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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_1
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band.
Author:
Illing
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Full text

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Raub und Erpressung. 627 
Sind milderne Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu neun- 
hundert Mark erkannt werden. 
Der Verspch ist strafbar. 
§. 247. er einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, 
Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehrlings- 
verhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich be- 
findet, Sachen von unbedeutendem Werthe stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf 
Antrag 0 zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten auf- 
steigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten 
egen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung. 
§. 248. Neben der wegen Diebstahls oder Unterschlagung erkannten Ge- 
fängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der 
wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht 
erkannt werden. 
Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. 
§. 249. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von 
Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde be- 
wegliche Sache einem Anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechts- 
widrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
§. 250. Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 
1. der Räuber oder einer der Theilnehmer am Raube bei Begehung der 
That Waffen bei sich führt; 
2. zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung 
von Raub oder Diebstahl verbunden haben; 
3. der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eisenbahn, 
einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Wasserstraße be- 
gangen wird; 
4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (8. 243 Nr. 7) 
begangen wird, in welches sich der Thäter zur Begehung eines Raubes 
oder Diebstahls eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft 
oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, oder 
5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im 
Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften 
finden auch hier Anwendung. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
einem Jahre ein. 
§. 251. Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem 
Zuchthaus wird der Ränuber bestraft, wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert 
oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der 
Tod desselben verursacht worden ist. 
§. 252. Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen 
eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib 
oder Leben anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes zu erhalten, 
ist gleich einem Räuber zu bestrafen. 
1) Gesellen und Gewerbegehülfen gehören nicht zu den in §. 247 Abs. 1 
erwähnten Personen. Diebstähle und Unterschlagungen dieser Personen gegenüber 
ihren Meistern resp. Prinzivalen sind daher unabhängig von der Stellung eines 
Strafantrages zu verfolgen, Erk. R. G. 19. Okt. 1885 (E. Crim. XIII. 14). 
Der §. 247 findet auch auf Handlungslehrlinge Anwendung, Erk. 27. Nov. 
1891 (E. Crim. XXII. 243). 
40½
	        

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