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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Polizeiliches Einschreiten gegen Militärs. 489 
der ürrr Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigeufalls der Waffen 
zu bedienen. 
8. 7. Das Militär hat von seinen Waffen nur in so weit Gebrauch zu machen, 
als es zur Erreichung der in den vorstehenden §§. 2—6 angegebenen Zwecke erforder- 
lich ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein be- 
sonderer Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend 
erscheinen. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art 
und Weise seiner Anwendung muß von dem handelnden Militär jedesmal selbst er- 
wogen werden. 
§. 8. Wird das Militär zum Beistand einer Civilbehörde kommandirt, so hat 
nicht die letztere, sondern das Militär und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und 
in welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Cidvil- 
Behörde aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hülfe des Militärs nachsucht, 
den Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß 
von Seiten des Militärs die Anordnungen mit Zuverlässigkeit getroffen werden können. 
§. 9. Wenn Jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Militärs 
verletzt worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die 
nächste Polizei-Behörde davon zu benachrichtigen; die Polizei-Behörde ihrerseits ist 
verpflichtet, die Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen ge- 
richtlichen Einleitungen zu veranlassen. 
§. 10. Daß beim Gebrauche der Waffen das Militär innerhalb der Schranken 
seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. 
Die Angaben derjenigen Personen, welche irgend eine Theilnahme an dem, was das 
Einschreiten der Militärgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben 
für sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den 
Mißbrauch der Waffengewalt. 
§. 11. Bei Aufläufen und Tumulten kommt außer den Vorschriften dieses 
Gesetzes die Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwendung. 
  
Allerh. Kab.-Ordre vom 6. Dez. 1855 (Militär-Gesetz-Sammlung 
B8. V. S. 371), betreffend die Verhältnisse der erekutiven Polizei bei 
ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unterofsziere und Gemeine 
der Armee. 
Die Vorschläge der durch Meinen Erlaß vom 4. Sept. c. niedergesetzten 
Kommission zur Regelung der Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem 
Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee, sind Mir 
am 24. v. M. durch den General-Feldmarschall Grafen zu Dohna eingereicht 
worden. Je mehr ich diesen Vorschlägen, welche insbesondere die Wieder- 
herstellung des früher in Berlin bestandenen guten Vernehmens zwischen Militär 
und Polizei bezwecken, Meinen ganzen Beifall zolle, desto mehr ist es Mein 
Wille, daß danach unverzüglich verfahren werde. Deshalb beauftrage Ich Sie, 
das für diesen Zweck Erforderliche in Ihren Ressorts zu veranlassen, es sei 
denn, Sie fänden sich noch zu besonderen Bemerkungen aufgefordert, deren 
Einreichung Ich in diesem Falle Mich nicht verschließen will. Auch haben Sie 
darauf vorzüglich zu achten, daß ein Zuwiderhandeln gegen die in den gedachten 
Vorschlägen aufgestellten Prinzipien, von welcher Seite es auch geschehen möge, 
unnachsichtlich gerügt und bestraft werde, daß die Militär= und Polizeibehörden 
den Ausfall der etwa vorkommenden Bestrafungen sich ungesäumt mittheilen, 
und daß, sollten in dieser Beziehung Versäumnisse und Vernachlässigungen sich 
ergeben, von den vorgesetzten Instanzen nachdrücklich eingeschritten wird, da 
nur auf diesem Wege, nach Wiederherstellung der früher bestandenen Ueber- 
einstimmung zwischen Militär und Polizei, dieser Zustand dauernd erhalten 
werden kann.
	        

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