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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fundsachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Kompetenz der Polizeibehörden.
  • Gesetz über die Polizei-Verwaltung.
  • Gesetz, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden.
  • Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
  • Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen.
  • Ressortverhältnisse zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betr. die Erweiterung des Rechtsweges.
  • Verordnung, betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges in den neuen Provinzen.
  • Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen.
  • Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
  • Gesetz, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen.
  • Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit.
  • Gesetz, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
  • Gesetz, betreffend die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
  • Gesetz, betr. die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens.
  • Gesetz über den Belagerungszustand.
  • Waffengebrauch der öffentlichen Beamten.
  • Uniform der Polizeibeamten.
  • Civilgerichtsbarkeit gegenüber Militärpersonen in Strafsachen. Rechtshülfe der Civilbehörden gegenüber den Militärbehörden bei Untersuchungen und bei der Strafvollstreckung gegen Militärpersonen.
  • Wehrordnung.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen durch die Wachen.
  • Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs.
  • Allerh. Kab.-Ordre, betreffend die Verhältnisse der exekutiven Polizei bei ihrem Einschreiten gegen Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine der Armee.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betr. die Theilnahme des Militärs bei der Feuerpolizei.
  • Verordnung, betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeiträgen.
  • Fundsachen.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 511 
  
  
  
Gebühren-Tarif. 
I..—..V. IVU.VI.VH 
2 9 7 S r* 
SR 
28 —7* z2 S — — 2 
SSZZZE58 
-EFGCTTBBTE 
ZZ 
Z3E822 
·#n 23 * * 2 = 
Mk.] Mk.] Mk.Mr.Mk.k. 
1.9)Für jede Mahnung, welche nicht mittelst der Post 
erfolgt it:t.# o,1o o,20 0,400o, 76 0,78 0,76 0.,76 
2. Für die Pfändung körperlicher 1) Sachen, sowie für 
die Wegnahme der vom Schuldner herauszugebenden 
Urkunden einschließlich der durch die Pfändung 
und Wegnahme der Urkunden veranlaßten Zu- 
stellunggen o,ao o, so 1,60 3,00 4,00 5, 00 6, o0 
Wenn der Schuldner die Pfändung abwendet 
lo 25), wird nur die Hälfte der Gebühren ent- 
richtet. 
3. Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteige- 
rung durch Aushang und Ausru ... 0,20% 2000, 40% 756 75 
4. Für die Versteigerung, sowie für den freihändigen 
erkauf der gepfändeten Sachen einschließlich der 
hierdurch veranlaßten Zustellungnen 0,10 s80 1,60 3,00 5,00 115, o00 80, oo 
Wenn der Schuldner die Versteigerung abwen- 
det (§. 33 Abs. 3), wird nur die Hälfte der Ge- 
bühren entrichtet, jedoch nicht über 2,50 Mk. 
6. Fur jede Abschrift eines Protofkoolls 0100010% lnodRüulb 1d 1%% 
ür jede im Zwangsverfahren erforderliche Zu- 
ellung, welche nicht nach den Bestimmungen unter 
. 2 und 4 unentgeltlich zu leisten iifit-o 4olts20l 20000 2 00 2% 
Zu 1 bis 6. Die mit der Einziehung einer ge- 
richtlich erkannten Geldstrafe verbundene Beitrei- 
bung der Kosten des Strafverfahrens erfolgt ge- 
bührenfrei. 
7. Gebühren der bei einer Pfändung zugezogenen 
Frugen ............... o,200,200,400,50o,500,600-50 
8. Gebühren des Aufbewahrens von gepfändeten Sachen 
tägliHHHHH 0,#10 
Wenn die Aufbewahrung länger als 8 Tage dauert, 
werden von dem 9. Tage an nur die halben Ge- 
bühren bewilligt. 
")Für Mittheilung von Gerichtskostenrechnungen wird 
die Gebühr nicht entrichtet. Das durch derartige Mit- 
küfstung veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur 
ast. 
  
  
  
  
  
  
  
Soweit die Kosten aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, 
sind dieselben unbeschadet der bestehenden anderweiten Vorschriften von Dem- 
jenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. 
14 58. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetz in Kraft. 
  
Fundsachen. 
Durch den §. 23 Ausf. Ges. 24. März 1879 (G. S. S. 287) zur Deutschen 
C. P. O. ist in der dem Finder einer verlorenen Sache nach S§s. 20 und 22 U. L. 
R. I. 9 obliegenden Verpflichtung, den Fund der Polizeibehörde anzuzeigen, nichts 
geändert. Regl. 21. April 1882 (M. Bl. S. 88), betr. die Behandlung der Fund- 
sachen im Geltungsgebiete des A. L. R. Wegen Behandlung der im Bereiche der 
Staatseiseubahnverwaltung zurückgelassenen und aufgefundenen Gegenstände vergl. 
Res. 17. Febr. 1891 (Eis. V. Bl. S. 20 
  
—. 
) Die Gebühr für die Pfändung körperlicher Sachen kommt auch zur Anwendung, 
wenn bereits gepfändete Sachen gepfändet werden, oder wenn die Pfändung in Er- 
zu pfändbarer Sachen ohne Erfolg geblieben ist, Res. 11. Jan. 1886 (J. M. 
—....———
	        

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