Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Verhaftungen durch die Wachen. 485 
Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen 
Festnahmen durch die Wachen. 
Vom 29. Januar 1881 (M. Bl. S. 60). 
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 8. Dezember v. Is. genehmige Ich, 
unter Aufhebung der Instruktion vom 27. Juli 1850, die hierbei zurückerfolgende 
Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen 
und vorläufigen Festnahmen, und beauftrage Sie, den Kriegsminister demgemäß das 
Weitere zu veranlassen. 
Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden 
Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen. 
s. 1. Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Wachtdienst kom- 
mandirten Offiziere und Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour und der 
Ronde-Offiziere, sind zur Verhaftung, sowie zur vorläufigen Festnahme einer Person 
in folgenden Fällen und unter Beobachtung nachstehender Vorschriften befugt und ver- 
pflichtet. 
Verhaftung. 
§. 2. Die Verhaftung einer Person dürfen die Wachen nur kraft eines schrift- 
lichen Haftbefehls des Richters vornehmen. 
Vorläufige Festnahme. 
§. 3. Die vorläufige Festnahme einer Person durch die Wachen kann ohne 
richterlichen Befehl erfolgen. 
Sie erfolgt aus eigener Machtvollkommenheit der Wachen in folgenden 
Fällen: 
1. wenn eine Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach 
derselben betroffen oder verfolgt wird, und wenn zugleich diese Person der Flucht ver- 
dächtig ist oder ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann; 
2. wenn Unteroffiziere und Gemeine nach dem Zapfenstreich außerhalb ihres 
Quartiers betroffen werden, ohne sich im Dienst zu befinden oder ohne besondere Er- 
laubniß erhalten zu haben. 
§. 4. Aus eigener Machtvollkommenheit werden ferner von den Wachen vorläufig 
sfestgenommen Personen, welche sich den Wachen thätlich widersetzen, sie insultiren oder 
beleidigen, oder ihren Anordnungen nicht Folge leisten, außer den Fällen des §. 3, 
wenn entweder anzunehmen ist, daß der Thäter mangels der Festnahme in seinem 
strafbaren Verhalten fortfahren werde, oder wenn es auf Stillung eines Tumuslts, 
Zerstreuung von Aufläufen, Schlichtung von Schlägereien oder Verhinderung eines 
die öffentliche Ruhe störenden Straßenunfugs ankommt. 
§5. 5. Auf Gesandte fremder Höfe und die zur Gesandtschaft gehörigen Personen 
erstreckt sich die Befugniß der Wachen zur vorläufigen Festnahme nicht. 
§5. 6. Wachen sind nicht befugt, aus eigener Machtvollkommenheit und ohne von 
einem höheren Militärvorgesetzten den Befehl dazu erhalten zu haben, einen Offizier 
festzunehmen, es sei denn, daß 
1. ein Offizier sich augenscheinlich eines Verbrechens im Allgemeinen oder gegen 
die Wache selbst schuldig macht; 
2. ein Offizier sich außer Uniform, d. i. in Civilkleidern befände und sich den 
Anordnungen der Wache widersetzte, in welchem Falle er wie jede Civilperson be- 
handelt wird. 
5. 7. Das Recht, in den gesetzlich zulässigen Fällen die vorläufige Festnahme 
einer Person den Wachen zu befehlen, haben die denselben vorgesetzten Offiziere, 
nämlich: der kommandirende General, der Gouvernenr, der Kommandant, oder der 
deren Funktionen versehene Offizier, die Offiziere du jour und, insoweit die Ronde- 
Offiziere im Verhältniß eines Vorgesetzten gegenüber den Wachen sich befinden, auch 
die Ronde-Osfiziere. Z 
Sobald diese den Wachen vorgesetzten Offiziere die vorläufige Festnahme einer Person 
befehlen, muß dieselbe ohne weitere Prüfung auf die Gefahr des Befehlenden erfolgen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880.
63 / 176
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.