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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XII. 
Kirchenrecht?. 
Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen 
Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegen- 
ständen an Korporationen und andere juristische Personen. 
Vom 23. Febr. 1870 (G. S. S. 118)7. 
§. 1. Schenkungen und letzwillige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Gültig- 
keit der Genehmigung des Königs?): 1. insoweit dadurch im Inlande eine 
neue juristische Person ins Leben gerufen werden soll, 2. insoweit sie einer 
im Inlande bereits bestehenden Korporation oder anderen juristischen Person 
zu anderen") als ihren bisher genehmigten Zwecken gewidmet werden sollen?). 
§. 2. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische oder aus- 
) Vergl. zum ev. Kirchenrecht Nitze, Verfassungs= und Verwaltungsgesetze der 
ev. Landeskirche, 2. Aufl. Berlin 1895; Trusen, Preußisches ev. Kirchenrecht, 2. Aufl. 
1894; Goßner, Preußisches ev. Kirchenrecht, Berlin 1898. 
3) Eingeführt in Lauenburg durch Ges. 25. Febr. 1878 (G. S. S. 97) 8. 7, 3. 
2) In den Berichten, die wegen der landesherrlichen Genehmigung bei Zu- 
wendungen an Korporationen 2c. erstattet werden, ist gemäß Kab. O. 1. Febr. 1834 
ausdrücklich zu erörtern: 
1. ob nicht das Bermögen des betreffenden Instituts 2c. durch die Zuwendung 
zum Nachtheil des öffentlichen Verkehrs übermäßig vermehrt werde, 
2. ob nicht die betreffende Anstalt Mittel anhäufe, welche deren durch ihre Be- 
stimmung begrenztes Bedürfniß überschreiten, 
3. ob keine gemeinschädliche Anordnung an die Zuwendung geknüpft sei, 
4. ob dabei keine Berletzung einer Pflicht gegen hülfsbedürftige Angehörige oder 
5. eine Ueberbürdung zur Kränkung der Rechte dritter Personen stattfinde, 
Res. 18. März 1834; vergl. Res. 10. Febr. 1872 (M. Bl. S. 74). 
"/) Beispielsweise wurde laut Res. 5. Febr. 1865 (M. Bl. S. 282) die landes- 
herrliche Genehmigung eingeholt, als die Wittwe v. N, der Gemeinde L. ein Ge- 
schenk unter 1000 Thlr. zuwandte, mit der Bestimmung, daß daraus das Schulgeld 
armer Kinder bestritten und daß die Verwaltung dieser Stiftung einem, von der Ge- 
meindeverwaltung verschiedenen, deren Kontrolle nicht unterworfenen Vorstand über- 
tragen werden solle. 
*) Das Gesetz findet also keine Anwendung, wenn die Zuwendung nicht an eine 
juristische Person oder Korporation erfolgt, z. B. wenn ein Dritter für die leistungs- 
pflichtigen Kirchspielseingesessenen aus Freigebigkeit eintritt, oder wenn die örtliche 
Gemeinde für die sich mit den Gemeindegliedern deckenden Parochianen der Kürze halber 
deren Beiträge übernimmt, Erk. O. V. G. 25. Febr. 1885 (C. Bl. U. V. S. 568).
	        

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