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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 498 
zeige machen, welcher alsdann über die Sache mit der betreffenden höhern 
Civilbehörde verhandeln, und so eine Entscheidung bewirken wird. 
mDie Ortspolizeibehörde muß ferner den militärischen Befehlshaber fortwährend 
in Kenntniß erhalten, daß nach den gemachten Einrichtungen auch unausgesetzt 
verfahren werde, und ihm von den periodischen Untersuchungen der Feuer- 
löschanstalten, und was dahin gehört, vorher immer Nachricht geben. Dem 
militärischen Befehlshaber steht es frei, sich durch Hinsendung einer Militär- 
person von der Ausführung zu überzeugen. Bei vorgefundenen Mängeln ist 
demselben zwar nur eine Nachfrage gestattet, bei nicht befriedigter Antwort 
darauf ist er aber verpflichtet, die Sache in der im vorigen Paragraph be- 
stimmten Art höheren Orts zur Sprache zu bringen. 
Findet der militärische Befehlshaber es unter besonderen Umständen unum- 
gänglich nöthig, selbst thätig einzugreifen, so thut er es auf eigene Verant- 
wortlichkeit, und muß sich nachher ausweisen, daß solches zur Abwendung großer 
Unglücksfälle durchaus nothwendig war. 
6. Werden Abänderungen in den gemachten Einrichtungen durch eintretende Um- 
stände nöthig, so gehen solche von der Civilbehörde aus, und es wird, wie 
§. 3, 4 und 5, verfahren. 
7. Im Kriege, besonders in bedrohten Festungen, treten natürlicher Weise 
andere Verhältnisse ein, die sich hauptsächlich nur aus den Umständen ergeben 
önnen. 
C□ 
  
Res. 20. März 1889° (M. Bl. S. 62), betr. Gestellung von militärischen 
Kommandos zur Hüiülfeleistung bei eintretender Wassersnoth, abgeändert durch Res. 
7. April 1891 (M. Bl. S. 50). 
Wegen Zuziehung des Militärs beim Erlaß von Polizeiverordnungen vergl. oben 
S. 416. 
Gebührnisse bei Hülfsleistung auf Ansuchen der Civilbehörden Bek. 16. März 
1891 (A. B. Bl. S. 76). 
  
Verordnung 9), betr. das 
Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen. 
Vom 7. September 1879 (G. S. S. 591). 
Wir Wilhelm 2c. verordnen in Gemäßheit des §. 14 des Ausführungs- 
geiebes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (G. S. S. 281) 
was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1. Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Geldbeträge, welche 
nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung 
der zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts, einer Ausein- 
andersetzungsbehörde oder eines solchen Instituts einzuziehen sind, dem die Be- 
fugniß zur Zwangsvollstreckung zusteht, erfolgt ausschließlich nach den Vor- 
schriften dieser Verordnung). 
— —— — — 
  
1) Kommentar von „Kautz, Berlin 1896, Karl Heymanns Verlag. Einführung 
in Waldeck, Vd. 18. April und Anw. 14. Okt. 1880 (Reg. Bl. S. 35, 50). Vergl. 
Ges. 13. Juli 1883 (G. S. S. 131), betr. die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen; in dem Geltungsbereich des Rheinischen Rechts eingeführt durch Ges. 
12. April 1888 (G. S. S. 52). 
Zur Ausführung obiger Verordnung ist eine besondere Anw. 15. Sept. 1879 
erlassen. Die wesentlichsten Bestimmungen derselben sind in den folgenden An- 
merkungen wörtlich abgedruckt. Die Geschäfte der Vollziehungsbeamten im Bereiche 
der Verwaltung der direkten und indirekten Steuern regelt die Geschäftsanw. 11. Okt. 
1879. 
2) Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus,
	        

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