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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

492 Abschnitt VI. Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei. 
Die Verantwortlichkeit, welche die Polizeibeamten bei einem solchen Einschreiten 
gegen einen Offizier auf sich nehmen, ist aber um so größer, da sich in vielen Fällen 
die Identität der Person ohne weiteres Aufsehen wird feststellen lassen, und dem Ge- 
setze hinterher vollständige Genüge geschehen kann. Die Polizeibeamten haben genau 
zu erwägen, daß es sich bei der Arretirung eines Offiziers nicht um Personen allein, 
sondern auch um die Kompromittirung der Offizier-Uniform der Armee Seiner Majestät 
des Königs handelt, und daß nur ganz außergewöhnliche Umstände eine solche Arre- 
tirung rechtfertigen und sie der Verantwortlichkeit für ihr Verfahren entheben können. 
Sollte eine solche Arretirung haben eintreten müssen, so ist der arretirte Offzzier sofort 
mit möglichster Vermeidung alles Aufsehens auf eine Offizierwache oder zu dem 
Kommandanten zu führen. 
3 
Einzelne Vorfälle, welche sich in den letzten Jahren ereignet haben, machen es 
nöthig, noch hervorzuheben, daß die Polizeibeamten, wenn in Kasernen polizeiliche 
Einschreitungen erforderlich sind, sich jedesmal bei dem Offizier du jour zu melden 
und den gesetzlichen Beistand nachzusuchen haben, welcher mit aller Bereitwilligkeit 
alsdann zu leisten ist. 6 ! 
Ebenso haben die Polizeibeamten nicht die Befugniß, Militärpersonen, welche sich in 
Ausübung des Dienstes befinden oder geschlossenen Truppenabtheilungen Anweisungen 
u ertheilen. Wenn Polizeibeamte wahrnehmen, daß von Militärpersonen, welche sich 
in Ausübung des Dienstes befinden, oder von geschlossenen Truppenabtheilungen gegen 
allgemeine oder lokale Polizeiverordnungen gefehlt wird, so haben fie der Militär- 
person, welche sich in Ausübung des Dienstes befindet oder dem Führer der geschlossenen 
Truppenabtheilung Kenntniß von der Polizeiverordnung zu geben, welcher derselbe als- 
dann, in so weit sein dienstlicher Auftrag es zuläßt, Folge leisten wird. Insofern dies 
nicht geschieht, bleibt dem Polizeibeamten nur die Anzeige vorbehalten. 
4 
Militärpersonen, welche sich in Civilkleidern befinden, sind, wenn ein 
persönliches Einschreiten der Polizeiheamten gegen sie erforderlich wird, ebenso wie 
TCivilpersonen zu behandeln, bis sie sich als aktive Militärpersonen legitimiren können. 
  
Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. August 1818, die Theilnahme 
des Militärs bei der Feuerpolizei betr. (G. S. S. 155). 
1. Das Militär nimmt bei wirklichen Feuersbrünsten am Löschen in der Regel 
gar nicht, oder nur dann Theil, wenn es durchaus nöthig wird, und die 
leitende Civilbehörde selbst darum ersucht. Außerdem beschränkt sich hier die 
Einwirkung des Militärs auf Bewachung der Zugänge und Erhaltung der 
Ordnung. Ausnahmen werden hauptsächlich nur bei Königlichen Magazinen, 
besonders wenn sie militärische Vorräthe enthalten, vorkommen können. 
2. Die Anordnung der Feuerlöschanstalten und die Revision derselben werden, 
der Ort mag eine militärische Besatzung enthalten oder nicht, durch die Civil- 
behörde nach den allgemeinen Vorschriften, und mit Berücksichtigung der Lokal- 
verhältnisse, so umfassend und bestimmt, als es die Umstände nur immer ge- 
statten, entworfen und festgesetzt. 
3. Befindet sich eine militärische Besatzung in dem Orte, so werden dem Be- 
fehlshaber derselben, ist es ein Gouverneur oder Kommandant, diesem — die 
entworfenen Bestimmungen mitgetheilt, und dem militärischen Befehlshaber 
steht es frei, seine Bemerkungen darüber, so wie etwaige Vorschläge zur Ver- 
besserung, abzugeben, welche die Civilbehörde in pflichtmäßige Erwägung ziehen, 
und sofern sie dagegen nichts von Erheblichkeit zu erinnern findet, berücksichtigen 
muß. 
4. il sich beide Behörden deshalb aber nicht vereinigen, so mag der mili- 
tärische Befehlshaber die Sache bei der nächsten vorgesetzten Civilbehörde zur 
Sprache bringen, auch nöthigenfalls dem kommandirenden General davon An-
	        

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