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Das Völkerrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht.

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Multivolume work

Persistent identifier:
jaenicke_geschichte
Title:
Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte.
Author:
Jaenicke, Hermann
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
jaenicke_geschichte_001
Title:
Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden.
Subtitle:
Für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten.
Author:
Jaenicke, Hermann
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Mittelalter
Reformation
dreißigjähriger Krieg
Volume count:
1
Publishing house:
Weidmannsche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1910
Scope:
122 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Geschichte des deutschen Reiches bis zum westfälischen Frieden (1517---1648). [§§ 61---75.]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Der dreißigjährige Krieg 1618---1648. [§§ 70---75.]
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der westfälische Friede 1648. (§ 75.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • I. Kriegsschauplatz des Seekriegs.
  • II. Die Kaperei.
  • III. Die Anwendung der Genfer Konvention.
  • IV. Die Blockade.
  • V. Feindliches Privateigentum zur See (Seebeuterecht).
  • VI. Die unterseeischen Kabel.
  • VII. Arrêt de prince.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

8 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 347 
Gruppe) oder roten (zweite und dritte Gruppe) Streifen kenntlich 
zu machen; neben der Nationalflagge führen sie die Flagge der 
Genfer Konvention. Andere als die genannten Fahrzeuge, die 
Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen haben, 
können zwar aus diesem Grunde nicht weggenommen werden, 
bleiben aber der Wegnahme ausgesetzt, wenn sie sich einer Ver- 
letzung der Neutralität schuldig gemacht haben. 
Die Schiffe des Roten Kreuzes sollen den Verwundeten, 
Kranken, Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe 
und Beistarid leisten. Sie dürfen aber die Bewegungen der Kriegs- 
schiffe nicht behindern; diese können ihnen befehlen, sich zu 
entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, sie, 
wenn die Umstände es erfordern, auch zurückhalten. 
2. Das geistliche, ärztliche und Lauzarettpersonal weggenom- 
mener Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht 
werden. 
Beim Verlassen des Schiffes dürfen die genannten Personen 
die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum 
sind, mitsichnehmen. Sie sollen jedoch ihre Dienste so lange 
weiter leisten als es notwendig ist und dürfen sich erst zurück- 
ziehen, wenn der Befehlshaber des Schiffes es für zulässig erklärt. 
Der Kriegführende, in dessen Hand diese Personen fallen, hat 
ihnen den vollen Genuß ihrer „Gebührnisse“ zu sichern. 
3. Die Verwundeten und Kranken, die sieh an Bord eines weg- 
genommenen Schiffes befinden, sollen von dem Wegnehmenden ohne 
Unterschied der Nationalität gesehtitzt und gepflegt werden. 
Die Verwundeten und Kranken sowie die Schiffbrüchigen, 
die in die Hand des Gegners fallen, werden kriegsgefangen. Sie 
können festgehalten oder nach einem Hafen des Wegnehmenden 
oder nach einem neutralen Hafen oder nach einem Hafen ihres 
Staates gebracht werden. In diesem letzten Falle dürfen sie 
während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen. Rettung der 
Schiffbrüchigen während des Kampfes ist nicht Rechtspflicht.
	        

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