustellen. 
4. Die Form der Helmspitze ist auf der Zeichnung richtig wiedergegeben. Die 
messingenen Bügel sind von gleicher Länge und so zu bemessen, daß der vordere nur 
bis zum Wappenadler reicht. 
5. Das goldene Portepee der oberen Beamten ist in der Weise mit blauer 
Seide zu durchwirken, wie das filberne Portepee der Offiziere von der Armee mit 
schwarzer Seide durchwirkt ist. 
  
Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. 
Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei 
Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen. 
Einführungs-Gesetz zum Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 
Vom 20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 173). 
§. 1. Das Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im ganzen Um- 
fange des Bundesgebietes mit dem 1. Oktober 1872 in Kraft. 
§. 2. Mit diesem Tage treten im ganzen Bundesgebiete alle Militärstrafgesetze, 
insoweit sie materielles Strafrecht zum Gegenstande haben, außer Kraft. 
In Kraft bleiben?) die Vorschriften über die Bestrafung der von Landgendarmen 
begangenen strafbaren Handlungen, sowie die Vorschriften über die Bestrafung der 
Fahnenflüchtigen im Wege des Ungehorsams= (Kontumazial-) Verfahrens?. 
#§. 3. Eine Bestrafung in Gemäßheit des Militär-Strafgesetzbuches kann nur 
auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses erfolgen. 
In leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet werden: 
1. Vergehen wider die §§. 64, 89 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1, 92, 121 Abs. 1, 137, 
141 Abs. 1, 146, 151; 
2. Vergehen wider §. 114, wenn die strafbare Handlung nur in dem Borgen 
von Geld, oder in der Annahme von Geschenken ohne Vorwissen des gemein- 
schaftlichen Vorgesetzten besteht. v 
Jedoch darf im Disziplinarwege keine andere Freiheitsstrafe als Arrest festgesetzt 
werden und die Dauer desselben vier Wochen gelinden Arrestes oder Stubenarrestes, 
drei Wochen mittleren Arrestes oder vierzehn Tage strengen Arrestes nicht überfteigen. 
  
  
) Für die Landgendarmen sind bestehen geblieben folgende ältere Bestimmungen: 
1. §. 48 Nr. 2 und 3 und §. 188 Th. I., des früheren Preuß. Mil. Str. 
G. B. 3. April 1845, §. 16 Nr. 2, sofern er die Entlassung aus der 
Gendarmerie betrifft, und §. 20 Nr. 5 oder Preuß. Mil. Str. G. O. (Th. II. 
des Mil. Str. G. B.); 
2. §. 11 der Gendarmerie Vd. 30. Dez. 1820; 
3. 8. 2 lit. b des A. E. 1. Juni 1867. („Der Kriegsminister bestätigt die 
Erkenntnisse des Kriegsgerichts, wenn gegen Landgendarmen und gegen andere 
Personen des Soldatenstandes als Mitbeschuldigte in derselben Sache erkannt ist.") 
2) Vergl. §§. 242 ff. der Mil. Str. G. O. und wegen Mitwirkung der Cidil-= 
behörden bei Einziehung der in diesem Verfahren rechtskräftig erkannten Geldstrafen 
§. 30 des Militär= und §. 42 des Marinestrafvollstreckungsreglements, und Daude, 
Rechtsverhältnisse der Militärpersonen, 2. Aufl. S. 42 ff. Wegen Ablieferung der 
Fahneuflüchtigen durch die Civilbehörden vergl. Anm. 3 zu §. 1 der Transportin- 
firuktion weiter unten abgedruckt und Daude, Bürgerliche Rechtsverhältnisse der Militär- 
personen, 2. Aufl. S. 46 ff.
	        

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